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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1911
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 301, 29. Dezember 1S11. Ladens liegenden Raume holen und zu diesem Zwecke eine nach unten führende, für gewöhnlich verschlossene Gittertür öffnen. Während seiner Abwesenheit war die Käuferin die Treppe hinab gestürzt und zu Schaden gekommen. Sie verlangte zunächst Ersatz des ihr unmittelbar entstandenen Schadens, und zwar Ersatz der Heilungskosten und ein Schmerzensgeld, indem sie behauptete, sie habe in dem dunklen Laden die zum Teil mit Gegenständen aller Art umstellte Gittertür nicht sehen können. Das Landgericht Berlin hatte diesen Leistungsanspruch der Klägerin auch für berechtigt erklärt und dazu ausgeführt, die geöffnete Tür habe beim Bedienen der Kunden einen höchst gefährlichen Zustand bedeutet, wofür der Ladeninhaber auf- kommen müsse. In der Berufungsinstanz hatte sich der Beklagte damit verteidigt, die Anlage der Treppe sei baupolizeilich abgenommen gewesen, und er habe deshalb annehmen dürfen, daß den Anforderungen des Verkehrs genügt sei. Die Klägerin dagegen erweiterte ihre Ansprüche noch dahin, es möge festgestellt werden, daß ihr der Beklagte auch Ersatz durch Zahlung einer Rente leisten müsse, und hatte in dieser Beziehung noch ausgeführt, der Beklagte habe selbst anerkannt, daß ein Verschulden seines Angestellten vorliege, weil er die Kundin nicht vor der Treppe gewarnt habe. Das Kammer gericht hatte beide Ansprüche der Klägerin abgewiesen. Es hatte ausgeführt, dem Beklagten könne nicht schon daraus ein Vorwurf gemacht werden, die Anlage überhaupt benutzt zu haben. Denn die Anlage sei so, wie sie gebaut sei, von der Baupolizei abgenommen worden, und deshalb habe der In haber keinen Zweifel haben müssen, daß die Anlage sachgemäß sei. Daß die Tür ständig offen gestanden habe, sei widerlegt, deshalb könne auch nicht angenommen werden, daß das Schutzgesetz in § 367, 12 Str.G.B. verletzt sei. Dadurch, daß die Tür habe an gehakt werden können, sei ihr nicht der Charakter einer von selbst zufallenden Tür genommen gewesen. Eine Ver pflichtung, die Tür hinter sich zu schließen, habe für den Ange stellten nicht bestanden. Die Tür sei nur mit Rücksicht auf die Feuersgefahr verschließbar eingerichtet worden. Für den Ange stellten habe auch kein Anlaß Vorgelegen, die Käuferin zu warnen, denn er habe gar nicht mit der Möglichkeit rechnen können, dieselbe könne fallen. Auch ein Verschulden des In habers, den Laden nicht genügend erleuchtet zu haben, liege nicht vor, denn der Unfall sei nachmittags gegen 12 Uhr ge schehen. Die Revision der Klägerin machte gegen dieses Urteil einmal geltend, die Anlage der Gittertür sei höchst gefahrvoll gewesen, und deshalb bedeute deren Duldung durch den Be klagten ein Verschulden desselben. Der Beklagte habe aber auch selbst anerkannt, daß sein Angestellter zum mindesten die Pflicht gehabt habe, die Käuferin zu warnen. Auf dieses Vorbringen der Klägerin hob das Reichsgericht das Berufungsurteil inso weit auf, als der Feststellungsanspruch der Klägerin vom Be rufungsgerichte abgewiesen worden war, und verwies die Sache in diesem Umfange an die Vorinstanz zurück. Im übrigen aber wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen. (Aktenzeichen: VI 292/11.) Remlttendenfakturen-Bordrircke O.-M. 1912. — Nachdem wir den ersten Remittendenfaktur-Vordruck für O.-M. 1912 be reits in Nr. 267 registrieren konnten, richten wir an die Herren Verleger — in ihrem eigenen Interesse, wie in dem des Sorti- ments — die Bitte, möglichst frühzeitig die Vordrucke zur Ver sendung zu bringen, um eine schnelle und korrekte Abwicklung der Abrechnungs-Arbeiten zu ermöglichen. Von einer Aufführung der zur Versendung gelangenden Vordrucke werden wir in diesem Jahre absehen, in der Annahme, daß jeder Verleger seine Pflicht tun wird, auch ohne durch mehr oder minder verblümte Mahnungen dazu veranlaßt zu werden. Sollten gleichwohl Be schwerden aus dem Sortiment eingehen, so werden wir in Er wägung ziehen, ob sich nicht im Gegensatz zu der bisherigen Praxis die Veröffentlichung der Namen der Firmen empfiehlt, die mit der Versendung dieser Vordrucke noch im Rückstände sind. Post. — Vom 1. Januar 1912 ab tritt zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg ein Postgiroverkehr in der Weise in Wirk samkeit, daß jeder Inhaber eines Postscheckkontos bei einem deutschen Postscheckamt von seinem Konto Beträge auf ein Konto bei dem Großherzoglichen Postscheckamt in Luxemburg überweisen kann. Ebenso kann vom gleichen Zeitpunkt ab jeder Inhaber eines luxemburgischen Postscheckkontos Überweisungen auf ein deutsches Postscheckkonto in Auftrag geben. Der neue Verkehr wird sich in derselben Form und nach denselben Gebührensätzen abwickeln wie der mit Österreich-Ungarn, der Schweiz und Belgien bestehende internationale Post giroverkehr. Zu den Überweisungsaufträgen nach Luxemburg benutzen die Kontoinhaber dieselben Formulare (Giropostkarten, Überweisungs formulare, Scheckformulare) wie im inländischen Verkehr. Der Betrag der Überweisung ist vom Auftraggeber stets in der Reichswährung anzugeben. Im Verkehr mit Luxemburg dürfen, ebenso wie im Verkehr mit der Schweiz und mit Belgien, die Abschnitte der Überweisungsformulare usw. vom Auftraggeber zu Mitteilungen an den Empfänger benutzt werden. Ein Tolstoi >> Museum in Moskau. — Wie der »Tägl. Korr.« mitteilt, hat die Kommunalverwaltung von Moskau Leo Tolstois Haus in Moskau gekauft, um dort ein Tolstoi-Museum einzurichten. »Kaufmann« als LtandeSbezeichuung. — Der Ausschuß des Deutschen Handelstags lehnte am 12. Dezember ab, dafür einzutreten, daß die Standesbezeichnung »Kaufmann« dem selb ständigen Handelsgewerbetreibenden Vorbehalten werde. Nicht anders würde es dem Versuche ergehen, das Wort »Buchhändler« auf einen bestimmten Kreis von Bücherverkäufern zu beschränken. Der Name tut's nicht. Personalnachrichten. Ludwig Boltz ch. — Der Münchener Tiermaler Ludwig Voltz, ein Bruder des 1886 verstorbenen Akademieprofessors, des Land schafters und Tiermalers Friedrich Voltz, ist, 86 Jahre alt, in München gestorben. Er ist zuerst durch seine für den Fürsten von Thurn und Taxis gemalten Pferdebildnisse und dann Welt- bekannt geworden durch seine berühmten Hochwildbilder (Gemsen, brunstende Hirsche), die er mit Meisterschaft malte. vlanda Lorony ch. — In Halle a/S. ist die Schriftstellerin Blanda Corony im Alter von 70 Jahren gestorben. Sie hat sich als Verfasserin zahlreicher Romane einen Namen gemacht und ist auch als dramatische Schriftstellerin (»Doppelleben«; 1896) hervorgetreten. Sprechsaal. Ist der Verleger berechtigt, dem Publikum Auskunft über die Bezüge eines Sortimenters zu erteilen? Ein eigentümlicher Fall aus der Praxis beschäftigt mich gegenwärtig. Ein Kunde hatte mir ein großes Lieferungswerk zum Einbinden übergeben. Ich bestellte die Einbanddecken, und beim Einbinden stellte sich heraus, daß 21 Hefte fehlten, von denen ich 3 auf Lager hatte. Ohne den Kunden davon zu be nachrichtigen, bezog ich die mir noch fehlenden 18 Hefte vom Verleger. Jetzt, wo das Werk zur Ablieferung kommt, und ich 21 Hefte g. 60 H zur Vervollständigung als Zahlung verlange, verweigert der Kunde die Zahlung mit dem Bemerken, daß unmöglich 21 Hefte gefehlt haben könnten. Da ich mit Klage drohe, erbringt der Kunde den Beweis, daß ich nur 18 Hefte vom Verleger bezogen habe. Der Verleger hatte dem Privatmann auf sein Ver langen einen Auszug meines Kontos gesandt, ohne auch nur eine Spur von Verpflichtung zu besitzen oder vorher mein Einverständnis eingeholt zu haben. Ist er dazu berechtigt gewesen? Berlin, den 27. Dezember 1911. Fußingers Buchhandlung.
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