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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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27 SS B»rI-M»N s, d, Dllchn. «uchh"">>-l- Mchtamtlicher Teil. ^ 52, 4. März 1909. 3. Quartals 1801 die detrefscnoe Zelljchrifl der Beklagten, obwohl sie von letzterer nichl abonniert war, regelmäßig zu gesandt, so hat sie damit der Beklagten den Antrag ge macht, das Vertragsoerhältnis forlzuietzen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, wenn auch nicht sofort, so doch später, als sie aus der regelmäßigen Zusendung der Zeitung die Absicht und den Willen der Klägerin, das Vertrags- Verhältnis fortzusctzen, erkennen konnte und erkennen mußte, sich der Klägerin gegenüber zu erklären, ob sie diese Ver tragsofferte annehmeu wolle oder nicht. Eine solche Er klärung hätte nicht blos die kaufmännische Kulanz, sondern auch Treu und Glauben im Handelsverkehr verlangt. Durch einfache Postkarte hätte die Beklagte es verhindern können, daß der Klägerin durch weitere Zusendung der Zeitung Kosten er wachsen. Die Beklagte könnte zwar annehmen, daß ihr die Klägerin mehrere Wochen lang, nicht aber Monate lang die Zeitung unentgeltlich liefern werde. Hat aber die Beklagte aus die Vertragsofferte der Klägerin geschwiegen, die regel mäßig einlreffenden Zeitungen aber behalten, obwohl cs ihre Pflicht gewesen wäre, diese Zeitungen, wenn sic dieselben nicht behalten wollte, zurückzulenden oder wenigstens ihre weitere Zusendung abzuhalten, so hat die Bcklagle still schweigend das Vertragsoerhältnis mil der Klägerin erneuen und fortgesetzt, bis Abbestellung erfolgte tß 151 B. G.-B ). Damit ist aber ihre Zahlungspflicht gegeben. Das erst richterliche Urteil war somit aufzuheben und die Beklagte gemäß dem Klagcbegehren zu verurteilen. Der Klägerin wurden zudem 4 »/§ Zinsen seit dem Versalltag zugebilligt und der Beklagten die Kosten beider Instanzen auferlegt. Das Landgericht stützt sich offenbar aus die sehr be achtenswerten Ausführungen des verstorbenen Reichsgerichts rats Rehbein, über die vorliegende Frage, die im Börsenblau 1801 Nr. 24 abgedruckt sind. In gleichem Sinn spricht sich auch ein dem Amtsgericht in Breslau von der dortige» Handelskammer erstattetes Gutachten aus, das ebenfalls im Börsenblatt 1801 Nr. 15 veröffentlicht ist. Auch vr. Fuld steht auf demselben Standpunkt (Zeitungs-Verlag vom 20. November 18Ü2.). Ebenso hat schon im Jahre 18rv (Börsenblatt 1841 Nr. 85) das damalige Oberlaudesgericht zu Arnsberg den Grundsatz ausgestellt: Die Bestellung einer periodisch erscheinenden Schrift verpflichtet den Besteller, diese so lange anzuuehmen, als eine Kündigung seinerseits nicht erfolgt ist, weil eben ein solcher Vertrag nicht einen bestimmten Teil einer solchen Schrift, sondern eine unbe stimmte Reihenfolge zu seinem Gegenstand hat. Der erklärte Wille der Parteien muß erst das Ende dieser Reihe festsetzen. Ganz unverständlich ist es daher, wie die Handels kammer zu Berlin ein mit dem Handelsgebrauch in so offenbarem Widerspruch stehendes Gutachten abgeben konnte. Es würde von Interesse sein zu erfahren, ob auf Grund dieses Gutachtens, gegen das auch der Verband der Fach presse E. V. energisch Stellung genommen hat (vgl. das Protokoll über die Verbaudssitzung vom 18. September 1308, Seite 4), eine gerichtliche Entscheidung in gleichem Sinne ergangen ist. Die japanische Presse.'") Von R. Kunze, Shanghai. Vor vierzig Jahren gab es eine japanische Presse überhaupt nicht. Heute ist die japanische Presse die erste Ostasiens, vielleicht die erste im gesamten Gebiet des Großen Ozeans. In sehr vieler Hinsicht durchaus in einem Zustande chaotischer Entwicklung, voll von Unordnung, Unsittlichkeit, Unverantwortlichkeit, hat sie auf der anderen Seite für Volkserziehung, Aufklärung, Bericht erstattung über die Vorgänge innerhalb wie außerhalb Japans *) Abdruck aus dem »Ostasiatischen Lloyd « außerordentlich viel geleistet. An die besten Organe der deutschen und englischen Presse und an deren beste Leistungen reichen die Leistungen japanischer Zeitungen und Zeitschryten freilich nicht im entferntesten heran. Aber was die Bedeutung der Presse im ganzen Volksleben, die Einwirkung auf die Be völkerung, den Einfluß der führenden Zeitungsmänner im gesell schaftlichen und politischen Leben angeht, so hat sich die japanische Presse eine ganz andere Machtstellung in ihrem Volke zu er ringen gewußt, als die deutsche im deutschen Volke. Zum Teil hängt das mit dem Gang der politischen Entwicklung zusammen, der in Deutschland wesentlich durch die Negierung bestimmt und durch die Opposition der Presse beeinflußt wurde, während n Japan die neue Zeit mit Hilfe der Presse vom Volke herauf geführt wurde, wenn auch in diesen vierzig Jahren das Volk aus seinen Führern einen neuen Adel geschaffen hat, der sich mit den altehrwürdigen und geheiligten Einrichtungen wie dem Kaisertum, dem Hofadel und Bestandteilen des alten Lehnsadels zusammen zu einem neuen führenden Element zusammengeschlossen hat. Die gewonnene Machtstellung der japanischen Presse ist zum Teil auch dadurch bedingt worden, daß von allen europäischen Völkern die Engländer politisch den stärksten Einfluß auf die Ent wicklung Japans ausübten und in der neuen Gruppierung der Presse dieselbe Stellung zufiel, die sie in England genießt. Hinzu kommt, daß es zur Zeit der Umwälzung noch keine Presse gab, daß in alle Berufe neue Männer kamen, die einen Berufsstand mit seinen wesentlichen Charaktereigenschaften und Anlagen erst zu bilden hatten, während in Deutschland die Presse zu den alten, festgefügten Berufsständen als ein neues Element hinznkam, das zunächst als abenteuerlich und anomal angesehen wurde, und dessen Vertreter trotz entschiedenster eigenartiger Begabung gerade für Preßarbeit noch heute unter dem Vorurteil zu leiden haben, als hätten sie ihren Beruf verfehlt und seien in der Presse, in der schließlich jeder schreiben könne, nur untergekrochen.j Was den Nachrichtendienst betrifft, so steht die japanische Presse darin teilweise über der deutschen, deren Rundblick — von Ausnahmen abgesehen — bei der Mehrzahl der Blätter beschränkter ist und den Vorgängen außerhalb der nächsten Umgebung der schwarz-weiß-rvten Grenzpfähle verhältnismäßig weniger Beachtung schenkt, während in der japanischen Presse der telegraphische Nachrichtendienst den Stamm der ganzen Organisation bildet, um den sich das Ast- und Blattwerk der Korrespondenzen, Leit artikel und vermischten Nachrichten orgamsch herumrankt. Uber alle Vorgänge in Europa und Amerika, Japan, Korea, die Mandschurei, Sibirien, China und Indien ist die japanische Presse vorzüglich unterrichtet. Ihre telegraphische Bericht erstattung über Europa und Amerika leidet nur unter dem Nachteil, daß sie einseitig von den Engländern beeinflußt ist, was sich nicht nur aus der Überlegenheit des englischen Preß- und Kabelwesens, sondern auch aus der einseitigen, vorwiegend eng lischen Ausbildung des japanischen Volkes erklärt. Vor allem verdankt die japanische Presse ihre Machtstellung der demokra tischen und nachdrücklich auf die Politik gerichteten Veranlagung des japanischen Volkes, wogegen das deutsche mehr auf die Kultur des Einzelnen und auf Pflege der wirtschaftlichen Beziehungen gerichtet ist. Vor der Revolution von 1868 gab es in Japan nur ge legentliche Extrablätter, die auf Holz oder Ton gedruckt wurden und »Moritaten« oder ungewöhnliche Ereignisse verkündeten, die sogenannten Vowiuri, für deren Lektüre dem Ausrufer ein paar Pfennige gezahlt wurden. Im Jahre 1864 begann ein durch Schiffbruch nach Amerika verschlagener Abenteurer, der Japaner »Joseph Heko« aus Harima, ein Blättchen, die »1(ai§a,i 8bimbuu« (Uberseezeitung), die aber bald wieder einging. Ebenso ging 1871 die von dem damals mächtigen Staatsmann Kido be gründete »8birabun2ii.88lii« (Zeitung und Zeitschrift) bald wieder ein. Etwas länger hielt sich die »I§i88bi« 8binji8bi« (Neuigkeiten von Japans Fortschritt) des Engländers Black, die mit ihrer Organisation und ihren Leitartikeln und Nachrichten als die erste moderne japanische Zeitung zu betrachten ist. Ihr folgten noch im selben Jahre die »'l?olr^o tliebi 8biinbun« (Tokyoer Tageblatt), »Ummeln 81nmbun« (Tägliche Zeitung) und die »üooln 8biwbun« (Berichtsblatt), 1874 die »^owiuri 8birubun«, nach den obigen tönernen Extrablättern genannt, 1876 das Handelsblatt »6bu§m 8bo^o 8tninbuu« (Blatt für den Binnen- und Außenhandel) und
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