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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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/V 137. 17. Juni IS02. Nichtamtlicher Teil. 4965 herige. so ausgedehnte Präventivbehandlung nicht harmoniert. Keine Wahrnehmung der Vergangenheit dient zum Belege ihrer Nützlichkeit, man kann vielleicht im Gegenteil sagen, daß häufige Beschlagnahmen die öffentliche Stimmung mehr aufreizten, als der größte Teil der konfis zierten Artikel es vermocht hätte. Beschlagnahmen sind kein Heilmittel für unbequeme Gesinnungen, sie erwecken, wenn sie sich häufen, nur den Schein der Willkür. Darum sind in dem vorliegenden Gesetzentwürfe nicht nur die Fälle der nichtrichterlichen vorläufigen Konfiskationen taxativ aufgezählt, sondern wird auch die nachträgliche gerichtliche Prozedur genau normiert. Daß diese eine rasche sein müsse, liegt in der Natur der Sache, weil eine periodische Druckschrift zumeist einen höchst vergänglichen Wert repräsentiert. Die Anord nung über die Ersatzpflicht im Falle der Nichtbestätigung darf wohl als eins Garantie gegen übereilte Beschlagnahmen angesehen werden. Ein fernerer prinzipieller Grund, der gebieterisch ein neues Preßgesetz erheischt, liegt in dem Verhältnisse der Presse zu den gesetzgebenden Körperschaften und den eigenthümlichen Konsequenzen, die sich ergeben, wenn ein Schriftsteller, namentlich ein Journalist, auch Abgeordneter ist.. Jeder solche Deputierte hat nach den bisherigen Gesetzen als Abgeordneter gleichsam ein Privilegium für manche Preßdelikte. wenn er sie knapp vor Beginn einer parlamen tarischen Session begeht, die. wenigstens was das Ab geordnetenhaus des Reichsrates betrifft, meist länger währt, als die Verjährungsfrist für Klagen wegen einer solchen Handlung. Weiters ist die Presse in Bezug auf die wahr heitsgetreue Wiedergabe der öffentlichen Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaften vollständig immun. Der Abgeordnete mag manchmal seine stichhaltigen Gründe haben, in Wort und Schrift Thatsachen oder Bücher oder einzelne Sätze oder nur Worte zu erwähnen, in denen zweifellos ein schweres Verbrechen gelegen ist; aber es muß auch der betreffenden parlamentarischen Versammlung das Recht zustehen, die Weiterverbreitung solcher Anführungen zu verhüten und so gleichsam die Presse vor dem Pub likum mit zu rechtfertigen. wenn sie die Mitteilung unterläßt. Die Presse aber wird in der Hinkunft wissen, bei welchen Mitteilungen aus den parlamentarischen Körper schaften sie absolut vor jeder Verfolgung sicher ist. und bei welchen anderen sie eine solche zu besorgen hat. Ferner bedarf die Ehre eines jeden Einzelnen besserer gesetzlicher Garantien. Das geltende Strafgesetz hat für Ehrenbeleidigungen in Abänderung des alten Strafgesetzes von 1803. welches bei diesem Delikt in Bezug auf die Strassätze zwischen den einzelnen Bcgehungsmitteln nicht unterscheidet, statt des gewöhnlichen Strafsatzes von einem bis zu sechs Monaten Arrest, im Falle der Begehung durch Druckschriften. Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahre angedroht und sie infolgedessen als Vergehen erklärt. Die mit der Natur des Verbreituugsmittels im Zusammen hang stehende höhere Gefährlichkeit der Beleidigung war der Grund dieser Verschärfung. Infolge Einführung der Ge schworenengerichte für durch Druckschriften begangene Vergehen trat thatsächlich an Stelle des höheren Schutzes der Ehre des Einzelnen ein verminderter Schutz. Die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des Schwurgerichtsverfahrens macht den Rechtsschutz illusorisch; der Verletzte sieht sich in der Regel gezwungen, auf das Recht der Privatanklage zu verzichten. Im Jahre 1896 wurden bei einem Bestände von 2894 periodischen Druckschriften, darunter 843 politischen, von denen 121 täglich erscheinen, nur mehr 78 Personen wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung angeklagt, von diesen 62 freigesprochen und 16 verurteilt In dem ganzen fünf zehnjährigen Zeitraum von 1882 bis 1896 wurde gegen Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. 793 Personen die Anklage erhoben. 574 (71.8 Prozent) wurden freigesprochen. 219 <27.7 Prozent) verurteilt, was einem Jahresdurchschnitt von 52 Angeklagten. 38 Frei gesprochenen und 14 Verurteilten gleichkommt. So schwer die Bedeutung einer freien und unabhängigen Presse in die Wagschale fällt, so berechtigt ist anderseits die Forderung nach einem Schutze der persönlichen Ehre gegen ungerecht fertigte Angriffe. Dabei soll nicht übersehen werden, daß ein wirksamer Schutz der Ehre mit der vollen Anerkennung der Preßfreiheit keineswegs in Widerspruch steht, daß vielmehr die Achtung der persönlichen Ehre nur zum Ansehen der Presse beitragen kann Dies sind die Gründe, wes halb der Entwurf zur Gleichstellung der Behandlung der Ehrenbeleidigung ohne Rücksicht auf die Mittel ihrer Be gehung zurückkehrt. Gleichzeitig wird mit einer Herabsetzung des zu hoch gegriffenen Strasmindestausmaßes von einem Monat aus eine Woche vorgegangen und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, neben einer Arreststrafe in den dazu geeigneten Fällen auf eine Geldstrafe zu erkennen Die Re gierung glaubt zur Wahrung der Freiheit der Kritik nur eine Ausnahme machen zu sollen, indem sie Amtsehren beleidigungen nach wie vor als Vergehen erklärt und damit der Schwurgerichtsbarkeit unterwirft. Endlich wendet sich der Entwurf gegen jenen aus gedehnten Teil der Presse, dessen Existenzberechtigung in der systematischen Pflege des Skandals aller Art gefunden werden will. Es ist nicht schlecht angebrachte Prüderie, wenn die Gesetzgebung ihr Auge aus diese Art von Journalistik wirft. Der Witz und die Satire sind gewiß zulässige Waffen im Kampfe der Presse. Aber es müssen Schranken zum Schutze des unantastbaren Geheimnisses des Privat- und Familienlebens und zur Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit errichtet werden. Weder sind die Resultate ernster wissenschaftlicher Arbeit dazu da. um durch un sittliche Preßerzeugnisse in Geld umgesetzt zu werden, noch erscheinen traurige oder skandalöse Vorkommnisse im Privat- und Familienleben geeignet, um damit journalistische Geschäfte zu machen. Sogar dann, wenn derartige An gelegenheiten bis vor den Strafrichter gelangen, knüpft sich ein allgemeines Interesse an eine Behandlung in der Presse, welche eine Spekulation aus die übelsten Instinkte ausschließt. Deshalb mußte gegen Preßeingrifse in das Privat- und Familienleben und gegen Verletzungen der öffentlichen Sittlich keit durch die Presse eine Norm geschaffen werden, welche eine energische Korrektur ermöglicht. Bezüglich der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes giebt der Minister eine Reihe von zutreffenden Bemerkungen, von denen folgende hier wiedergegeben seien: Durch die Eingangsbestimmungen soll der Grundgedanke des Entwurfes gekennzeichnet werden. Die Regierung will die Bestimmung des Staatsgrundgesetzes, welche lautet: »Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellungen seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern», zur vollen Anerkennung bringen. In Bezug auf den Ver kauf periodischer Druckschriften in bestimmten Lokalen geht der Entwurf über das gegenwärtige Recht hinaus, indem er diesen Verkauf in hierzu bestimmten Räumen jeder mann einräumt, dem die freie Vermögensverwaltung zusteht. Dem Interesse des Publikums dienen die Bestim mungen über die Ausgabe von Extrablättern. Diese werden als Bestandteile der betreffenden Journale betrachtet und können ohne weiteres ausgegeben werden. Es liegt im Wesen der Sache, sie von allen verzögernden Hemmungen zu befreien, da sie auf die thunlich schnellste Ver breitung wichtiger Nachrichten berechnet sind. 651
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