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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1902
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- Deutsch
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4296 Nichtamtlicher Teil. ^ 118, 26. Mai 1902. die Sammlung »tks Ilnitsä 86rvies oolloxs eüroniels«. Nur wenige Exemplare dieses in 200 Exemplaren gedruckten, von 1878—1894 erschienenen Journals des Riästorä eollsxs, das zahlreiche Beiträge aus Kiplings Feder enthält, sind bekannt und wurden in Auktionen bis zu 2525 Frcs. bezahlt. Das zweite Werk von Kipling erschien im Jahre 1884 in Indien unter dem Titel »Leboes«, und zwar war Rudyard Kipling nicht der alleinige Autor; er hatte noch einen Mit arbeiter in der Person seiner Schwester Beatrice. Das Bändchen enthält 39 Gedichte; 32 davon sind von Kipling selbst, 7 von seiner Schwester. Ein gutes Exemplar wurde mit 6250 Frcs. bezahlt. Im Jahre 1885 erschien »tzuartet-to«, Weihnachtsnummer der 6ivil snä militari Sarstts von vier Autoren. Diese vier Autoren sind Rudyard Kipling, seine Mutter, sein Vater und seine Schwester Beatrice. Exemplare dieser Publikation werden vorkommendenfalls gleichfalls teuer bezahlt. Im Jahre darauf veröffentlichte Kipling »Departmenta.! äitties anä otbsr V6r868«, das ganz aus seiner Feder stammt. Durch dieses Buch lenkte er die Aufmerksamkeit des großen Publikums auf sich und seine folgenden Veröffentlichungen fanden überall begeisterte Aufnahme. Die Originalausgaben der »Departments! äitties« sind sehr selten und werden in bibliophilen Kreisen stark begehrt, ebenso wie alle übrigen in Indien erschienenen Werke Kiplings, darunter besonders zwei, die nach Kiplings Abreise nach Europa gedruckt, vom Autor jedoch wieder zurückgezogen und vernichtet worden sind. Zu diesen Seltenheiten gesellt sich noch die im Jahre 1891 ge druckte Londoner Ausgabe der »Retters ot Nargue«, die, ob gleich in einer Auflage von 1500 Exemplaren hergestellt, fast gänzlich verschollen ist, da die ganze Auflage bis auf drei Exemplare auf Veranlassung des Autors eingestampft worden ist. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Lehr vorträgen im Hörsaal. (Val. Nr. 117 d. Bl.) — Das Vorgehen des Herrn Professors Or. Schm oller (Berlin) gegen einen seiner Hörer, Herrn stuä. pbü. Erich Woth, worüber in Nr. 117 d. Bl. berichtet worden ist, bezw. seine Anrufung des Urheberrechtsgesetzes, wird in Berliner Blättern, u. a. in der Kreuzzeitung und in der Nationalzeitung, mißbilligt. Die Nationalzeitung schreibt darüber: »Wir haben gestern über eine Gerichtsverhandlung be richtet, die mit der Verurteilung eines Studenten endete, welcher Aeußerungen Professor Schmollers über die gegen wärtige zoll- und handelspolitische Lage, gethan in einer Universitäts-Vorlesung, einer Anzahl Zeitungen gegen Honorar mitgeteilt hatte. lieber die Ungehörigkeit dieses Verfahrens des Studenten braucht kein Wort verloren zu werden; wir haben seiner Zeit unsere Meinung darüber dadurch bethätigt, daß wir den auch uns zugegangenen Bericht in den Papierkorb warfen. Wir würden es auch ganz in der Ordnung gefunden haben, wenn der Student von der Universitätsbehörde disciplinarisch bestraft worden wäre. Aber es ist etwas anderes geschehen: Professor Schmoller hat in Uebereinstimmung mit anderen Universitätslehrern ein Ein schreiten des Staatsanwalts auf Grund des neuen Gesetzes über das Urheberrecht veranlaßt, und auf Grund desselben ist die Verurteilung erfolgt. Das bezeichnet Gesetz schützt mit Recht Universitäts - Vorlesungen gegen unbefugte Ver öffentlichung durch die Zuhörer. Es ist begreiflich, wenn die akademischen Lehrer diese Bestimmung möglichst streng gehandhabt wissen wollen, denn auch die willkürliche Ver öffentlichung einzelner Teile einer Vorlesung muß als ein rechtswidriger Mißbrauch angesehen werden. Allein es kann nicht anerkannt werden, daß alles, was ein Universitäts lehrer anläßlich einer Vorlesung sagt, notwendigerweise Bestandteil dieser sein muß. In dem vorliegenden Falle handelte es sich unsres Erachtens um eine beiläufige Aeuße- rung zur Tagespolitik; sie war durchaus unanfechtbar, aber es wird sich nicht bestreiten lassen, daß ein Universitäts- Professor in derartigem, ganz äußerlichem Zusammenhänge mit einer wissenschaftlichen Vorlesung auch Aeußerungen Vorbringen könnte, welche begründeten Anlaß zur öffentlichen Kritik geben. Vom Standpunkte der Universität auü kann man auch in einem solchen Falle von der Pietät des Studenten gegen seinen Lehrer verlangen, daß er, was im Hörsaale vorge gangen ist, nicht in die Oeffentlichkeit bringe; das ist eine Frage der akademischen Disciplin. Aber eine ganz andere Frage ist, wie weit das im akademischen Hörsaale Gesagte, das ja auch mittelbar öffentlich bekannt werden könnte, unter dem Schutze des Gesetzes über das Urheberrecht steht. Der Zweck dieses Gesetzes ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Punktes, zu verhindern, daß Studenten dem Professor in der Veröffentlichung seiner Vorlesung, als eines wissenschaft lichen Werkes, ganz oder teilweise vorgreifen, ihm also sein geistiges Eigentum entziehen; aber dieses Gesetz kann unsres Erachtens nicht unbedingt ausschließen, daß im akademischen Hörsaal gethane Aeußerungen der öffentlichen Kritik unterliegen und zu diesem Zwecke öffentlich erwähnt werden. Deshalb scheint uns, so ungehörig in dem hier vor Gericht verhandelten Falle das Verfahren des Studenten war, und so wenig die Aeußerung Professor Schmollers Anlaß zu einer öffentlichen Erörterung zu geben brauchte, doch die Heranziehung des Gesetzes über das Urheberrecht bei der Verurteilung bedenklich. Früher oder später wird das Reichs gericht wohl entscheiden, wie weit dieses Gesetz in Fällen, wie der in Rede stehende, anwendbar ist.» Eine spätere Nummer der Nationalzeitung (323 vom 23. Mai) brachte die Veröffentlichung der nachfolgenden Zuschrift des ver urteilten Studenten an den Redakteur der Nationalzeitung: »Hochgeehrter Herr! In der Morgenausgabe Ihrer Zeitung vom 22. Mai d. I. hatten Sie einen Bericht über eine Gerichts verhandlung gebracht, in der ich wegen Nachdrucks von Aeuße rungen des Herrn Professors Dr. Schmoller verurteilt worden war. Nach diesem Berichte könnte es erscheinen, als ob meine Hand lung einer ehrlosen Absicht entsprang, und ich durch die Ver öffentlichung dem betreffenden Dozenten Widerwärtigkeiten hätre bereiten wollen. Um dieser Auffassung entgegenzutrelen, bitte ich Sie um Aufnahme meiner folgenden kurzen Ausführungen: Die Veröffentlichung erfolgte aus durchaus idealen Gründen in der Annahme, daß diese Aeußerungen, die meiner Meinung nach mit der Vorlesung nur in ganz losem Zusammenhänge standen, für die Oeffentlichkeit Interesse hätten. Der übrigens sehr minimale Verdienst war durchaus nicht die Triebfeder der Veröffentlichung. Der Auffassung, meine Absicht war, Herrn Professor Schmoller zu kompromittieren und ihn un möglich zu machen, muß ich ganz energisch entgegentreten. Nachdem ich mein Verfehlen eingesehen hatte, wurde ich bei Herrn Professor Schmoller brieflich und persönlich vorstellig und drückte ihm mein Bedauern und meine Reue aus. Trotz alledem hatte es Professor Schmoller für nötig gehalten, außer dem Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft auch noch die akademischen Behörden um Hilfe anzurusen. Obgleich meine gegen die akademische Sitte und Ordnung vorlag, habe ich noch seitens der akademischen Behörden, die gegen mich ein Dis- ciplinaroerfahren eingeleitet haben, eine Bestrafung wegen Ver gehens gegen die akademische Disciplin zu erwarten. Zum meinen Verteidiger beauftragt habe, Revision beim Reichsgericht einzulegen. Hochachtungsoollst Erich Woth, 8tuä. xbil.« Verbot. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 119 vom 23. Mai 1902 veröffentlicht das Verbot der ferneren Verbreitung der in Krakau erscheinenden polnischen Zeitschrift »Teka- auf die Dauer von zwei Jahren gemäß § 14 oes Preßgefetzes. (Vgl. die Be kanntmachung im amtlichen Teil.) Das neue Haus der Firma Actaria L Co. in Wien. — Wie hier schon früher nntgeteilt worden ist, hatte sich die Kunsthandlung Artaria L Co. in Wien im Jahre 1900 entschlossen, ihr altes Haus am Kohlmarkt, das durch feine Verknüpfung mit vielen berühmten Namen zu einer Art von kunstgefchichtlicher Merkwürdigkeit geworden war, aber den Ansprüchen der neuen Zeit und dem sehr gewachsenen Umfange des Geschäftsbetriebes nicht mehr genügte, durch ein neues zu ersetzen. Dieses neue Haus ist nun in den eben vergangenen Pfingsttagen für den Geschäfts betrieb eröffnet worden. Die Einweihung erfolgte mit einer würdigen und interessanten Ausstellung. Ein sehr geachteter Kunstschriftsteller äußert sich über Haus und Ausstellung in der Neuen Freien Presse vom 22. d. M. mit Worten des Lobes und der Anerkennung. Wir wiederholen hier gern seine Ausführungell und fügen unsere besten Wünsche für das fernere Blühen des alten, äußerlich verjüngten Geschäftes an: »Das Haus ist eine Schöpfung des begabten jungen Archi tekten Fabiani, der unter anderem schon das neue Kaufhaus von Portois L Fix erbaut hat. Wie dieses, so ist auch das Artaria- Haus glatt und einfach in der Fassade, mit starker architek-
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