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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1900
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- 1900-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1900
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- Deutsch
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1304 Nichtamtlicher Teil. 38, 15. Februar 1900. Carl Marhold in Halle a D. 1315 Nasen-, Ohren-^Mund- u. Halskrankheiten. IV. Bd. Heft 2. Georg Reimer in Berlin. 1318 ^IO^^ek.^12 ./-.o ^v. 1459-1799^80.//. /o ^ ^ o o„ ^ ^ ^ ^ bib 1810. 3 .//. Blfred Schall in Berlin. Lolürwaoüsr, ?ari8! 3 ^ 50 Zob. 4 ^ 50 Hugo Lteinitz Verlag in Berlin. Jaffa, die Aussenseiter. 2 Carl Tittmann in Dresden. 6oUisr, Auicls to OrsZÜsn. 9ik eäition. 1 ^ 50 -Freier Verlag- G. m. b. H in Berlin. Deutsche VerlagS-Vnstalt in Stuttgart. Krauß, dös giebt's! 1 8t. Voigtländer's Verlag in Leipzig. Kreutzer, Otto von Bismarck. 6 50 -H; geb. 8 Nichtamtlicher Teil. 1322 1313 1313 1316 1314 1317 Rechtschreibung und Sprache des Bürger lichen Gesetzbuchs. Die Frage der deutschen Rechtschreibung entwickelt sich in einer merkwürdigen Weise. Sie scheint neuerdings zum Lieb- habersport einzelner Behörden werden zu wollen, die sich gedrungen fühlen, ihre Liebe und Sorgfalt auch solchen Fragen zuzuwenden, die nicht in ihr Ressort schlagen und durch die Schule entschieden sein sollten. Dafür, daß die Regelung der Rechtschreibung nicht die Frage der Willkür Einzelner ist, sondern daß mit der Rechtschreibung auch große wirtschaft liche Interessen verknüpft sind, scheint das Verständnis immer mehr zu schwinden- Die Genugthuung darüber, bestimmte Kreise zur Anwendung einer Rechtschreibung zwingen zu können, scheint die Empfindung dafür, daß dadurch dem be stehenden Zustande gegenüber keine Regelung, sondern nur eine größere Verwirrung herbeigeführt wird, ganz verdrängt zu haben. Die Frage der Rechtschreibung ist keine rein bureau- kratische, sondern eine Frage des Deutschtums überhaupt. Auch außerhalb des Deutschen Reiches giebt es noch Deutsche, die keinem ministeriellen Zwange unterliegen, mit denen wir nicht nur durch die Sprache, sondern auch durch gleiche Schreibung einheitlich verbunden bleiben wollen. So bemerkenswert es ist — was allerdings auch als selbstverständlich bezeichnet werden darf —, daß bei der Redaktion des Bürgerlichen Gesetzbuches großer Wert auf die Sprache gelegt worden ist, so bedauerlich ist es, daß bei der Drucklegung eine selbständige Rechtschreibung eingehalten worden ist, die sich vorwiegend der alten anschließt. Der Germanist des Reichsjustizamtes hat sich ein ganz beachtens wertes System geschaffen. Bei dem Privatmann und einer privaten Veröffentlichung wäre dagegen nichts einzuwenden; bei einer amtlichen Veröffentlichung kann man über die Zu lässigkeit eines derartigen Verfahrens verschiedener Ansicht sein. Alle diejenigen aus den breiten Schichten unseres Volkes, die in den letzten 20 Jahren die Schule besucht haben, müssen sich fragen, ob ihre Lehrer sie mit Unrecht wegen Fehler in der Rechtschreibung mit Strafarbeiten gequält haben, oder ob der Druckredakteur des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht orthographisch schreiben kann. Wenn es so weiter geht, so wird jeder, der auf eine Versorgung im Staatsdienst Anspruch macht, je nach der Thätigkeit, in der er sein Vorwärtskommen sucht, in einem besonderen Examen darüber den Nachweis führen müssen, daß er die deutsche Rechtschreibung und Formenlehre nach den Vorschriften, die darüber für die Justiz, die Post u. s. w. aufgestellt sind, beherrscht. — Wir glaubten, diese Bemerkungen dem nachstehenden, der »Kölnischen Zeitung« entnommenen Artikel über die deutsche Post-Rechtschreibung und -Ausdrucksweise voraus schicken zu sollen, dem wir insoweit nicht beipflichten können, als er das Festhalten an der veralteten Rechtschreibung ohne Widerspruch hinnimmt: Eine Nebenfrucht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist eine Quelle der Belehrung nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch wegen seiner Form. Eine Untersuchung seiner Sprache führt zu dem Ergebnis, daß seine Schöpfer zur äußeren Gestaltung ihres Werkes einen bewunderns würdigen Fleiß mit einem scharfen Urteil und mit gesundem Ge schmack vereinigt haben. So war denn die Reichspostoerwaltung wohlberaten, indem sie den ihr unterstehenden Behörden in einem Aufsatze, der uns als Sonderabdruck aus dem Archiv für Post und Telegraphie vorliegt, -das Bürgerliche Gesetzbuch als Vorbild für die amtliche Schreibweise- aufstellte. Ohne Zweifel werden auch weitere Kreise von den sprachlichen Ergebnissen, die sich hier zusammengestellt finden, gern Kenntnis nehmen. Das »Bürgerliche Gesetzbuch- hält an der alten Ortho graphie fest. Die Dehnungszeichen finden wir also in der amt lichen Ausgabe noch vor in Theil, Thier, Miethe und einer Menge anderer Wörter; auch die Endsilbe niß statt nis. Von größerem Interesse als die Äußerlichkeiten der Recht schreibung sind die Bemerkungen zur Formenlehre und Wortbildung. Der Aufsatz bietet hier selbstverständlich nur Entscheidungen in einzelnen Fragen, keine zusammenfassende Darstellung. Zunächst finden wir aus der im Bürgerlichen Gesetzbuchs vorkommenden Mehrzahl »Ruhegehalte- die Belehrung abgeleitet, daß der Unter schied zwischen der Gehalt, in der Bedeutung, Inhalt, Wert, und das Gehalt, im Sinne von Besoldung, nicht mehr gemacht, also auch die Mehrzahl Gehälter ausgeschieden werden solle. Mit Recht bemerkt das Grimmsche Wörterbuch dagegen, daß neben der Gehalt s -- Inhalt) das Gehalt (--- Besoldung) nebst der Mehrzahl Gehälter im gewissenhaften Stil vordringt. Aus ß 1603 wird »ein unter- Haltungspflichtiger Verwandter- angeführt und daraus erwiesen, I daß die manchmal auftauchende Schreibweise »ein guter Beamte- unzulässig ist. Es hätte nützlicherweise als weiteres Beispiel hinzugefügt werden können, daß auch das mangelhaft deklinierte substantivische Neutrum »ein durch ein edles Innere vergeistigtes Aeußere- grammatisch falsch ist; es heißt in beiden Fällen richtiger: Inneres, Aeußeres; ebenso: ein großes Ganzes, ein un bestimmbares Vielfaches. -Es heißt der Name, nicht der Namen-, so auch besser Friede, Glaube, Gedanke u. s. w. Die volle Genetiv- Endung -es- findet sich durchweg bei einsilbigen Wörtern starker Deklination: des Briefes, des Ortes, des Rechtes, des Staates; -die einzige Ausnahme bildet: des Reichs-. Cs ist indessen selbstverständlich, daß die vollere Form Reiches nicht verpönt sein kann. Im Genetiv mehrsilbiger Wörter ist im Bürgerlichen Ge setzbuch das einfache s die Regel, also Vereins, Hypothekenbriefs, Bundesstaats: in vielen Fällen aber, die der Aufsatz nach den Schlußbuchslaben aufführt, verlangt der Wohllaut -es-, wie natür lich in Glückwunsches, Vorsitzes, Beschlusses, ferner in Fahrgeldes, Geschenkes, Zustandes, Verbandes. Da der Wohllaut eine Sache des subjektiven Urteils ist, sind hier manche abweichende Entscheidungen möglich; so bemerkt der Aufsatz mit Recht, daß die vom Bürgerlichen Gesetzbuche gebrauchte Form -Abkömm- linges- nicht maßgebend sein könne für andere Wörter auf ling; und so würden wir auch die angeführte Form Offenbarungseids verwerfen und der Form -Zeitpunkts, die vollere Endung jeden falls vorziehen. -Das Wort Artikel (— Paragraph) bleibt ohne s,
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