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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1900
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- Erscheinungsdatum
- 11.01.1900
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- Deutsch
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8, 11. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. 277 sachen, die Vernehmung ihrerseits vorgeschlagener Sach verständiger in der mündlichen Verhandlung herbeizuführen und die von dem erkennenden Gerichte gewählten Experten über die Gründe ihrer Begutachtung zu befragen. Der no torisch erheblichen Verzögerungen, welche die Nachdrucks prozesse infolge Einholung von Gutachten der Sach verständigenvereine zu erleiden pflegen, sei hierbei nur nebenbei Erwähnung gethan. Nach alledem dürfte es zweckmäßig, ja geboten er scheinen, die singuläre Einrichtung der litterarischen Sach- verständigen-Vereine (Sachverständigen-Kammern) aus dem Entwürfe des neuen Urheberrechtsgesetzes zu entfernen, denn ihr Fortbestehen entspricht in keiner Weise der Entwickelung, welche einerseits die nationale Gesetzgebung, anderseits das internationale Urheberrecht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1870 erfahren hat. Auch glaubt der Verfasser nicht zu irren, wenn er annimmt, daß die Beseitigung der genannten Vereine in den Kreisen der bei der Nachdrucksgesetzgebung wesentlich Be teiligten, Autoren und Verleger, nicht allein keinem Wider spruche begegnen, sondern allerseits gebilligt werden wird Dies um so mehr, als auch die im Entwürfe ebenfalls erwähnte Funktion der Sachoerständigen-Vereine als Schiedsrichter über Schadenersatzansprüche, wenn überhaupt jemals, so doch nur in höchst seltenen Fällen in Anspruch genommen worden sein dürfte. Kleine Mitteilungen. Postpaketverkehr mit Nordamerika. — Wir haben vor kurzem an dieser Stelle berichtet, daß die am 21. Dezember v. I. mit wesen ist, die jemals von New Dort nach Deutschland befördert worden ist. Nachdem der Dampfer schon in Southampton 382 Postsäcke ab geliefert hatte, überbrachte er noch 414 nach Bremerhaven. Unter den letzteren befanden sich 87 Paketsäcke mit 1570 Paketen. Hierzu verdient bemerkt zu werden, daß das Anwachsen der Paketpost eine Folge der durch das neue Paketabkommen mit den Ver einigten Staaten von Nordamerika geschaffenen billigen Portosätze ist. Während im ganzen Jahre 1898 nur 1298 Pakete aus den Vereinigten Staaten nach dem deutschen Reichs-Postgebiet befördert wurden^ betrug die Zahl der Pakete schon bei dieser einzigen Post weit mehr; ein Zeichen für die verkehrsfördernde Wirkung der nach zehnjährigen Bemühungen zustande gekommenen Paket übereinkunft. Warenverzeichnis zum französischen Zolltarif. — Von dem Alphabetischen Warenverzeichnis zum französischen Zolltarif (llöportoirs general äu 1'urik ckss äouavech ist in der Jmprimerie Nationale zu Paris eine neue Ausgabe zum Preise von 9 Fr. erschienen. Besteuerung der großen Warenhäuser. — Die bei der Eröffnung des preußischen Landtags am 9. d. M. verlesene Thron rede enthält folgende Stelle: -Der schon für die letzte Tagung in Aussicht genommene Entwurf eines Gesetzes wegen besonderer Besteuerung der großen Warenhäuser wird Ihnen nunmehr vorgelegt werden und, wie die Staatsregierung hofft, zur Erhaltung und Stärkung des Mittelstandes in Handel und Gewerbe beitragen.- Oesterreich und die Berner Litterarkonvention. — Die halbamtliche Wiener Abendpost vom 8. Januar schreibt: -Eine Petition der deutsch-österreichischen Schriftsteller-Genossen schaft und andere letzterer Zeit in der Oeffentlichkeit laut ge wordene Stimmen veranlaßten das Justizministerium, neuerdings u erwägen, ob der Beitritt zur Berner Konvention betreffend en Schutz von Werken der Litteratur und Kunst sich empfehle. Um über alle in Betracht kommenden Momente eine möglichst um fassende Information zu erlangen, hat das Justizministerium zunächst einen Fragebogen, in dem die maßgebenden Gesichts punkte dargelegt sind, an die in Wien, Prag, Krakau und Lemberg bestehenden Akademieen der Wissenschaften und der bildenden Künste, sowie andere litterarische und künstlerische Institute, an die verschiedenen Schriftsteller- und Künstler-Vereinigungen, dann an die zur Vertretung der Interessen des Buch- und Kunst verlages berufenen Körperschaften und Vereine versendet.- Pariser Weltausstellung. Schutz des gewerblichen Eigentums. — Der Präsident der französischen Republik ver kündigte nach Annahme durch den Senat und die Deputierten- kammer das nachstehende Gesetz vom 30. Dezember 1899 (vgl. .lournal oküeisl äo la Uevubligue kravoaise vom 31. Dezember 1899, S. 8536): Artikel 1. Jede Person, welche in Frankreich auf Grund der Gesetze über das gewerbliche Eigentum ein ausschließendes Recht genießt, kann, ebenso wie die daran Beteiligten, ohne sich den Ver fall ihres Privilegiums zuzuziehen, auf der Weltausstellung des Jahres 1900 zu Paris im Auslande hergestellte Gegenstände, welche den durch ihr Patent geschützten entsprechen, zur Schau stellen und zu dem Zwecke in das französische Staatsgebiet einführen, wenn diese Gegenstände zur besagten Ausstellung regelrecht zugelassen worden sind. Artikel 2. Jedoch tritt der durch die gellenden Gesetze vor gesehene Verfall ein, wenn die in Artikel 1 erwähnten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten wieder ausgeführt werden, welche vom Tage des offiziellen Schluffes der Ausstellung oder des den Interessenten durch die zuständigen Behörden etwa zugestellten früheren Befehls zur Räumung läuft. Artikel 3. Jede Person, welche auf der Weltausftellung^des Jahres 1900 einen Gegenstand zur Schau stellt, der dem durch ihr gewerbliches Patent geschützten entspricht, ist, soweit dazu ein Bedürfnis vorliegt, so anzusehen, als ob sie ihre Entdeckung oder Erfindung während der Dauer der Ausstellung in? Frankreich aus geführt habe. Die durch die Gesetze über das gewerbliche Eigentum vor gesehene Frist, nach deren Ablauf der Verfall mangels Ausführung eintritt, läuft von neuem von dem offiziellen Schluß der Aus stellung oder von dem etwaigen früheren Befehle zur Räumung, welcher den Interessenten durch die zuständigen Behörden zugestellt worden sein sollte. Artikel 4. Die Beschlagnahme der auf der Weltausstellung des Jahres 1900 zur Schau gestellten Gegenstände, welche für un befugte Nachahmungen erklärt werden, oder Marken oder andere Anzeigen tragen sollten, welche verboten sind, kann daselbst nur in der Form vorläufiger Arrestanlegung erfolgen. Indessen dürfen die zur Ausstellung zugelassenen,?! in Frank reich auf dem Wege zur oder von der Ausstellung umlaufenden Form vorläufiger Arrestanlegung beschlagnahmt werden, wenn nicht der Arrestanleger in dem Lande, welchem der Arrestat angehört, geschützt ist. Die Beschlagnahme hört auf.^verboten zu sein, wenn diese Gegenstände in Frankreich verkauft oder innerhalb der in Artikel 2 gestellten Frist nicht wieder ausgeführt werden. Titel von preußischen Archivbeamten. — Se. Majestät der König von Preußen hat bestimmt, daß die Vorsteher der Staats archive zu Breslau, Koblenz, Düsseldorf, Hannover, Königs berg i/Pr., Magdeburg, Marburg, Münster, Posen, Schleswig, Stettin und Wiesbaden fortan den Amtstitel -Archiv-Direktor- zu führen haben und daß dem bisherigen Direktor der Staats archive statt dieses Titels fortan der^Amtstitel -General-Direktor der Staats-Archive- zusteht. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Das litterarische Echo. Halbmonatsschrift für Litteraturfreunde. Hrsg, von vr. Josef Ettlinger. Berlin, Verlag von F. Fontane L Co. II. Jahr, Heft 7, 1. Januar 1900. 4". Sp. 453—524 mit Portraits. Personalnachrichten. Paul Heyse. — Unser gefeierter Dichter und Erz'ihler Paul Heyse, geboren am 15. März 1830 in Berlin, begeht in diesem Jahre seinen siebzigsten Geburtstag. In München, wo er seit lange seinen Wohnsitz hat, und auch in seiner Vaterstadt Berlin werden von seinen zahlreichen Verehrern festliche Vorbereitungen zu seiner Ehrung getroffen. Gestorben: am 8. d.tzM. Herr Paust Moser in Berlin, der seit 1870 Mitinhaber und seit 1878 alleiniger Inhaber der an gesehenen Verlags- und Druckfirma Berliner Lithographisches Institut (Julius Moser) war. Der Verstorbene stand im neunundfünfzigsten Lebensjahre. Er hat das ererbte Geschäft mit Umsicht und Unternehmungsgeist weiter entwickelt und hinterläßt es in blühendem Stande. Von allen, die ihm im Leben nahe standen, wird seine persönliche Freundlichkeit und.Güte gerühmt. — Ehre seinem Andenken! 38 Stebenundsechzigster Jahrgang.
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