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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1924
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
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>i- 95. 23. April 1924. Redaktioneller Teil. völlenblatt f. d. Dtichu. Buchhandel 5567 Lucke eine umfangreiche Buchausstellung aus den Gebieten: a) Bau kunst, Baugewerbe, b) Baumaschinen, Werkzeuge und Geräte, c) Bau- Hygiene, Arbeitcrschutz, cl) Raum-Ausstattung, e) Siedlungswcsen. k) Gartenkunst, g) Denkmal-Kunst und -Pflege, 5) Literatur, i) Sport- lrud Turnwesen, k) Grundstücksverkehr, Versicherungen, Geschäfts führung, I) Baustoff-Prüfung, m) Maßnahmen zur Behebung der Wohnungsnot zur Schau bringen wird. Näheres finden Verleger in der Anzeige im Bbl. Nr. 89/90, S. 5279. Belastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe ein schließlich der Banken nach der Nentenbankverordnung. Verordnung vom 16. April 1924. — Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2, 8 21 der Nentenbankverordnung und des § 20 der Vorläufigen Durchführungs bestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 14. November 1923 wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Belastung wird auf die einzelnen Unternehmer (8 9 der Nentenbankverordnung) vorläufig in der Weise verteilt, daß von jedem Unternehmer für je 1000 Mark des Betriebsvermögens, das für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe maßgebend ist, 0,35 Goldmark zu tragen sind. 8 2. Diese Verordnung, die den Neichsfinanzbehörden bereits durch Erlaß vom 18. Oktober 1923 bekanntgegeben worden ist, tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 1923, dem Tage des Inkrafttretens der Nentenbankverordnung, in Kraft. Berlin, den 15. April 1924. Der Neichsminister der Finanzen. Or. Luther. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 91 vom 18. April 4924.) Vorlesungen über Zeitungskunde. — An der Universität Ham burg werden im Sommersemester 1924 lesen: Der Direktor der staatlichen Pressestelle A. Zinn über »Grundprobleme des Zeitungs- wesens« und Redakteur am Hamburger Fremdenblatt Or. A. Obst über: »Die Presse und der deutsche Staatsgedanke im 19. Jahr hundert«. Die Kleiststiftung hat in ihrer Hauptversammlung zum Ver trauensmann für 1924 dem Münchener Literarhistoriker Professor FritzStrich gewählt, für 1925 Or. P a u l Fechter (Berlin) und für 1926 Or. B e r n h a r d D i e b o l d (Frankfurt am Main). Schuß des Funkverkehrs. — 8 7 der Verordnung zum Schutze des Funkverkehrs, der vorschreibt, daß Ankündigungen, Anpreisungen und Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Schriftwerken, Mitteilungen oder sonstigen Angeboten von Sende- oder Empfangseinrichtungen oder Einzelteilen für solche Einrichtungen den Hinweis enthalten müssen, daß die Errichtung und der Betrieb von Funksende- oder Funkempfangs einrichtungen im Inland ohne Genehmigung der Neichstelegrapheu- verwaltung verboten und strafbar ist, gab der Geschäftsstelle des B.-V. Veranlassung, mit Rücksicht auf die dem Buchhandel hierdurch ent stehenden Schwierigkeiten beim Neichspostminister vorstellig zu werden. Dieser teilt mit, daß im Amtsblatt des Neichspostministeriums zu dem 8 7 der genaunten Verordnung folgende Ausfllhrungsbestimmungeu erlassen sind: »Die Vorschrift des 8 7 über die Form von Ankündigungen, Anpreisungen oder Anzeigen von Funkanlagen oder Einzelteilen ist in verständigem Geiste zu handhaben. Personen und Firmen, die gegen 8 7 verstoßen, werden namentlich in der ersten Zeit zunächst aus die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift hinzuweisen sein. Auf Anpreisungen, die sich unter Glas und ähnlichem befinden, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Bei mehreren auf einer Seite oder einem Blatt einer Druckschrift l»efindlichen Ankündigungen, Anpreisungen und Anzeigen wird der Vorschrift des 8 7 der Verordnung schon dann genügt, wenn der Hinweis auf der Seite oder dem Blatt einmal, und zwar in einer Weise ausgenommen wird, daß er sich ersichtlich auf jede einzelne Ankündigung, Anpreisung und Anzeige bezieht; die Ankündigungen .enthalten' dann den gesetzlich geforderten Hinweis im Sinne der Ver ordnung. Sind Druckschriften vor der Veröffentlichung der Ver ordnung in Truck gegeben worden, so sind sie nicht zu beanstanden, auch wenn sie die vorgcschriebenen Hinweise nicht enthalten.« Wenn in wissenschaftlichen Werken oder Lehrbüchern, die den Funkverkehr allgemein behandeln und nur nebenbei und nicht im Aufträge einer Firma Erzeugnisse einer bestimmten Fabrik nennen oder auch empfehlen, so handelt cs sich nach Mitteilung des Reichs postministers nicht um Ankündigungen, Anpreisungen und Anzeigen im Sinne der Verordnung zum Schutze des Funkverkehrs. Aus Zeit schriften und Bücher, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verord nung gedruckt oder erschienen sind, sowie auf Werbedrucksachen und Preislisten, mit deren Erscheinen bereits begonnen ist, bezieht sich der 8 7 der Verordnung nicht. Sobald die periodisch erscheinende Fachpresse die in 8 7 der Verordnung geforderten Hinweise im obigen Nahmen in Ankündigun gen, Anpreisungen oder Anzeigen der Firmen ausgenommen hat und die rechtliche Bedeutung derartiger Ankündigungen und Anzeigen dem Publikum vertraut geworden ist, dürste mit einer Aufhebung der Vorschrift zu rechnen sein, deren Beachtung wir einstweilen den Ver legern empfehlen. Postkartengrößc und Frankatur nach dem Ausland. — Wir weisen erneut darauf hin, daß die Verwendung zu großer Postkarten-For- mate nach dem Ausland nicht statthaft ist und daß derartige Karten dann als Briese gelten und entsprechend frankiert sein müssen, oder, da dies in den meisten Fällen nicht der Fall ist, mit Straf porto belastet werden. Zulässig ist ein Format von höchstens 14X9 cm. Ferner wird immer wieder darüber Klage geführt, daß Briefe und Postkarten falsch oder zu wenig frankiert werden, sodaß auch hierdurch dem Auslandbuchhändler Kosten verursacht werden, die bei einiger Aufmerksamkeit vermieden werden könnten. Die Krankenkasse Deutscher Bnchhandlungögchilfen, Ersaßkasse Leipzig (Hospitalstraße 25) ist die einzige Berufskrankenkasse des Buchhandels, deren Geschäftsbetrieb auf das ganze Reich ausgedehnt ist. Eigentlich sollten dieser Kasse sämtliche männlichen Angestellten angehören, denn je größer eine Krankenkasse, um so leistungsfähiger kann sie sein. Gegenüber den Ortskrankenkassen bietet die Berufs- krankenkasse eine Menge von Vorteilen, die sich besonders in den Beitragssätzen für die Mitglieder zeigen. So ist z. B. das Ver hältnis gegenüber der Ortskrankenkasse Stuttgart folgenber- maßen: von 60.— 4 50 von 90.— -/t 6 75 von 120.— und mehr ^ 9.— Berusskranken- kasse ^ 2.50 b,uv. 3 — oder 3.50 3.50 dziv. 4 — oder 4.50 ^ 4 50 bzw 5 — oder 5 50 (je nach der Altersstufe beim Eintritt in die Kasse) Von diesen Beiträgen der Ortskrankenkasse hat der Versicherte selbst zwei Drittel zu zahlen, während er, wenn er Mitglied der Berufs krankenkasse ist, zwar obige Beiträge ganz zu zahlen hat, aber als Arbeitgeberanteil ein Drittel des Ortskrankenkassen beitrags von seinem Arbeitgeberzurückerhält, sodaß er in Wirklichkeit statt 3— ^ bei der Ortskrankenkasse in der Beiu'skranlenkasse nur 1.— oder 1.50 oder 2.— statt 4.50 lni der Oitekian'enkasse in der Beiuistran'enkasse nur 1.25 oder 1.75 oder 2.25 . § statt 6.— bei der Ortskranfenkasse in der Berufskrankenkasse nur 1.50 oder 2.— oder 2 50 .« zahlt. Ähnliche Beispiele ließen sich auch aus anderen Städten an- führcn, denn es bleibt immer dasselbe Verhältnis. Auch in bezug auf die Leistungen wird die Berusskrankenkasse den Berussverhält- nissen entsprechend mehr bieten können und auch nach dieser Richtung hin vorteilhafter sein. Die Krankenkasse Deutscher Buchhandlungs- gehilfen ist bestrebt, ihren Mitgliedern zu bieten, was nur irgend möglich ist, natürlich sind ihr gewisse Grenzen gezogen durch gesetz liche Vorschriften. So plant sie neuerdings eine Verdoppelung der Leistungen der F a m i l i e n w o ch e n h i l f e. Gerade bei derartigen Familienereignissen ist heute meistens eine Beihilfe be sonders notwendig. Auch der bisher gesetzlich vorgeschriebene Abzug von 10A der Kosten für Medizin soll sobald als möglich l>cseitigt werden, obwohl gerade für diese Zwecke in der jetzigen Zeit erheb liche Aufwendungen erforderlich sind. Deshalb kann den Angestellten des Buchhandels nur dringend geraten« werden, sich in der Berufs krankenkasse anzumelden; es liegt im eigensten Interesse, eine solche Einrichtung zu unterstützen. Ta die Mitgliedschaft in dieser Beruss krankenkasse gleichzeitig die Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfenverband bedingt, stehen den betreffenden Angestellten« auch die Verbandseinrichtungen zur Verfügung. Von diesen ist besonders die N o t st a n d s u n t er st ü tz u n g s k a s s e zu nennen, die für nur Mk. 1.25 monatlich ein Bc- gräbnisgeld von- Mk. 80.—, eine Jnvalidengeldbeihilfe von. jährlich '15'
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