Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110706
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191107062
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110706
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-07
- Tag1911-07-06
- Monat1911-07
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7974 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 184, 6. Juli 1911. oder sind Sie einverstanden, daß die Bestimmung herausbleibt? Dann würde ich bitten, lieber die Dislusiion auf die Dinge zu beschränken, die wichtiger sind. Herr O. Paetsch: Mir scheint diese Frage so wichtig, daß ich Herrn vr. Ehler mann bitten möchte, uns seinen Vortrag zu halten; ich beantrage aber, daß wir vorher eine halbstündige Pause machen. Zu ? 5 werden längere Aussührungen zu machen sein, und § 5 ist, fürchte ich, für das deutsche Sortiment von so außerordent licher Bedeutung, daß ich bitten muß, meinen Antrag auf eine Pause zu unterstützen, damit wir die Sache nicht abhetzen, sondern eingehend erörtern können. Vorsitzender: Jetzt eine Pause zu machen, ist gefährlich. Jetzt sind wir zusammen; wieviel wir nach der Pause sein werden, ist sraglich. Herr O. Paetsch: Als wir im Vorjahr die Verkaussordnung berieten, die den Verlegern so viele neue Rechte einräumte, scheuten wir uns nicht, eine Pause zu machen und nachher bis 10 Uhr abends und darüber zu beraten; jetzt, wo es sich darum handelt, sür das Sortiment etwas zu erwirken, muß ich bitten, auf uns die gleiche Rücksicht zu nehmen. <Es wird über den Antrag, eine Pause zu machen, abgestimmt; der Antrag wird abgelehnt.) Vorsitzender: Ich möchte Herrn vr. Ehlermann noch erwidern, die Sache ist in dem Ausschuß aus dem Handgelenk behandelt worden. Ich wurde einfach überstimmt,und es wurde mir gesagt: Stellen Sie doch den Antrag — das hat Herr Siegismund ausdrücklich gesagt — vom Verband aus. Also ich habe angenommen, daß der Vorstand gar nicht besonders gegen diesen Antrag ist, und habe deshalb heute Herrn Siegismund auch gebeten, er möchte dasür eintreten. Er wollte das allerdings als Vorstandsmitglied nicht tun, das kann ich begreifen, aber er wird bestätigen, daß er mir ausdrücklich freigestellt hat, diesen Antrag vom Ver band aus wieder einzubringen. Herr vr. C. Ehlermann: Ich nehme also an, daß Sie in eine Diskussion über diesen Paragraphen eintreten wollen. Ich möchte daran erinnern, daß der Ausschuß drei ganz bestimmte Aufgaben erhalten hatte: erstens die Bestimmung über die Lieferungspflicht hineinzuarbeiten, zweitens die Stellung des Vereins der Musikalienhändler zu regeln, und drittens diejenigen Richtigstellungen vorzunehmen, — ich bitte diesen Wortlaut zu beachten — diejenigen Richtigstellungen in den Satzungen vorzunehmen, die im Laufe der Zeit als not wendig sich herausgestellt haben. Sie wissen, daß der Ausschuß nicht befugt ist, über diese Kompetenz hinauszugehen, und daß jeder Beschluß der Hauptversammlung, die über diese Kompe tenz des Ausschusses hinausgehen würde, null und nichtig wäre. Für jede sachliche Änderung der Satzungen ist der ganz bestimmte Gang vorgeschrieben, es muß dasür ein entsprechender Antrag bei der Hauptversammlung gestellt werden, dann muß sür diese Satzungsänderung ein Ausschuß einberufen werden, dieser Ausschuß hat über dieses:Satzungsänderung in der nächsten Hauptversammlung zu berichten, dann erst kann die Sache beschlossen werden. Wollen Sie also einen Beschluß fassen, der über die jetzt dem Ausschuß gestellte Aufgabe hinausgeht, jo müssen Sie das Verfahren, das ich jetzt geschildert habe, ein leiten. Es ergibt sich also die erste Frage: liegt dieser Beschluß über die Warenhäuser innerhalb der Aufgabe, Richtigstellungen vorzunehmen, die im Laufe der Zeit sich als nötig herausgestellt haben? Nun ist zwar gesagt worden, es heißt^nur, die Satzun gen in Übereinstimmung bringen mit einer bereits bestehenden Bestimmung der Verkaussordnung. Darin haben wir zwar eine ähnliche Bestimmung; sie handelt aber nur von den Ver einsbuchhandlungen und »Vereinigungen aller Art« . . . . Sie ziehen erstlich die Warenhäuser hinein, zweitens stellen Sie ein vollkommenes Novum auf, daß das Adreßbuch und die Auf nahme ins Adreßbuch das Kriterium dasür sein sollen, wem geliefert werden darf, respektive wer als Buchhändler angesehen werden darf oder nicht. Sie wissen, daß bisher der Brauch im Buchhandel der war, daß, wer in Leipzig einen Kommissionär hat, als Buchhändler anzusehen ist und ins Adreßbuch kommt. Ob dieser Gebrauch nicht jetzt ein Mißbrauch geworden ist, will ich nicht untersuchen, aber jedenfalls besteht er. Wenn Sie nach dieser Richtung hin etwas ändern, wenn Sie sagen: nur wer im Adreßbuch steht, darf als Buchhändler angesehen werden, so bringen Sie etwas Neues in die Satzungen hinein, das unter keinen Umständen als eine Richtigstellung angesehen werden kann; und so ist auch im Ausschuß die Frage, ob die Kompetenz des Ausschusses auf diesen Punkt reicht, verneint worden. Herr Albert Brockhaus hat in seinen Bemerkungen zu den Satzungen ausdrücklich gesagt, daß das keine Richtig stellung ist, sondern eine neue Angelegenheit, die Sie da auf gerollt haben, und selbst Herr Kommerzienrat Siegismund hat ausgesprochen, daß man diese Dinge nur hiueinbringen könne, wenn mau dem Begriff »Richtigstellung« gewissermaßen Gewalt antue. Es ist eine Sache, die hiuübergreift in die Frage der Auch-Buchhändler, und wir werden doch zugeben müssen, daß die Regelung dieser Auch-Buchhändlerfrage nicht als eine Rich tigstellung der Satzungen angesehen werden kann. Nun aber frage ich, ist eine Aussicht vorhanden, daß dieser Beschluß durchgesührt werden kann? Sie wissen, daß wir es als einen recht erheblichen Erfolg betrachten, daß diese Verleger erklärung jetzt in § 3 Zisfer 4 ein integrierender Bestandteil der Satzungen geworden ist. Ich möchte erinnern an die Kämpfe, die seinerzeit Adolf Kröner um diesen sogenannten Verleger zwang geführt hat. Kröner hat deshalb die Kabinettfrage ge stellt, weil er diesen Verlegerzwang unter keinen Umständen in die Satzungen ausgenommen wissen wollte. Er hat durch gesetzt, daß der damalige Vorstand des Börsenvereins diese Sache hat fallen lassen, und daß es der freien Entschließung der Verleger überlassen blieb, ob sie diese Erklärung abgeben wollten oder nicht. Wir haben erst im vorigen Jahre erreicht, was ein Mann wie Kröner nicht einmal anstreben wollte. Meine Herren, glauben Sie, daß es zweckmäßig ist, schon jetzt einen wesentlichen Schritt aus diesem Gebiet weiter zu gehen und den Zwang, unter den wir die Verleger mit dieser Bestimmung gestellt haben, nun noch weiter auszudehnen aus Gebiete, von denen wir nicht wissen, ob und in welchem Umfange die Ver leger da Nachkommen werden? Ich bin deshalb der Meinung, daß es schon mit Rücksicht aus den Widerstand der Verleger nicht durchführbar sein würde, diese Änderung hineinzubringen. Aber erwägen Sie, was weiter zur Sache selbst gesagt werden kann. Sicher ist diese Einfügung eine ganz grundlegende Neuerung. Bisher — wie ich schon gesagt habe — war derjenige Buch händler, der in Leipzig einen Kommissionär hatte; jetzt soll der Vorstand des Börsenvereins, unter Umständen der Ausschuß für das Börsenblatt, der ja die Redaktion des Adreßbuches besorgt, entscheiden, an wen geliefert werden darf, und an wen nicht. Meine Herren, wenn Sie diese Konsequenz sich vergegenwärtigen; die ungeheure Unsicherheit, die damit ent stehen müßte, werden Sie sich sagen müssen, daß ein derartiger Zusatz doch nicht gemacht werden dars. Es bedeutet aber ein solcher Zusatz auch eine Ungerechtigkeit gegen Verleger und Kommissionär; gegen den Verleger, der eventuell einem ihm erwünschten Kunden nicht liefern darf, gegen den Kommissionär, der eventuell verhindert wird, einen Kommittenten anzuneh men, den er mit gutem Recht als Buchhändler ansehen zu dürfen glaubt. Wer soll da entscheiden? Der Ausschuß sür das Börsen blatt oder wer sonst? Es ist keine Instanz da, die wirklich die Entscheidung in der Hand hat, Sie müßten eine solche Instanz erst schassen, und das ist im Antrag nicht vorgesehen. Es ist auch keine seste Grenze gezogen zwischen den Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder