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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1923
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- Deutsch
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93, 21. April 1923. Redaktioneller Teil- «örlenülctt >. ». »tlch». «Eandü. dem Arbeitgeber-Verband fällt das gesamte Gebiet der Sozial politik zu, soweit es für den Buchhandel von besonderem Inter esse ist. Die eigentliche Stoßkraft des Verbandes beruht in seinen Orts- bzw. Äandesgruppen. Deren Arbeit zu unter stützen, sie mit dem nötigen Material zu versorgen und ihre Tätigkeit zu befruchten, muß eine Hauptaufgabe sein. Diese wird vor allen Dingen durch den Ausbau seiner Mitteilungen angestrebt werden müssen. Lei der wird es infolge der hohen Herstellungskosten nicht möglich sein, die ADB-Mitteilungen, die auch in diesem Jahre wieder in vier Nummern erschienen sind, fernerhin herauszugeben. Ersatz wird sich dadurch schaffen lassen, daß die Berichte über Gesetze und Besprechungen von Rechtsfragen ins Börsenblatt verlegt werden, der sonstige Inhalt aber in Form besonderer Mitteilun- gen zur Kenntnis der Mitglieder gebracht wird. Über Tarifver- handlungen in den einzelnen Orts- bzw. Landesgruppen wird zusammenfassend in dem seit Dezember 1922 eingerichteten T arif- N achr ich te n- E il d ie nst berichtet. Er erscheint vor allen Dingen geeignet, zur Aufrcchterhaltung der Ver bindungen zwischen den Orts- bzw. Lamdesgruppen zu dienen. Auch Einzelmttgliedern soll er zugänglich gemacht werden! es bedarf aber für diese besonderer Bestellung bei der Geschäftsstelle. Nochmals sei die schon oft ausgesprochene Bitte an unsere Mitglieder gerichtet, die Nachrichtentätigkeit des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen. Vollkommen kann der Nachrichtendienst nur sein, wenn er in kürzester Frist Forde rungen und Abschlüsse zur Kenntnis der Mitglieder bringt. Es bedarf keiner Begründung, wie wichtig es für jede in Tarifoer handlungen stehende Orts- bzw. Landesgruppe ist, die Grundlage anderweit schwebender Verhandlungen zu erfahren. Die Tarif-Austausch st elle ist mehrfach in Anspruch ge nommen worden. Wir bitten unsere Mitglieder, nicht außer acht zu lassen, von jedem Abschluß mehrere Durchschläge an die Ge schäftsstelle emzusendon, und zwar 29 bis 39 Exemplare, wenn es sich um gedruckte Vorlagen handelt. Mit Versuchen zu st a t i st i s ch e n Erhebungen sind wtr bisher bei unseren Mitgliedern auf wenig Gegenliebe gestoßen. Es kann aber nicht oft genug betont werden, wie wichtig die Be schaffung von zuverlässigem Material für den Verband ist. So würde, um Beispiele zu nennen, zahlenmäßigen Angaben über den Zusammenhang zwischen Preissteigerung infolge Lohn erhöhungen und Abfatzrückgang oder über das Verhältnis zwi schen Gesamtumsatz und Lohnhöhe für Tarifverhandlungen außer ordentliche Bedeutung zukommen. Man soll nicht gleich das Ab wehrgeschütz des Geschästsgeheiinnisses auffahren; es ist selbst verständlich, daß alle Angaben als höchst vertraulich behandelt werdcn. Unbedingt wird auf diesem Gebiete mehr noch als bisher von unseren Mitgliedern getan werden müssen, um eine bei Tarif verhandlungen oft schmerzlich empfundene Lücke auszufüllsn. Da bei soll nicht etwa doppelte Arbeit geleistet werden insofern, als auch die Wirtschaftsstelle des Börsenvereins statistische Erhebun gen vornimmt. Der Verband will nur insoweit besonders tätig sein, als es sich um rein tarifrechtliche Angelegenheiten handelt. Die Rechtsauskunftsstelle des Verbandes ist wie derholt in Anspruch genommen worden,- durch ihre Einrichtung und fortschreitende Vervollkommnung ist es ermöglicht, den Einzelmitgliedern gute Dienste zu leisten. Im Vordergrund der Anfragen über Gesamtstreitigketten stand immer wieder das Ur teil des Reichsgerichts vom 8. Januar 1922, durch das der De mobilmachungskommissar für ermächtigt erklärt wird, Schieds sprüche in Gesamtstreitigkeiten für verbindlich zu erklären. Diese Entscheidung ist durch ein neuerliches Urteil des 3. Zivilsenats vom 3. November 19W bekräftigt worden. Mit der hierdurch ge schaffenen Rechtslage muß sich der Untemehmer abftnden; er darf nie vergessen, daß das Wort »Vertrag« auf dem Gebiete des Tarifrechts bis zu einem gewissen Grade eine Utopie ist; denn ein Haupterfordernis des Vertrags, die freie Willensentschlie- ßnng, kann durch den Demobilmachungskommissar einfach ausge- schaltet werden. Auch zu der Frage haben wir uns geäußert, ob die Zuständigkeit des Demobilmachungskommissars bei Ge- samtstreiligkeiten zu verneinen ist in den Fällen, wo es sich um Begründung eines neuen Tarifvertrages handelt und nicht nur um Abänderung eines bereits früher getätigten Abschlusses. Das Neichsarbeitsministerium, getreu der von ihm verfolgten Politik, hat die Zuständigkeit in allen Fällen bejaht. Die Arbeitgeber schaft lehnt aber diese Auffassung in ihrer Gesamtheit ab, well sie zu einem unleidlichen Zwang führen muß.. Es dürste schon genügen, durch das Mittel der AUgemeinverbindlicherklärung den Arbeitgeber gegen seinen Willen unter Tarisrecht zu stellen, in dem er sich gefallen lassen muß, u. U. die Löhne und Gehälter anderer Branchen zu zahlen. Aus dem Gebiet der Einzelstreitigkeiten verdient Hervor hebung die Frage der Strafbarkeit der Überschreitung der acht stündigen Arbeitszeit. Das Oberlandesgertcht Köln hat in einer Entscheidung vom 9. Juni 1922 die Strafbarkeit des Arbeit gebers abgelehnt, wenn die Überschreitung seitens des Arbeit nehmers freiwillig erfolgt ist. Auch darüber war wiederholt Auskunft zu geben, ob der Arbeitnehmer, der sich bei laufendem Arbeitskontrakt mit einer Zahlung unter Tarif einverstanden er klärt hat, nach Ausscheiden aus dem Arbeits-Vertragsverhält- nis berechtigt ist, Nachforderungen zu stellen. Wir haben unter Hinweis auf die in den ADB-MitteUungen näher dargelegten Gründe diesen Anspruch verneint. Gegen Ende des Berichts jahres mehrten sich die Anfragen, unter welchen Voraussetzun gen Entlassungen zwecks Betriebseinschränkung möglich seien. EL war dazu auf H 12 der Verordnung vom 12. Februar 1929 über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Ange stellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung hinzuweisen, insbesondere aus die Notwendigkeit rechtzeitiger Kündigung zur Herbeiführung von Lohn- und Gehaltskürzungen. Auf dem Gebiet der Gesetzgebung waren die Neu erscheinungen geringer, als man Ursprünglich befürchten zu müssen glaubte. Der Ausschuß zur Ausarbeitung eines Gesetz entwurfes über ein einheitliches Arbeitsrecht, der bereits im Jahre 1919 vom damaligen Reichsarbettsminister Bauer einbe- rusen wurde, ist mit seinen vielen Unterausschüssen zwar un unterbrochen tätig gewesen, die Meisterung des Stoffes bereitet jedoch erhebliche Schwierigkeiten utrd verbietet überhastete Ver abschiedungen. Die Arbeitgeberschast kann nur zufrieden damit ein, wenn an Stelle der Qnantitätsarbett auf sozialPolitischemGe- biete wieder die Qualitätsarbeit tritt. Dazu kommt, daß jede der Einzelmaterien nicht nur erhebliche rechtliche Schwierigkeiten enthält, sondern daß vor allen Dingen allenthalben enger Zu sammenhang mit wichtigen politischen Fragen und Anschauun gen besteht. Jeder der vorliegenden Entwürfe ist geeignet, den schärfsten Kampf der politischen Parteien heraufzubeschwören. Daher ist das Bestreben, die schlimmsten Giftzähne schon in den Vorverhandlungen auszuziehen, durchaus begrüßenswert. Vor läufig sind nur die unverfänglichsten Entwürfe verabschiedet worden, das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juni 1922 und das Schwerbefchädigtengesetz vom 12. Januar 1923, sowie zur Herbei führung einer Zwischenrogelung das Gesetz über die Allgemein- verbtndlichleit von Tarifverträgen vom 23. Januar 1923. Sie sind sämtlich in den ADB-Mitteilungen besprochen worden; es genügt daher, auf diese Ausführungen hinzuweisen. Auch zu den noch im Schoße des Ausschusses ruhenden Ge setz e s v o r I >a g e n haben wir in imseten Mitteilungen Stellung genommen. Insbesondere dem Arbettsgerichtsgesetz, bei dem der Streit um Angliederung! an die ordentlichen Gerichte oder Schaf- ftmg von Sondergerichten geht, dom Arbeitstarifgesetz und der Schlichtungsovdnung kommen erhebliche Bedeutung zu. Das Unternehmertum kann es nur mit Freude begrüßen, daß gerade bei diesen überaus wichtigen Materien jede Bestimmung in ihren Auswirkungen aufs genaueste nachgeprüft wird. Zu einem bloßen Experimentieren ist kein Raum mehr. Da die erwähnten Gesetze nicht erscheinen konnten, machte sich im Laufe des Berichtsjahres eine wiederholte Verlängerung der Demobilmachmigsvcrordnungen nötig. Zuletzt erfolgte sie durch das Gesetz vom 23. März 1923 bis zum 31. Oktober 1923. Diese Verlängerung war außerordentlich zu begrüßen, denn der gerade zur Beratung stehende Entwurf des Gesetzes über Be- triebsabbrüche und -Stillegungen wäre geeignet gewesen, zu hef tigsten Auseinandersetzungen zu führen. 547
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