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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1900
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- Erscheinungsdatum
- 09.02.1900
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- Deutsch
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1134 Amtlicher Teil. Geschichte des Buchhandels. Buchhändler-Geographie. Ge schichte und Systematik der Wissenschaften. Litteraturkennt- nisse. Geschichte des Buchhandels und der graphischen Künste. Entwurf über Organisation und Ordnung der Prüfungen für Buchhändler-Lehrlinge. Organisation. 1. Der Börsenoerein der Deutschen Buchhändler schafft durch Wahl eines Lehrlingsausschusses eine Zentralstelle für das Prüfungswesen. Der Lehrlingsausschuß hat für die Einheitlichkeit der Prüfungen zu sorgen. 2. Jeder Kreisverein (Provinzialverein oder Landes verein) hat einen Prüfungsausschuß zur Abhaltung der Prüfungen zu bilden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können auch anerkannte Ortsvereine einen besonderen Prüfungsaus schuß bilden. Prüfungsordnung. I. Abhaltung der Prüfungen und Anmeldung da;». 1. Die Prüfungen finden jährlich zweimal statt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst; Ort und Zeit bestimmt der Prüfungsausschuß. 2. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses giebt den Mitgliedern der Bezirke hiervon rechtzeitig Kenntnis, mit dem Ersuchen, die Prüflinge zu veranlassen, sich zur Prüfung sechs Wochen vorher bei ihm schriftlich zu melden. 3. Die Anmeldung zur Prüfung muß von dem Prüf linge selbst erfolgen, unter Beifügung seines Lebens laufes und einer selbständig verfaßten Darstellung seiner geschäftlichen Ausbildung. Seine Schulbildung hat der Prüfling durch sein letztes Schulzeugnis, sowie durch Zeugnisse von Fortbildungsschulen. Privatlehrern u. s. w. nachzuweisen. Zur Prüfung zuzulafsen ist jeder junge Buchhändler aus dem betr. Kreise, der die Bescheinigung erbringt, daß er binnen drei Monaten seine Lehrzeit beenden wird, oder der sich durch ein Lehrzeugnis ausweist. 4. Ein Prüfling kann bei Nichtbestehen der eisten Prüfung noch einmal zu einer Prüfung zugelassen werden; er darf sich dazu auch an einen andern Kreisverein wenden. II. Vornahme der Prüfung. Die Prüfung zerfällt in schriftliche und mündliche Prüfung. ») Die schriftliche Prüfung. 1. Den Prüflingen sind vom Vorsitzenden des Prüfungs ausschusses Aufgaben aus der Praxis und Theorie des Buch handels zu geben. Die für die Ausarbeitung nötige Zeit setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. 2. Die Arbeiten sind unter Klausur und ohne Benutzung von Hilfsmitteln anzusertigen. b) Die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und findet vor dem gesamten Ausschüsse statt. in Ergebnisse der Prüfung. 1. Nach der Prüfung tritt der Ausschuß zusammen und setzt die Ergebnisse der Prüfung fest, wobei eventuell Zwei- drittel-Majorität entscheidet. 2. Der Ausschuß erteilt Noten und bezeichnet bei den einzelnen Prüfungsgegenständen gut mit der Note I, genügend .. II. ungenügend .. „ .. III. 3. Das Ergebnis der Prüfung teilt der Ausschuß dem AL 33, g. Februar 1900. Lehrherrn mit und stellt dem Prüflinge ein Zeugnis über die Prüfung aus. 4. Das Ergebnis trägt der Prüfungsausschuß in ein Prllfungsprotokollbuch ein und erstattet dem Lehrlingsaus schuß des Börsenvereins jährlich Bericht. Denkschrift zum Entwurf eines Ausbildungsplanes für die Lehrlinge im Sortimentsbuchhandel und einer Prüfungsordnung für Gehilfen und Lehrlinge. Der außerordentliche Ausschuß zur Beratung der Lehr lingsfrage hatte in seiner Tagung am 28. August 1899 in Leipzig uns beauftragt, einen Ausbildungsplan und eine Prüfungsordnung, unter Berücksichtigung des von der Ver einigung deutscher Buchhandlungs - Gehilfen ausgestellten Materials und der in genannter Tagung ausgesprochenen Wünsche, zu entwerfen. Die in Fragestellung gegebene Tages ordnung vom 28. August lautete wie folgt:') „Die Lehrlingsausbildung im Buchhandel." 1. Welche Erfahrungen haben die Ausschußmitglieder inner halb ihres Wirkungskreises an Lehrlingen und jungen Gehilfen gemacht? 2. Entsprechen die Ergebnisse den Ansprüchen, die der Berus an den jungen Gehilfen stellt, und den Vor schriften des Handelsgesetzbuches? Z 76 desselben lautet: Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommen den kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Aus bildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu ge schehen. Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Aus bildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten. In betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet es bei den Vorschriften des 8 120 der Gewerbeordnung. 3. Wenn nicht, ist die Ausarbeitung eines Ausbildungs planes nötig und möglich? 4. Genügt hierfür der nachstehend abgedruckte Vorschlag der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungs- Gehilfen. bezw. wie und wodurch würde er zu ergänzen sein? 5. Wie kann ein Ausbildungsplan zu allgemeiner Durch führung gebracht werden? 6. Aus welche Weise könnte man sich der Durchführung des Ausbildungsplanes an den Zöglingen im Buch handel vergewissern? s.) durch eine Prüfung? d) kann dieselbe obligatorisch werden? o) wird dieselbe nur eine fakultative sein können? 7. In welcher Weise würden die Prüfungen einzurichten sein? Wie aus dem im Börsenblatt 1899 Nr. 241 und 242 abgedruckten Stenogramm der Verhandlungen ersichtlich ist. wurde die den Ausbildungsplan betreffende Frage Nr. 3 einstimmig bejaht, bei Frage 6. die Prüfung betreffend, trat die große Mehrheit für die Einrichtung der Prüfungen ein. und nur 4 Mitglieder des Ausschusses sahen dieselben nicht ") Vgl. Börsenblatt 1899 Nr. 160. Red.
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