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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1900
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- 11.01.1900
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276 Nichtamtlicher Teil. ^ 8, 11. Januar 1908. verständigenvereine fanden, und es kann nicht auffallen, daß die größte Zahl der Berliner Gutachten die Rechtsfrage mit in das Gebiet ihrer Beurteilung gezogen hat, allerdings wohl nicht fetten veranlaßt durch die unrichtige Fragestellung der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Was aber die rein »technischen Fragen« anlangt, die jenigen also, zu deren Beantwortung eine besondere Fach kenntnis gehört, so ist ihre Zahl nach den Erfahrungen der Praxis offenbar eine wesentlich geringere, als gewöhnlich an genommen wird. Immer aber werden zu ihrer Beantwortung einzelne von dem Gerichte gewählte oder von den Parteien vorgeschlagene Fachkundige genügen, mag es sich um Nach druck littsrarischer Werke, insbesondere um bei der Nachdrucks frage in Betracht kommende speziell wissenschaftliche Materien, uni Nachbildung kartographischer oder architektonischer Werke, um die Benutzung von Werken der Tonkunst, handeln, mögen Gebräuche des Buchhandels festzustellen sein, welche nicht »jedem Buchhändlergehilfen« bekannt find; und entschieden muß der oben citierten Annahme der Motive zum gegen wärtig geltenden Gesetze entgegengetreten werden, daß die für die Beurteilung von Autorrechtssragen erforderliche »Fülle technischer Kenntnisse» nur bei einem gemäß Z 31 des Ge setzes zusammengesetzten Vereine zu finden sei. Denn be findet sich im Vereine (was keineswegs immer der Fall und was von Heydemann und Dambach. Preußische Nachdrucks gesetzgebung. S. XXVII. als gar nicht einmal unbedingt er forderlich erklärt wird) in der That ein Mitglied, oder befinden sich in ihm sogar mehrere Mitglieder, denen die für Beurteilung des konkreten Falles erforderlichen besonderen Fachkenntnisse innewohnen, so gewinnt oder verliert doch deren aus ihre Fachkunde gestütztes Gutachten in keiner Weise an überzeugender Kraft durch die Zustimmung oder den Widerspruch der übrigen: das zufällige Privatwissen dieser übrigen wiegt unter keinen Umständen schwerer als das zu fällige Privatwissen des Richters gegenüber dem Fachwissen des einzelnen Sachverständigen. Dem Richter und den Prozeßparteien wird in einem solchen Ausspruche offensichtlich nicht das reine Urteil des Fachkundigen geboten, dessen sie bedürfen, sondern die An sicht — vielfach lediglich der hinsichtlich seines Zustandekom mens und seiner Begründung nicht einmal kontrollierbare Mehrheitsbeschluß — einer aus speziell Sachverständigen und speziell nicht Sachverständigen zusammengesetzten, aber in ihrer Gesamtheit bezüglich der zu beantwortenden technischen Frage jedenfalls nicht fachkundigen Körperschaft. Fern sei es, den Wert der von den Sachverständigen- Bereinen in langjährigem ersprießlichen Wirken zu Tage ge förderten Arbeiten unterschätzen zu wollen, ganz besonders für diejenige Zeit, wo die hier in Rede stehende Materie in der That »dem praktischen Juristen etwas fern lag», und namentlich da. wo das Gutachten, soweit es sich über die Rechtsfrage verbreitete, als die Meinung der gewöhnlich an der Spitze der Vereine stehenden ausgezeichneten Juristen gelten konnte. Und fern sei es. die den Sachverständigen- Vereinen, so bei der Beratung des Gesetzes von 1870 (vgl. Dambach. Urheberrecht S. 190) wie später öfter gemachten Vorwürfe der Einseitigkeit, des Koteriewesens, des Urteilcns in eigener Sache, zu wiederholen. Allein dessenungeachtet erscheint die Beibehaltung der Vereine in dem neu geplanten Gesetze nicht allein über flüssig. sondern sogar in vieler Beziehung bedenklich. Usberflüssig: denn die »technischen» Fragen, welche in autorrechtlichen Prozessen zur Beantwortung kommen können, sind weder zahlreicher, noch schwieriger und ver wickelter als diejenigen anderer spezialrechtlicher Materien, wie des Patent- und Warenzeichenrechtes, deren Prüfung und Entscheidung in sehr vielen Fällen dem Richter ohne Hinzuziehung, in allen aber mit Zuhilfenahme einzelner be sonders zu bestellenden Sachverständigen möglich ist. Ueber- flüssig ferner, weil, wie die Gerichtspraxis anderer Länder beweist, sich in Urheberrechtssachen allenthalben außerhalb Deutschlands bisher mit der richterlichen Kognition allein sehr wohl hat auskommen lassen. Bedenklich, weil sich, wie gesehen, in den Sach- verständigen-Vereinsn nur zu leicht eine Praxis ausbildet, welche die ihnen gezogenen Zuständigkeitsgrenzen überschreitet. Bedenklich namentlich auch. weil, wennschon in neuerer Zeit bei einzelnen Gerichten das entschiedene Bestreben an den Tag getreten ist. der Vorschrift in S 259 der Ctvil- prozeßordnung und den Weisungen des höchsten Gerichts hofes entsprechend, selbständig in die Prüfung aller Fragen des Autorrechtes einzutreten.*) dennoch viele Gerichte — obschon für sie weder die Verpflichtung besteht, sich an die Sachverständigen-Vereine zu wenden, noch die. deren Gutachten ihren eigenen Urteilen zu Grunde zu legen — gerade weil das Gesetz die Füglichkeit, in zweifelhaften Fällen die Meinung eines sür eine besondere Gattung von Rechtssachen eingesetzten Gutachterkollegiums einzuholen, hervorhebt —. dies nur allzu häufig auch in Betreff von Fragen thun werden, die ihnen ohne ausreichenden Grund als zweifelhaft erscheinen. Bedenklich weiter im Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung in Z 369, 2 der Civilprozeß- ordnung. wonach da, wo das Gesetz bestimmte Körperschaften für Begutachtung gewisser Fragen eingesetzt hat. andere Sachverständige nur bei Vorliegen besonderer Umstände gewählt werden sollen, eine Bestimmung, welche die Parteien fast regelmäßig des wichtigen Rechtes beraubt, abweichend von der Regel und anders, als beispielsweise in Patent- *) Siehe O. L. G. Dresden in einer Streitsache P. wider S-, welche dis Aufnahme einer bildlichen Darstellung in ein Kunst journal betraf: -Rach K 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 und 30 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 (sowie allgemein nach der . P. O.) ist der Richter befugt, das Gutachten Sachverständiger Thatbestand der Nachbildung a^hängt. l^as Berufungsgericht hat in Uebereinstimmung mit dem Landgerichte von dieser Befugnis keinen weiteren Gebrauch gemacht, obgleich sie ausdrücklich im Gesetze hervorgehoben ist. und obgleich der litterarische Sach- verständigen-Verein die streitigen Fragen, ob das Schriftstück als die Hauptsache erscheine, und ob die Abbildung nur zur Erläuterung des Textes diene, zu gunsten des verurteilten Beklagten gemacht hat. Es hat insbesondere kein Gutachten des gemäß K 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 9.Januar 1876 .... gebildeten künstlerischen Sachverständigen-Vereins .... erfordert, dessen Zuständigkeit näher lag als die des litterarische» Sachverständigen-Vereins. Denn die erwähnten Fragen waren keine technischen und den Berufungs richtern nicht zweifelhaft. Sie fühlten sich vielmehr imstande, die richtige Antwort aus sie aus dem Inhalte des Aufsatzes und der Zeitschrift und aus dem Augenschein ihres Bilderwerkes und der Nachbildung selbst zu finden, insbesondere weil sie selbst den Kreisen angehören, in denen die Zeitschrift ihre Käufer, Leser und Beschauer sucht und findet und weil deren Auffassung auf dem Kunstmarkt entscheidet, aus welchem das Recht des Urhebers geschützt werden soll. Das vorliegende Gutachten des Sachverständigen-Vereins ent behrte zwar nicht schon deshalb, weil der Verein weniger zuständig war. aber aus inneren Gründen der überzeugenden Kraft Ebensowenig bedurften die Berusungsrichter der Hilfe der Sach verständigen bei der Entscheidung anderer Fragen, zu denen die Vernehmung solcher beantragt war. insbesondere über den -eigenen Kunstwert- der Heliogravüre-. Ferner derselbe Gerichtshof in Sachen H. o. K.: Das Berufungsgericht gelangt hiernach allenthalben dazu, den Beklagten des unerlaubten Nachdruckes für schuldig zu halten, und hat daher seine Verurteilung nach dem Klageanträge aus gesprochen. Die abweichende Auffassung des litterarische» Sach- verstandigen-Vereins beruht auf einer Verkennung des Begriffes -oxtrait- und -woreoau sntisr- im Rcchtssinn. Näher darauf ein gegangen zu werden braucht aber nicht, weil es nicht die Aufgabe >es Sachverständigen-Vereins war, die Rechtsfrage zu entscheiden, sondern nur. den technischen Sachverhalt darzulegen. Daß er hier weiter gegangen ist. liegt an der unrichtigen Fragestellung des ersten Richters.-
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