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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111219
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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-4L 294, 19. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. «öNenbtatt t. b. Dtkchn. Buchh«...... 15961 die Bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine in geneh migte und nicht genehmigte zu trennen. Hieraus ergeben sich für den Vorstand folgende Fragen: 1. Nach welchen Grundsätzen ist in Zu kunft bei der Prüfung von Verkaufs bestimmungen zu verfahren? Namentlich: u> können künftig Bestimmungen genehmigt werden, deren Gültigkeit geographisch begrenzt ist? b> und wenn nicht, was hat mit solchen Bestimmungen zu geschehen? 2. Welche Rückwirkung hat die Änderung derSatzungcnausbereitsgenehmigte Berkaufsbestimmungen und zwar: u> kann die Genehmigung zurückgenommen werden bezüglich der Bestimmungen, die den neuen Satzungen widersprechen respektive die von geo graphisch beschränkter Gültigkeit sind? b> muß die Genehmigung in solchen Fällen zurück genommen werden? Der Börsenvereins-Vorstand hat nun geglaubt, die Ent scheidung dieser hochwichtigen Fragen nicht treffen zu sollen, ohne vorher den Pereinsausfchuß darüber gutachtlich gehört zu haben. Er hat demselben infolgedessen diese Fragen vor- gelcgt. Der Bereinsausschuß hat sich nun in mehreren Sitzungen eingehend mit der Frage beschäftigt und ist dann zu folgendem Gutachten gekommen: Gutachten des Vereinsausschusses vom 17. März 1911. Als oberster Grundsatz hat zu gelten, daß künftig Verkaufsbestimmungen von Kreis- und Ortsvereinen nur genehmigt werden können, die in allen Teilen und un bedingt mit den Bestimmungen der Satzun gen des Börjenvereins und der Verkaufs ordnung sich decken oder durch dieselben zu vertreten sind. Die geographische Begrenzung solcher Bestimmungen ist durch die neuen Börsenvereins- Satzungen nicht aufgehoben und deshalb zu genehmigen, solange auch nur eine einzige geographisch begrenzte Be stimmung aus den bisherigen Ordnungen beibehalten wird, wenn deren Notwendigkeit unwiderlegbar nachgewiesen ist und ein Schutz von Vorstands wegen gewährleistet werden kann. § 1 Ziffer 2 und 8 3 Ziffer 3 der neuen Satzungen steht dem in keiner Weife entgegen. Der Vereinsausschuß beschließt, n und t> der Frage 2 getrennt zu behandeln. Der Unterschieb der am 24. April 1910 beschlossenen Satzungsänderung erweitert gegen den früheren Zustand die Verpflichtung zur Einhaltung der Ladenpreise auf die Ein haltung sämtlicher Bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie vom Vor stande genehmigt worden sind und daraus ergibt sich, daß für den Börsenvereinsvorstand die Pflicht erwächst, allen von ihm genehmigten Bestimmungen den vollen Schutz zu gewähren, während es früher den Vereinen, welche sich Beschränkungen auferlegten, die über das in den Satzungen Geforderte hinaus- gingen, überlassen war, die Überwachung solcher Bestimmungen selbst auszuüben und deren Einhaltung zu schützen. Die Genehmigung kann nach der An schauung des Vereinsaussch u s ses entspre chend den Ausführungen der Referenten zurückgezogen werden bzw. aller Bestimmungen, die den neuen Satzungen bzw. der Verkaufsordnung wider sprechen oder über sie hinausgehen, da sie unter Voraus setzungen gegeben wurden, die heute nicht mehr zutrefsen. Dem Börsenvereinsvorstandc steht in Rücksicht auf die ver- Börkenblatt skr den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. änderte Sachlage unzweifelhaft das Recht zu, solche Ge nehmigungen zurückzuziehen, die sich auf heute nicht mehr den allgemein gültigen Satzungen entsprechende Bestim mungen beziehen. Die Genehmigung muß in allen solchen Fällen, d. h. also bei allen Bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine, die über die Satzungen bzw. die Berkaufsordnung hin- ausgehenoderihnenwiderfprechen,zurück genommen werden, denn der Vorstand des Börsen vereins ist weder in der Lage noch dazu berechtigt, derartige Bestimmungen zu schützen. Als solche unschützbaren Bestimmungen bezeichnet der Bereinsausschuß die bei der Durchsicht der Bestimmungen der Kreis-und Ortsvereine unten ausgesührten Vorschriften. Als wünschenswert bezeichnet es der Vereinsausschuß, daß bereits genehmigte Berkaufsbestimmungen, die den Satzungen nicht widersprechen, aber nur erläuternder Natur sind, nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Also kürzer resümiert: 1. Der Vorstand möge in Zukunft nur solche Verkaufs bestimmungen von Kreis- und Ortsvereinen genehmigen, die in allen Teilen unbedingt mit den Satzungen und der Ver kaufsordnung sich decken oder durch dieselben zu vertreten sind. 2. Frühere Genehmigung kann seitens des Vorstandes zurückgezogen werden. 3. Die Genehmigung muß in allen solchen Fällen, d. h. bei allen Bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine, die über die Satzungen und Berkaufsordnung hinausgehen oder ihnen widersprechen, zurückgenommen werden. Diese Rechtserscheinung erscheint dem Vorstande durch aus logisch und ist auch die seinige, obwohl er die Schwierig keiten nicht verkennt, diesen Forderungen ohne Beunruhigung der betressenden Kreis- und Ortsvereine Geltung zu ver schaffen. Diese Beunruhigung soll möglichst vermieden werden, und sie wird sich zum großen Teil vermeiden lassen, wenn wir uns eine Übersicht der Unstimmigkeiten der einzelnen Ver- kaussbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine zu den Satzun gen schaffen und diese näher betrachten. Sie sind folgende: 1. Auch das »nichtöffentliche« Rabattan gebot (durch briefliche Mitteilung oder auf Ansichts faktur) soll nicht gestattet sein: Vereine: I, 2, S, 6, 7, 13, 14, 21, 27»>. 2. Skonto bzw. Rabatt darf »nur auf Ver langen« gegeben werden: Vereine: 12, 13, 17, 18, 27»>. 3. Rabatt markenan Stelle »legalen« Ra batts sollen nicht gestattet sein: Verein: 1*>. 4. Verlaus nach Städten mit Ortsver einen soll »nicht nur« nach den Verkaufs- be st immun gendesbetreffendenKreis- vereins, sondern auch nach den nicht genehmigten des betreffenden »Orts vereins« geregelt werden: Verein: I.»> 5. Der Wiederverkäufer-Rabatt soll in der Höhe begrenzt werden: Vereine: 2, 7, 8, 12, 14, 16, 25, 27»). Übersee Übersee »> Es seien hier kurz bezeichnet die Namen der Vereine angegeben, nämlich: Baden-Pfalz I, Bayern 2, Berlin 3, Brandenburg 4, Dresden 6, Elsaß-Lothringen 6, Frankfurt a. M. 7, Hamburg-Altona 8, Han- nover-Braunschweig 9, Leipzig 16, Leipziger Kommissionäre II, Meck lenburg IL, Mitteldeutschland 13, München 14, Musikalienhändler IS, Norden 16, Österreich-Ungarn 17, Ost- und Westpreußcn 18, Pommern 2668
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