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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1900
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- 11.01.1900
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siH 8, 11. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. 27L Gesetzes von 1870 dem gegenwärtigen Stande der Reichs gesetzgebung nicht mehr entspreche, anderseits darauf, daß der Inhalt des Gesetzes der Entwickelung anzupassen sei, die das internationale Urheberrecht inzwischen erfahren hat. In elfterer Beziehung wäre, sollte man annehmen, eine Darlegung der Gründe nicht wohl zu umgehen gewesen, welche angesichts der seit 1879 in Kraft befindlichen Reichs- Prozeßgesetzgebung die Aufrechterhaltung der zuerst in Preußen durch Gesetz von 1837 eingesührten und seitdem in Wirk samkeit gebliebenen Sachverständigen-Vereine unumgänglich oder zweckmäßig erscheinen ließen, einer Institution, gegen deren Beibehaltung sich schon bei der Beratung des gegen wärtigen Urhebergesetzes ein fast allseitiger Widerspruch er hoben hatte. (Z. vgl. Stenogr. Ber. S. 73, insbesondere die Ausführungen Bährs, s. a. Dambach, Urheberrecht zu S 31.) In der anderen Beziehung hätte man, gerade mit Rück sicht aus das für die gegenwärtig geplante Gesetzesänderung als mitbestimmend bezeichnete Bedürfnis, das deutsche Autor recht dem internattonalen möglichst anzupassen, einige Auf klärung darüber nicht vermissen dürfen, weshalb die Hinüber nahme der Sachverständigen-Vereine gerade für Deutschland sich notwendig mache. Denn die Gesetzgebung keines außer deutschen Staates, insbesondere keines der durch die Berner Konvention mit Deutschland zu einem internationalen Bunde vereinigten Länder kennt eine derartige Einrichtung; sie alle begnügen sich für die Entscheidung der verwickeltsten autor- rechtlichen Fragen seit langer Zeit mit der Rechtsprechung ihrer ordentlichen Gerichte, und es verlautet nicht, daß in England, in Frankreich und anderen Ländern, welche sich einer hochausgebildeten Jurisdiktion in llrheberrechtssachen erfreuen, eine Aenderung in dieser Beziehung gewünscht worden sei. Bei diesem Schweigen des Entwurfes bleibt nichts übrig, als den mutmaßlichen Gründen für die beabsichtigte Kon servierung der Sächverständigenvereiue selbständig nach zugehen. Allem Anscheine nach haben die Motive des 1870 er Entwurfes und die Aeußerungen Dambachs für die Be stimmungen in A SO des neuen Projektes die Grundlage geboten; man ist also davon ausgegangen einmal, daß die in Autorrechtsprozessen austauchenden Fragen ganz besonders eigenartige und den übrigen Rechtsgebieten fernliegende, für den Richter ohne eingehende Unterweisung kaum zu lösende, anderseits aber auch solche seien, zu deren richtiger Be antwortung nicht einmal ein einziger Sachverständiger oder eine Mehrheit einzelner Experten genüge, sondern das Zu sammenwirken einer ganzen, für diesen Zweck eigens ge schaffenen Körperschaft unumgänglich sei. »Die eigentümliche Natur der Rechtsstreitigkeiten über Nachdruck und Nachbildung« — sagen die Motive von 1870 (S. 35) — »fordert von dem Sachverständigen, welcher ein Gutachten abgeben soll, eine Fülle technischer Kenntnisse, litterarische und buchhändlerische Erfahrung, sowie Bekannt schaft mit der Nachdrucksgesctzgebung. Nur bei einem Ver eine, welcher aus den verschiedenen bei der Nachdrucksgesetz- gcbung wesentlich interessierten Berufsklasscn der Gelehrten, Schriftsteller und Buchhändler zusammengesetzt ist, wird es möglich sein, diese Erfordernisse vereinigt zu finden.« Dambach, in der Einleitung zu den von ihm im Jahre 1891, also über zwanzig Jahre, nachdem das Urheberrechts- gcsetz in Wirksamkeit getreten, veröffentlichten »Fünfzig Gut achten« S. XXV, giebt der Ansicht Ausdruck, daß den prak tischen Juristen die Lehre vom Urheberrechte »etwas fern liege« und in dessen Folge den Richtern »die feineren Fragen dieser Materie, sowie die neueren litterarischcn Erscheinungen auf diesem Gebiete nicht geläufig- seien. Er fügt hinzu, daß die Richter es mit Dank anerkennen würden, wenn Sachverständige, insbesondere die kollegialisch und behördenmäßig organisierten Sachverständigen-Vereine, ihnen mit Rat au die Hand gingen und ihre Aufmerksamkeit auf Punkte lenken, die ihnen sonst vielleicht entgangen wären. Diese Aeußerung bezieht sich ganz besonders aus die von dem Verfasser angenommene Notwendigkeit, das Gutachten auch auf Rechtsfragen zu erstrecken. Bekanntlich wiesen die älteren Gesetze über den Schutz des geistigen Eigentums den Sachverständigen-Vercinen die Entscheidung darüber zu, ob eine aus mechanischem Wege unternommene Vervielfältigung eines Werkes der Litteratur und Kunst als Nachdruck oder widerrechtliche Nach bildung zu betrachten sei. Der Entwurf zu dem Gesetze von 1870 beabsichtigte, diese Zuständigkeitsgrenze bcizubehaltcn; der entschiedene Widerspruch aber, welcher sich hiergegen im Reichstage erhob, war die Ursache davon, daß diese Koinpetenz aus die rein technischen Fragen eingeschränkt wurde, von welchen der Thatbestand des Nachdruckes oder der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt. »Es realisierte sich also«, sagt das Urteil des Reichsoberhandelsgerichts vom vom 24. Mai 1872 (Entscheidungen Bd. VI, S. 170), »die Absicht, die richterliche Selbständigkeit zu wahren, nicht die, sie zu beschränken.« Allein diese Einschränkung hat die Sachverständigen- Vereine vielfach nicht verhindert, nicht allein den Begriff der technischen Fragen in unzulässiger Weise auszudehnen, sondern vor allen Dingen auch die Rechtsfrage selbst in den Bereich ihrer Beurteilung zu ziehen und eine Art Vorent scheidung über sie zu treffen. Dambach ist in elfterer Beziehung so weit gegangen, zu den technischen Fragen auch diejenige zu rechnen, ob das angebliche Original zu den Schriftwerken zu zählen sei, welche den Schutz gegen Nachdruck genießen, und er bemerkt ausdrücklich, daß der Berliner Sachverständigenverein trotz der entgegengesetzten Ansicht des Preußischen Ober tribunals daran sestgehalten habe, auch diese Frage zum Gegenstands der Prüfung zu machen. Und gegenüber den Einwürfen Köhlers (Archiv für Deutsches Handels- und Wcchselrecht Bd. 47, S. 327), daß die Sachverständigen lediglich die technischen Fragen zu be gutachten, aber keine Schlußfolgerungen daraus zu ziehen, namentlich nicht das Gesetz zu interpretieren oder die Vor arbeiten desselben zur Begründung ihres Gutachtens zu ver wenden hätten, wird in der Einleitung zu den »Fünfzig Gutachten«, S. XXIII, sehr bezeichnend bemerkt: »Der Gesetzgeber hätte wahrlich nicht nötig gehabt, Kollegien aus Gelehrten, Schriftstellern, Künstlern u. s. w. zu bilden, wenn ihre Thätigkeit keine andere sein sollte als eine solche, welche schließlich jeder Buchhäudlergehilfe ausfüllen könnte, und welche lediglich in der technischen und mechanischen Vergleichung zweier Bücher oder in der Aufstellung eine Schadensberechnung bestände.« Von seinem Standpunkt aus ganz folgerichtig legt daher der hochverdiente Verfasser des ersten Entwurfes den Ver einen bezüglich der Begrenzung ihrer Zuständigkeit kaum irgend einen Zwang auf; er steht nicht an, für die Frage, ob ein novellistisches Erzeugnis vorliege, die Heranziehung der legislativen Vorarbeiten als gerechtfertigt zu erklären, und zwar »um dem Richter klar zu machen, von welchen Gesichtspunkten der Gesetzgeber aus gegangen sei«; er «indiziert den Sachverständigen ganz allgemein die Befugnis zur Beantwortung der Frage, ob der Bezichtigte fahrlässig gehandelt habe, und sogar die Prüfung der Verjährungsfrage. Bei dem bedeutenden Einflüsse Dambachs konnte es nicht ausbleiben, daß diese von ihm ausgesprochenen Grund sätze ihren Widerhall in zahlreichen Gutachten der Sach- 37"
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