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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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.-ff L2, 4 März 1909. Nichtamtlicher Teil. vörftndla» s. d. Dtschn. «vchh-vd-l. 2737 Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts Berlin- Schöneberg vom 2. Januar 1909 ist die Beschlagnahme des in der Schreiterschen Verlagsbuchhandlung in Berlin in deutscher Übersetzung erschienenen Romans »88anin<< von M. Artzibaschew als unzüchtige Druckschrift angeordnet worden. Berlin ^V. 52, 22. Februar 1909. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht II. Durch rechtskräftiges Urteil der 2. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 19. Januar 1909 ist dahin erkannt worden: Sämtliche im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare der Druckschrift: sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Posen, 17. Februar 1909. (gez) Der Erste Staatsanwalt Am 23. Januar 1909 hat die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts hierselbst in der Strafsache, betreffend die Unbrauch barmachung der polnischen Druckschrift: »?i6sn I/SAionlZ^v 2 7 Illugtracn^mi Julius?», kosgaka,, Nkrklack Ii8i6Asrni U. ^.Itsnbsrxa« für Recht erkannt: Alle im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Ver legers oder Buchhändlers befindlichen und die öffentlich nus gelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare der Druck schrift ki63n I^gFionü^ sowie die zu ihrer Herstellung be stimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Posen, 19. Febr. 1909. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3025 vom 2. März 1909.) Nichtamtlicher Teil. Zur Frage der Verpflichtung zur Zahlung des Abonnementsbetrages für eine zur Fortfetzung weitergelieferte Zeitschrift. (Mitgeteilt von Herrn H. Worms in Berlin, öffentlich an- gestelltem Sachverständigen für bnchhändlerische Verlags- angclegenheiten im Bezirk der Handelslammer zu Berlin.) In diesen Spalten ist es stets als feststehende Verkehrs- sttte bezeichnet morden, daß Zeitschriften, die einem Abon nenten weilergeliefert werden, auch bezahlt werden müssen, wenn die Zeitschrift nicht abbcstellt oder wenigstens die weitere Annahme der ersten oder zweiten Nummer des Quartals nicht verweigert worden ist. Trotzdem kommen noch zuweilen von wirtschaftlichen Körperschaften erstattete Gutachten oder von Gerichten erlassene Entscheidungen zur Veröffentlichung, die dieser Verkehrsllbung widersprechen. Im Nachstehenden sind unter n und l> zwei solcher neuer dings bekannt gewordenen Meinungsäußerungen wieder gegeben. die für den Zeitschristenhandel ungünstig sind, während die landgerichtliche Entscheidung unter c den buch händlerischen Handelsgebrauch bestätigt. Es dürfte sich empfehlen, zur Erzielung einer einheitlichen Rcchtsauffassung in allen Streitfällen auf dieses Landgerichts-Erkenntnis und auf die weiter unten angeführten zustimmenden Äußerungen hinzuweisen. Gutachten der Handelskammer zu Berlin Nr. 4184/08. Es besieht im Zeitschristenhandel kein Gebrauch, nach welchem in nicht erfolgender Abbestellung eine Neubestellung gesehen wird. Wer eine Zeitschrift für einen bestimmten Zeitraum bestellt hat, hat nur dann die Zeitschrift auch für den folgenden Zeitabschnitt zu beziehen, wenn er sich bei der ersten Bestellung ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. daß eine nicht rechtzeitig erfolgende Abbestellung als Neu bestellung gelten soll. Wenn im Verkehr zwischen Buch händler und Publikum vielfach die Zeitschriften auch ohne Neubestellung bei Eintritt neuer Bezugstcrmine geliefert werden, so hat sich doch ein den Besteller hierzu ver pflichtender Handelsgebrauch bisher nicht gebildet. b> Erkenntnis des Kgl. Amtsgerichts Hof i. B. Von der Beklagten war das Abonnement für das 3. Quartal 1907 der im Verlage des Klägers erscheinenden . . . Zeitschrift bestellt und gleichzeitig der Abonncmentsbctrag Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. für ein Quartal mit ^ 2.50 eingesandt worden. Nach Ablauf des Quartals wurde die Zeitung an die Beklagte weitergeliefert, aber die Zahlung von ihr mit der Begründung verweigert, daß sie ausdrücklich nur ein Quartal bestellt und ihre Verpflichtungen durch gleichzeitige Zahlung von H 2.59 erfüllt hätte. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, daß ein Geschäftsbrauch, nach dem ein Abonnement so lange tortlaufe. bis eine Abbestellung erfolge, in Hof nicht bekannt sei. und daß derartige, am Kopfe einer Zeitung abgkdruckte Bezugsbedingungen, die als einseitige Festlegungen gelten, für den anderen Kontrahenten nicht bindend seien, da es glaubhaft erscheine, daß der Abonnent von diesen Be dingungen keine Kenntnis erhalte oder Kenntnis zu haben brauche, um so weniger, als er ja die Lieferung der Zeitung für ein Quartal vorgeschrieben habe. °) Erkenntnis des kgl. Landgerichts Hof i. B. Gegen das vorstehende amtsgerichtliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein, worauf das Landgericht das Urteil aufhob und die Beklagte nach dem Klageantrags verurteilte. Das Landgericht stellte zunächst fest, daß die regelmäßige Lieserung der Zeitschrift in den strittigen Quartalen erfolgt sei. In der Begründung heißt es dann weiter: Steht aber fest, daß während der Zeit vom 1. Oktober 1907 bis 31. März 1908 eine regelmäßige Lieferung der Zeitung an die Beklagte erfolgte, so ist letztere verpflichtet, die verein barten Abonnementsbeträge von .-äl 2.50 pro Quartal — 5.— zu bezahlen. Es kann vollständig ununtersncht bleiben, ob und welchen rechtlichen Einfluß der Ausdruck auf der Kopfseite der Zeitung hatte. Es kann auch nn- erörtert bleiben, ob der von der Klägerin behauptete Handels gebrauch. aus welchem sic die Zahluugspflicht des Beklagten ableiten will, besteht, weil diese Zahlnngspflicht sich aus folgenden allgemeinen Grundsätzen ergibt: Allerdings braucht sich der Empfänger unbestellter Waren im allgemeinen nicht darüber zu erklären, ob er die Waren nnnehmen will oder nicht, und aus dem bloßen Stillschweigen kann nicht auf Annahme der Waren geschlossen werden. Allein anders ist die Sache gelagert, wenn zwischen Absender und Empfänger eine Geschäftsverbindung besteht oder wenigstens kurz vorher bezüglich Lieferung einer gleichen Ware während eines bestimmten Zeitraumes ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Letzteres hat aber während der Zeit vom 1. Juli 1907 bis 1. Oktober 1907 zweifellos zwischen deu Streits teilen bestanden. Hat nun die Klägerin nach Ablauf des 357
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