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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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^ 125. 3 Juni 1902. Amtlicher Teil. 4535 Acnderungen der Zustimmung ^de^s Vorstandes. Zusammentritt der Hauptversammlung. Die oberste Verwaltung des Verbandes erfolgt durch die Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre in Leipzig womöglich im Juli statt. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; er ist dazu binnen acht Tagen verpflichtet, wenn der zwanzigste Teil der Mitglieder einen dahingehenden Die Einberufung erfolgt vom Vorstande durch das »Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel- mit mindestens vierwöchiger, bei Satzungsänderungen mit mindestens sechswöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung. 8 11- An den Hauptversammlungen kann jedes Mitglied teilnehmen und seine Meinung zu den gestellten Anträgen zum Ausdruck bringen. Das Stimmrecht wird von den Vertretern der Kreise, zunächst durch den Vertrauensmann oder seinen Stellvertreter ansgeübt Nur wenn diese verhindert sind, ist von einer zu diesem Zwecke zu berufenden Kreisversammlnng ein anderes Verbandsmitglied als Vertreter zu wählen, das dem Kreise nicht anzngehören braucht. Für Kreise bis zu 50 Mitgliedern werden 1 Stimme, bis zu 100 Mitgliedern 2 Stimmen, bis zu 200 Mitgliedern 3 Stimmen, darüber hinaus 1 Stimmen abgegeben. Die Stimmen eines Kreises können nur in einer Hand vertreten sein. Uebertragung der einem Kreise zustehenden Stimmen ist nur ungeteilt an einen Vertreter zulässig. Eine weitere Stimme steht dem Vorstande durch den die Hauptversammlung leitenden Vorsitzenden zu. Den stimmberechtigten Vertretern derjenigen Kreise, die mehr als 20 Mitglieder zählen, werden Fahrkosten in Höhe von 7 H für den Kilometer direkter Hin- und Rückfahrt vergütet. 8 12. Obliegenheiten der Hauptversammlnng. Die Hauptversammlung beschäftigt sich mit Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie durch den Vorstand oder durch recht zeitig gestellte Anträge zur Sprache gebracht werden. Anträge von Mitgliedern müssen, wenn sie sich nicht auf einen bereits auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand beziehen, sechs Wochen, Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitwirkung und Beschlußfassung der Hauptversammlung ist unbedingt notwendig: 1. zur Aenderung der Satzung, ingleichen der Bestimmungen für die Unterstützungskassen und die Stellenvermittelung; 2. zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Wahl-, des Rechnungs- und des Unterstützungsausschusses, soweit für die Zwischenzeit nicht Ergänzungswahl zugelassen ist; 3. zur Prüfung der vom Vorstande abzulegenden Rechnung und zur Entlastungserteilung an den Vorstand; 4. zur Entlastung von Vorstandsmitgliedern; 5. zur Entscheidung von Berufungen gegen eine durch Kün digung (H 6, Nr. 4) erfolgte Ausschließung. ^ stützungen zu verbinden. Der Bericht, sowie der Rechnungs abschluß und der über die Verhandlungen der Hauptversammlung geführte Sitzungsbericht sind zu veröffentlichen und jedem Mit glied« in kürzester Frist zu übersenden. 8 13- Abstimmungs- und Wahlverfahren der Hauptversammlung. Hauptversammlungen, deren Tagesordnung den Mitgliedern vorher ordnungsmäßig angezeigt wurde, sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Abstimmungen geschehen durch Namensruf, wenn nicht ohne weiteres die Willensmeinung der Abstimmenden zu er kennen ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist überall die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen trifft. 8 14. Die Wahlen erfolgen im allgemeinen auf Grund der Vor schläge des Wahlausschusses. Außerdem ist jedes in der Haupt versammlung anwesende Mitglied berechtigt, geeignete Kandidaten für die Ehrenämter zu nennen. Die Wahlen werden durch Stimmzettel in einem Wahlgang vorgenommen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 8 15. Vorstand. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, die ihren Wohn sitz in Leipzig haben müssen; in jeder ordentlichen Hauptversamm lung scheiden hiervon drei Mitglieder aus. Diese sind jedoch so fort wieder wählbar. Die Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder bestimmen die selben unter sich. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außer gerichtlich, besorgt die besondere Leitung aller Verbandsangelegen heiten nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Haupt versammlungen und wacht ^übe^ die Aufrechterhalturrg und Hauptversammlung verantwortlich. Der Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit; bei Stimmen gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Schriftstücke, Urkunden u. s. w., welche für den Verband verbindliche Erklärungen enthalten, sind stets unter Voranstellung des vollen Namens des Verbandes von drei Vorstandsmitgliedern, in der Regel von den beiden Vorsitzenden und einem dritten Vorstandsmitgliede, zu vollziehen, Eide ebenfalls von drei Vorstandsmitgliedern zu leisten. 8 16- Der amtierende Vorsitzende vertritt den Verband nach innen und außen, wo dessen Vertretung erforderlich ist. Er leitet die Be ratungen und Abstimmungen des Vorstandes und der Haupt versammlung, und seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. Er hat die satzungsgemäße Verwendung und Anlegung der Gelder Behinderungsfällen übernimmt der zweite Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes die Obliegenheiten des Vor sitzenden. 8 17- Rechnungsausschuß. Die Prüfung sämtlicher Rechnungen und Wertbestände ist durch einen Rechnungsausschuß von zwei Mitgliedern vorzunehmen, der auf Grund des Prüfungsergebnisses in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung zu stellen hat. Der Rcchnungs- ausschuß hat das Recht, den Geschäftsführer zur Auskunftserteilung heranzuziehen; er hat die Pflicht, die Rechnung alljährlich zu prüfen. Die Mitglieder des Rechnungsausschusses werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt und sind für die darauf folgenden zwei Jahre nicht wieder wählbar. Bei Ausscheiden von Mitgliedern ergänzt sich der Ausschuß durch freie Zuwahl. 8 18- Untcrstützungsausschuß. Zur Wahrung der Interessen der Mitglieder und deren Hinter bliebenen wird ein Ausschuß von sechs Mitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Ausscheidendcn sind sofort wieder wählbar. Eintretende Lücken werden durch freie Zuwahl seitens der im Amte befindlichen Mitglieder ergänzt. Verände rungen sind dem Verbandsvorstand anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen. 8 19- Wahlausschuß. Für die Vornahme der Wahlen wird in der ordentlichen Hauptversammlung ein Wahlausschuß von drei Mitgliedern ge wählt, der für die in der nächsten Hauptversammlung zur Erledigung kommenden Aemter Vorschläge zu machen hat. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind für die darauf folgenden zwei Jahre nicht wieder wählbar. Bei Ausscheiden von Mitgliedern ergänzt sich der Ausschuß durch freie Zuwahl. 596'
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