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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1902
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- Deutsch
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4328 Nichtamtlicher Teil. 119, 27. Mai 1SV2. Nichtamtlicher Teil. Urheberrecht und Universttätsvorlefung. (Vgl. Nr. 117, 118 d. Bl.) Das Urteil des Landgerichts I Berlin in der Nachdrucks sache wegen Verbreitung einer von Professor Schmoller in einer seiner Vorlesungen gethanen Aeußerung mittelst der Tagespresse hat vielfach Befremden hervorgerufen. Zwar ist man darüber einig gewesen, daß die Handlungsweise des betreffenden Studierenden vom Standpunkte akademischer Disciplin aus scharfen Tadel verdiene; aber man hat die Frage aufgeworfen, ob das erkennende Gericht bei der Ver urteilung nicht über die Grenzen des Urheberrechts hinaus gegangen sei. Diese Frage ist es allein, die für die rechtliche Beurteilung des Falles Bedeutung hat. Daß Kollegienhefte gegen Nachdruck geschützt sind, ist selbstverständlich; der Studierende, der das von ihm niedcr- geschriebene Kollegienheft, das die Vorlesungen des Universitäts lehrers enthält, veröffentlicht, macht sich der Verletzung des Urheberrechtes desselben schuldig. Ein Fall dieser Art, der seiner Zeit eine gewisse Berühmtheit erlangt hat, hat die preußischen Gerichte vor vielen Jahrzehnten, noch vor dem Erlaß des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom l l. Juni 1879, beschäftigt. Hiermit steht aber der von dem Landgerichte I Berlin .abgeurteilte Fall nicht gleich, denn in diesem handelte es sich nicht um Veröffentlichung eines Kollegienheftes, sondern um Veröffentlichung eines Teiles einer einzelnen Vorlesung, und zwar eines Teiles, der im Verhältnis zu der ganzen Vorlesung als ein äußerlich unbedeutender betrachtet werden muß, wenn immerhin anderseits zugegeben werden muß, daß ihm mit Rücksicht auf seinen Inhalt eine erhebliche Be deutung beizulegen war. Der Urheber hat nach A 1t des Gesetzes vom 19. Juni 19Ü1 die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten; er ist ferner, so lange nicht der wesent liche Inhalt des Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ausschließlich zu einer solchen Mitteilung befugt. Dieser Rechtssatz kommt für die Frage vor allem in Betracht, während auf den Absatz 8 des angeführten Paragraphen, inhaltlich dessen dem Urheber die ausschließliche Befugnis zusteht, das noch nicht erschienene Werk öffentlich vorzutragen, in diesem Zu sammenhänge ein Wert nicht zu legen ist. Die in der Tagespresse ausgestellte entgegengesetzte Be hauptung ist unzutreffend. Sie übersieht vor allem, daß der Eingriff in das Urheberrecht des Professors Schmoller nicht durch öffentlichen Vortrag seines Werkes geschehen ist. Steht nun ausweislich des Gesetzes fest, daß in Betreff eines Werkes, dessen wesentlicher Inhalt öffentlich noch nicht mitgeteilt ist, dem Urheber allein diese Befugnis zusteht, so fragt es sich, ob in dem angegebenen Falle der »wesentliche Inhalt- des Werkes öffentlich mitgeteilt worden ist. Darüber kann man nun sehr wohl zweierlei Ansicht sein. Es dürfte sogar für die verneinende Beantwortung mehr Veranlassung gegeben sein als für die bejahende. Denn der Student hat nicht etwa einen größeren Teil der betreffenden Vorlesung Schmollers mitgeteilt, sondern in der Hauptsache nur eine Aeußerung Schmollers in Bezug auf eine Erklärung, die ein Minister dem berühmten Nationalökonomen bezüglich der Zolltarifvorlage abge geben hatte. Man kann nun den Wert dieser Aeußerung Schmollers in einer Zeit, in der die Tarifvorlage der Beratung des Reichstages unterliegt und den Mittelpunkt der politischen Diskussion bildet, recht hoch schätzen; gleichwohl erscheint es >ehr bedenklich, auf sie den Begriff des wesentlichen In haltes anzuwenden. Eine Vorlesung eines gefeierten Uni versitätslehrers besteht doch ans mehr, und daher ist aller dings nicht zu verkennen, daß die Auslegung des Land gerichts insoweit keine einwandfreie ist. Die Entscheidung der Frage, was wesentlicher Inhalt ist, gehört dem Gebiete der thatsächlichen Feststellung an, da sich nur von Fall zu Fall beurteilen läßt, was zu dem wesentlichen Inhalte gehört, was nicht. Daher dürste zu be zweifeln sein, daß das Reichsgericht als Reoisionsgericht in der Lage sein wird das angeführte Urteil insoweit zu be richtigen. Man hat cs weiter für eine unrichtige Anwendung des Gesetzes erklärt, daß das Gericht den von dem Angeklag ten angebotenen Entlastungsbeweis nicht zugelassen habe, durch den dargethan werden sollte, daß Schmoller auf der Versammlung des Vereins für Sozialpolitik in München das selbe gesagt hätte wie in der betreffenden Vorlesung. In dessen dürfte diese Bemängelung nicht begründet sein, da ja schwerlich behauptet wurde, daß die Schmollersche Universitäts- Vorlesung mit der Schmollerschen Rede in München voll ständig identisch gewesen sei. Nur falls diese Behauptung aufgestellt worden wäre, hätte der erbotene Beweis sich als ein erheblicher qualifiziert. Eine gewisse sachliche Ueber- einstimmung zwischen zwei Vorträgen hindert nicht, daß thatsächlich zwei verschiedene Werke in Betracht kommen. Schließlich ist auf A 17 des Gesetzes ausmerksam ge macht worden, um die Verurteilung als eine unbegründete hinzustellen. Inhaltlich des Absatzes 1 dieser Vorschrift ist die Wiedergabe eines Vortrages oder einer Rede in Zeitungen oder Zeitschriften zulässig, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandteil einer öffentlichen Verhandlung war. Es bedarf keines Wortes dafür, daß es bei einem akademischen Kollegium an dieser Voraussetzung fehlt. Nimmt man an, daß das, was mitgeteilt wurde, den wesentlichen Inhalt der Vorlesung bildete, so war die Verurteilung nicht zu vermeiden. Daraus ergiebt sich, daß eine generelle Beantwortung der Frage, ob die Wiedergabe der Aeußerung eines Dozenten, die er im Verlaufe der Vor lesung gemacht hat, unter den Begriff der Verletzung des Urheberrechts fällt, nur in der Weise möglich ist, daß man sagt: hat diese Aeußerung den Charakter des wesentlichen Inhaltes, so ist die Verletzung des Urheberrechts gegeben; ist das nicht der Fall, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts nicht vor; wohl aber kan» unter Umständen die Klage — Unterlassungsklage — sich auf AZ 823 und 826 des Bürger lichen Gesetzbuches stützen lassen, ein Gesichtspunkt, der in den Erörterungen des Falles in der Tagespresse eigentlich gar nicht beachtet worden ist, obwohl er Beachtung verdient. Nus Lutzland. (Bgl. Nr. 68, KS, 70, 108 dieses Blattes.) vv. 8. Die kaiserliche Akademie der Wissenschaften hat einen systematischen Anzeiger zusammenstellen lassen, der sämtliche Ar tikel über Geschichte, Litteratur und Sprachen der slawischen Völker (mit Ausnahme des russischen) enthält, die im Jahre 1900 in russischen, slawischen und westeuropäischen Zeitschriften erschienen thek des Gelehrten-Komitees des Finanzministeriums ist erschienen; er enthält in zehn Abteilungen 8714 Titel. — Unter der Aufsicht des Großfürsten Michael Nikolajewitsch erschien unter unmittel barer Leitung des Staatssekretärs von Plehwe, redigiert vom Mitglied der Archäologischen Kommission G. Stendmann, ein um fangreiches Werk, der vierte Band eines »Archivs des Reichsrats-. Am Schlüsse dieses Bandes befindet sich ein Verzeichnis der geo graphischen, historischen und Personennamen aus der Regierungs zeit Kaiser Alexanders l. Von den Werken der Kaiserin Katharina II., die vom Akade-
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