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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1900
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- 23.01.1900
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- Deutsch
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18, 23, Januar 1900, Nichtamtlicher Teil, 629 aber von anderen Personen erwartet werde«; auch hier ist Riß in einem mir unbegreiflichen Irrtum, Ich habe das von ihm ganz unrichtig dargestellte Beispiel richtig gestellt und gesagt: »Der Wein geht trotz Ausbleibens der Bestellung in das Eigentum des Adressaten über, und das Rezensionsexem plars geht trotz Ausbleibens der Bestellungen von seiten des Leserkreises der Zeitung, die die Besprechung gebracht hat, in das Eigentum der Zeitung über,- Wie man hieraus eine Beanstandung, wie es Riß thut, herauslesen kann, ist mir, wie gesagt, unerklärlich. Ich bin hierauf eingegangen, weil Riß diese mir gemachten Unterstellungen benutzt, um auf meine Kosten einen billigen Witz zu machen. Er sagt: »Um aber auch diesen Punkt zu begleichen snämlich die mir unterschobene Beanstandung des eben angeführten Unter schiedess, erinnere ich an die vielen Zusendungen von Weinen, Likören und sonstigen Kräftigungsmitteln, die an Aerzte ein- gehen, in der Hoffnung, daß durch Empfehlung an Patienten sich weitere Bestellungen ergeben. Vielleicht entgegnet mir nun Hölscher, daß diese Weine und Liköre aus Flaschen ge zogen werden, während das bei Büchern nicht zutrifft. Das müßte ich dann allerdings zugeben,- Nein, das wollte ich nicht entgegnen, nachdem ich bis zu den letzten Sätzen ge lesen hatte, sondern ich dachte: Also hat Riß noch immer nicht erfaßt, worauf es bei dieser ganzen Geschichte ankommt, Ganz schief ist wiederum das neue Beispiel von Riß mit der Festzugstribüne, Wer eine Tribüne errichtet, macht durch Anbringung einer Tafel, daß der Platz 50 ^ koste, ebensowenig ein ihn bindendes Angebot wie das Theater, das Plätze verkauft und die Preise der Plätze in der Zei tung anzeigt. Wenn ich auf der Tribüne Platz nehmen will, und dem Tribüneninhaber gefällt meine Nase nicht, so kann ich ihn nicht zwingen, mich gegen Erstattung von 50 H dort sitzen zu lassen, was ich unzweifelhaft thun könnte, wenn durch meine Annahme seines angeblichen Angebots ein Vertrag zustande gekommen wäre; denn das Gesetzbuch sagt: Wer einem andern die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Vertrag gebunden. Dadurch daß Riß bei diesem Beispiel sagt: Wer sich auf die Tribüne setzt, muß den Preis, bezahlen und dann triumphierend ausruft -Hier fehlt der von Hölscher gerügte s!j Polizeizwang,- beweist er, daß er die Sache, auf die es ankommt, gänzlich mißverstanden hat. In Wirklichkeit ist das Beispiel genau analog seinem ver unglückten Beispiel mit der Droschke, Nicht darauf kommt es an, ob derjenige, der sich dorthin setzt, 50 H bezahlen muß, sondern umgekehrt darauf, ob ein bindendes Angebot vorliegt und ob infolgedessen jeder sich dorthin setzen darf, der 50 ^ bezahlen will. Weil das letztere aber nicht der Fall ist, liegt auch kein Angebot in dem Befestigen der Tafel, ganz übereinstimmend mit der angeführten Stelle der Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern nur ein Anreiz zur Stellung eines Angebots, das nun der Tribüneninhaber annehmen oder ablehnen kann. Derjenige, der sich auf den Platz setzt, macht das Angebot, und wenn der andere das nicht annehmen will, so muß jener sich von seinem Platz wieder sortbemühen. Aus diesem eigenen Beispiel hätte Riß auch die Unhaltbarkeit seiner folgenden Ausführungen erfahren können: -Ich kann wohl ein Angebot,- sagt er, »das mir nicht paßt, ablehnen und meinerseits ein Gegenangebot machen; ich kann aber doch nicht jemand vorschreiben, wie er sein Angebot mir gegenüber machen soll,- Wenn ein Buchhändler in einer Zeitung anzeigt: »Bei mir ist zu haben: Preis 1 ^H», so sagt er damit: -Man muß mir das Angebot, eine Mark zu zahlen, machen, damit ich das Angebot annehme,« Und ebenso sagt der Tribüneniiihabcr dadurch, daß er seine 50 --s-Tafel aufhängt, welch ein Angebot man ihm machen müsse, um seine Ge nehmigung zur Benutzung der Tribüne zu erlangen. Er Siebenundscchzigster Jahrgang. schreibt die Höhe des Entgeltes vor; aber er behält sich dann immer noch vor, das Angebot anzunehmen oder ab zulehnen, ganz wie es ihm paßt. Das Beispiel ist also total verfehlt, und deshalb hätte sich Riß auch die rasche Kon statierung: »Hier fehlt der von Hölscher gerügte Polizeizwang,- die gerade klingt, als hätte er mit Eifer danach gesucht und sei nun seines Fundes froh, ersparen können. Zum Schluß sagt Riß, es handele sich bei dem Ge wohnheitsrecht der Rezensionsexemplare »um eine Rechts übung, denn alle Redaktionen hielten sich zu ihrem Vorgehen berechtigt-. Zu welchem Vorgehen? Meint Riß, sie hielten sich berechtigt, unter den Rezensionsexemplaren eine beliebige Auswahl der zu besprechenden zu treffen? Sie halten sich dazu nicht nur berechtigt, sondern sie sind es, indem sie von den Angeboten, die ihnen durch die Zusendungen gemacht werden, diejenigen annehmen, die ihnen passen. Während dieses Verhalten nach meiner, oder sagen wir vielmehr nach der allgemeinen juristischen Auffassung — und derjenigen des Amtsgerichts zu Bielefeld — ganz einfach gerechtfertigt wird, ist allerdings nach der ueuen Theorie von Riß die Sache höchst kompliziert, indem der Charakter der Zeitung mit demjenigen der Einsendung verglichen werden muß, um festzustellen, ob ein Vertrag vorliegt oder nicht; und wenn dann diese Fest stellung gemacht ist, werden die einzelnen, nach diesem Grund satz unterschiedenen Sachen — gleich behandelt, nämlich bei Nichtbesprechung nicht zurückgesandt! Meint aber Riß mit dem »Vorgehen» aller Redaktionen, daß sie die eingesandten Rezensionsexemplare ohne weiteres als ihr Eigentum be trachten, so ist seine Ansicht irrig, denn ich kann Redaktionen namhaft machen, die eine solche falsche Ansicht durchaus nicht haben. Wenn Riß endlich meint, daß er »mit seinen bezüglichen Aufstellungen leichter Glauben finde», als ich mit der Behauptung des Gegenteils, so wollen wir richtiger die Sache umdrehen und sagen, er glaubt mit der Behauptung des Gegenteils der bisher geltenden Auf fassung, die jetzt auch durch ein gerichtliches Urteil als die richtige anerkannt worden ist, leichter Glauben zu finden, als ich mit der Verteidigung der alten und in jüngster Zeit noch gerichtlich befestigten Theorie, Die Sache ist nun so oft klargestellt worden, daß ich von weiterer Behandlung derselben absehen werde. Wahr scheinlich werden wir ja bald Gelegenheit haben, eine zweite gerichtliche Instanz sich darüber äußern zu hören, Feststellen möchte ich nur, daß Riß in seiner Erwiderung in Nr, 5 für seine Auffassung »nicht das Prädikat der einzig denkbaren in Anspruch- nimmt, wie ich es für die meinige thue, während er in Nr, 279 erklärt hatte, daß »in all den Fällen, in denen die Einsendung des Rezensionsexemplars ohne Bedingung er folgt sei, für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsverhält nisses das mit der Einsendung acceptierte Vertragsangebot die einzig rechtliche Handhabe- sei. Demnach hat Riß schon Wasser in seinen Wein gethan, Köln, G, Hölscher, Kleine Mitteilungen, Akademie der Wissenschaften zu Berlin, — Zur Zwei hundertjahrfeier der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, die nach Bestimmung des Kaisers in der zweiten Hälfte des März be gangen werden soll, hat der Kirchenhistoriker Professor vr, Adolph Harnack die Geschichte der Körperschaft in deren Aufträge ge schrieben, Das Werk ist, wie man der Beilage zur Allgemeinen Zeitung meldet, bereits vollendet, wird aber vor der Feier nicht ausgegeben. Es umsaßt vier Bände, Zwei davon enthalten die Geschichte der Akademie, der dritte bringt Urkunden, und im vierten Bande findet sich das Gesamtregister, Die Stiftungsurkunde der Akademie ist nicht mehr im Original erhalten; woül aber ist sie in Abdrucken überliefert. Sie lautet vom 11, Juli 1700; doch ist die betreffende Entschließung des Kurfürsten schon am 19, März 1700 ersolgt. Die Akademie hieß ursprünglich -Societät der Scienzen-, 85
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