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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1900
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- Deutsch
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weise geben könne, die doch stets den guten Sitten und den Anschauungen des Geschäftsverkehrs widersprach. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Nachahmung einer besondern Bezeichnung einer Druckschrift vorliege, hat sich wiederholt eine übermäßig ängstliche und am Buchstaben des Gesetzes haftende Anschauung gellend gemacht, die recht unvorteilhaft absticht von der Auffassung, die der Recht sprechung anderer Länder zu Grunde liegt. Die Gerichte stellten sich viel zu wenig auf den Standpunkt des größeren Publikums, es wurde von ihnen nicht in genügendem Maße beachtet, daß cs nicht sowohl daraus ankomme, ob der rechts- gslehrte Richter infolge der Nachahmung die eine Zeitung mit der andern, das eine Buch mit dem andern verwechseln kann, sondern daß lediglich der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung als Gesamterscheinung aus das Publikum zu machen geeignet ist, das ja nicht in der Lage ist, stets eine genaue Prüfung zwischen den beiden in Betracht kom menden Bezeichnungen anzustellen, Unterschiede in dem ver wendeten Papier, in der Größe des Formats, der Aus stattung, der Farbe u, dgl. m, wurden von den Gerichten als besonders wichtig erachtet, während es an der Berück sichtigung des Gesamteindrucks fehlte. Es konnte nicht ausbleiben, daß durch diese Auslegung des Gesetzes der Buchhandel zu einer Anrufung der gesetz lichen Vorschriften nicht nur nicht ermutigt, sondern vielmehr entmutigt wurde, und demgemäß sind auch die Fälle recht selten geworden, in denen seitens der dem Buchhandel un gehörigen Personen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb anhängig gemacht werden. Es geht dem Buchhandel in dieser Hinsicht genau so wie dem Handelsstand überhaupt; man hat die Hoffnung aus gegeben, mit Hilfe der gerichtlichen Auslegung den unlauteren Wettbewerb gründlich bekämpfen zu können, und unterläßt es daher, zwecklos Kosten und Mühe aufzuwenden. Durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist allerdings die Möglichkeit gegeben, gegen den unlauteren Wettbewerb in einem über das Gesetz von 1898 noch hinaus- gehsnden Umfange vorzugehen. Nach Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt. Ferner kann als Ergänzung auch Z 823 in Betracht kommen. An sich wäre also die Möglichkeit gegeben, gegen die Nachahmung von Aeußerlichkeiten bei Büchern, Zeitungen u, s, w, auch dann einzuschrsiten, wenn diese zwar nicht das Gesetz von 1896, wohl aber die betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verletzten. Indessen darf man sich nicht der Erwartung hingeben, daß die Rechtsprechung dies Verfahren billigen werde; dis Erfahrungen, die man bisher gemacht hat, sprechen nicht dafür, daß die Rechtsauslegung von den an sich weit genug gefaßten Bestimmungen den Gebrauch machen werde, den die französischen Gerichte von Artikel 1382 des 6oäo oivil gemacht haben und noch machen. Es dürfte deshalb allerdings nur übrig bleiben, das Gesetz zu ergänzen bezw, umzugeftalten. Vom Standpunkt der Interessen des Buchhandels wäre dabei vor allem dafür zu sorgen, daß die vor dem Erlaß des Wettbewerbgesetzes geführten, gegen S 8 desselben verstoßenden Titel und Be zeichnungen nicht weiter benützt werden dürfen und daß der Begriff der besonderen Bezeichnung schärfer präzisiert wird, damit die Rechtsprechung nicht mehr Anforderungen an diesen Begriff stellt, denen ein sehr großer Teil der besonderen Bezeichnungen nicht entspricht, Soll den sogenannten Aeußerlichkeiten der Druckschriften ein wirksamer Schutz eingeräumt werden, so erscheint es notwendig, bei der Feststellung, ob eine besondere Bezeichnung vorhanden ist, das distinktive Moment nicht über mäßig zu betonen; um lediglich diejenigen Bezeichnungen zu schützen, die einen selbständigen litterarischen Wert haben und daher unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fallen, bedurfte es des Erlasses eines besonderen Gesetzes nicht. Kleine Mitteilungen, In Oesterreich verboten, — Das k, k, Kreis- als Preß- gericht in Leitmeritz hat mit dem Erkenntnisse vom 22, Jannar 1900, Pr. 16, die Weiterverbreitung der Druckschriften: 1, Die Broschüre -Prof. vr. Arm Rohling, Talmud-Jude», 8. Aufl., Leipzig, Verlag von Herm, Beyer; 2, der Flugschrift: -Der Kampf gegen das Judenthum», Leipzig, GermanicuS-Verlag (Gustav Uhl), Königsstraße 27; 3, -Brennende Fragen-, herausgegeben von Thomas Frey, Verlag von Theodor Fritsch, Leipzig, Nr, 2, 14, Aust,, Nr, 3, 8, Ausl,, Nr, 4, 6, Aust,, 1892, Nr, L, 4. Aust,, Nr, 6, Nr, 7, 10, Ausl,, Nr, 8, S, Aust,, 1890, Nr. 9, 3, Ausl,, 1887, Nr, 10, 6, Ausl,, Nr, 11, 4, Aufl,, Nr, 12, 4, Ausl,, 1887, Nr, 13, S, Ausl,, Nr, 14, 4, Ausl, Nr, 15, 4, Ausl,, Nr, 17, 4, Ausl,, Nr, 18, 6, Aufl,, 1889, Nr. 19, 4, Aufl,, 1887, Nr, 20, S, Aufl,, Nr, 21, 7, Aust,, Nr, 22, 9, Aufl,, Nr, 23, 4, Aufl,, 1887, Nr, 25, S, Aufl,, Nr, 25, 10, Aufl,, Nr, 26, 4, Aufl,, 1888, Nr, 27, 1887, Nr, 28, 9, Aufl,, Nr, 29, 4, Aufl,, Nr, 30, 1886, Nr, 31, 6, Aufl,, Nr, 32, 1887, Nr, 33, 5, Aufl,, Nr, 34, 1886, Nr, »5, 1888, Nr, 36, 4, Ausl,, 1889, und Nr. 37; Flugblätter^ und zwar: Flugblatt Nr, 6,^Flugblatt Nr, 10 (Saison- Flugblatt -Neue Ausgabe»), Flugblatt Nr, 12, Flugblatt Nr, 25, Flugblatt Nr. 27, Flugblatt Nr. 29, Flugblatt Nr. 38, Flugblatt Nr, 48, Flugblatt Nr, 50, Flugblatt Nr, 52, Flugblatt Nr, 55, Flugblatt Nr, 56, Flugblatt Nr, 75, Flugblatt -Ein Weihnachts märchen«, Weihnachts-Flugblatt -Ein Wort an die Frauen»; 5. der im Verlage von Theodor Fritsch in Leipzig erschienenen Flugblätter, und zwar: Flugblatt Nr, 11, Flugblatt Nr, 42, Flugblatt Nr, 47, und der Stellen von -So z, B, erklärte- bis -verlieren wird- und von -Es ist aber» bis -bemächtigt hat- der nach ZZ 302 und 63 St.-G. verboten. Bücherei-Einrichtung, — Durch das Kaiserliche Patent amt in Berlin ist dem Bibliothekar Lange bei der Bergwerks, direktion in Saarbrücken unter Nr, 117 231 der Gebrauchsmuster rolle eine Bücherei-Einrichtuug patentamtlich geschützt worden, die nicht nur eine äußerst einfache Uebersicht der gesamten Bibliothek zu gewähren, sondern der letzteren auch einen geschmackvollen und ordnungsmäßigen äußeren Eindruck zu verschaffen geeignet ist und besteht aus: 1, Standwinkeln mit Abteilungsschildern, die am Anfänge einer jeden Bücherabteilung aufgestellt werden, 2, Schlutzstandwinkeln, die an das Ende jeder Bllcherabteilung, wie auch an größeren leeren Plätzen, denen Bücher ent nommen sind, an- und untergesteckt werden, 3, Einstecknummern, die, mit den Nummern der Bücher ver sehen, oben auf die Bücherrücken zwischen Buch und Einband angehängt werden, dadurch schon äußerlich das betreffende Buch, dem Kataloge gemäß, erkennen lassen und an Stelle der bisher üblichen auf die Bücherrücken aufgeklebten Nummern treten. Sämtliche vorbezeichneten Utensilien sind aus Weißblech gefertigt und zum Teil mit weißer Oelfarbe überzogen und dem Kataloge entsprechend numeriert. Die nach obigem System eingerichtete Bibliothek der König lichen Bergwerksdirektion zu Saarbrücken ist nach allgemeinem Urteile mustergiltig geworden. Gegen Einsendung von 20 -eil für Unkosten wird durch die Buchhandlung von Carl Schmidtke in Saarbrücken von jedem Modelle ein Exemplar geliefert, um danach die gesamte Ein richtung an Ort und Stelle zweckmäßig und billiger Herstellen zu können. Selbstverständlich erstreckt sich die Berechtigung zur An fertigung dieser Modelle nur auf die Bibliothek, die das Recht dazu erworben hat. ll. Katholischer Gelehrtenkongreß. — Im Herbst d. I. soll in München ein internationaler katholischer Gelehrtenkongreß tagen. In verschiedenen Städten Frankreichs, Italiens, Spaniens, Belgiens, in der österreichisch-ungarischen Monarchie, der Schweiz und den deutschen Universitätsstädten Breslau, Tübingen und Würzburg haben sich vorbereitende Komitees gebildet. In München ist ein Lokalkomitee zusammengetreten mit Vertretern aus allen Fakultäten; der Komiteevorstand ist der Pro- SiebenuiidsechMter Jahrgang. NO
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