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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1902
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- Deutsch
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- Saxonica
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G. Stwirrna in Kaltowitz. ^asblsr, 6.: Lritisolw LsuksrkunASu xu k'rsoü, äis Ltsin- uO^IOOlOm^OZ) H m i)ala6020n..^18^9 Emil Strauß Verlag in Bonn. ^ körporn ü. ^.nilinkri-idsn. (118 8.) Ar. 8^. n 3. 60 U Engen Strien Verlag in Halle. Dvelcites, G.: Neue Wege evangelischer Seelsorge in großen Ge- ^ meinden. (27 S.) 8-. n. —. 50 Stuhrsche Buchh., Verlagscto., in Berlin. (In rv38. 8praods.) 5. ^.uü. (IV, 136 8.) 8". Georg Thieme in Leipzig. §r. 8". - ' ' ^ io — Deutscher Verlag in Berlin. Ausflüge, 40 Berliner, in die Umgebung. sAus: -Deutsches Blatt.«) (98 S. m. 39 eingedr. Kartenskizzen.) 8°. bar —. 20 Woerl's Reisevttcher-Verlag in Leipzig. UlvAodunA. 6. ^.uü. (62 8. ln. 1 ?Ian u. 1 Larts.) Ar. 16". n. —. 50 Ernst Wunderlich in Leipzig 232 8.) Ar 8'^. n. 2. 40; Aöb. n. 2. 80 Säurich, P.: Biologie der Pflanzen. Im Walde. Bilder aus der Pflanzenwelt. Unter Berücksicht. des Lebens, der Verwendg. u. der Geschichte der Pflanzen f. Schule u. Haus bearb. (VII, 321 S.) gr. 8". u. 3. —; geb. n. 3. 60 Verzeichnis lüinstig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erslenumle »»gekündigt sind- A. F. Beruma»» in Wicspnpe». 4150 Herma»» Bühlans Nachfolger in Weimar. 4153 sluctluin? 1 ^ 80 A Boll « Pickardt i» Berlin. 4153 Bnchliandlnng des Waisenhauses in Kalle a/S. 4152 Dernburg, Das bürgerliche Recht. 1. Band. 3. Lsg. 3 N. »>. Dccker's Berlag in Berlin. 4145 Maercker, Die Nachlaßbehandlung. 17. Ausl. 9 .E. Lrobiv l. Llralreobl u. LtrakprorssZ. 49. OabrA. Heil l/II. 4151 Albert Golbschmidt in Berlin. 4149 6st>?3 ° ^ ^0 Nordwestbcutscher Kunstverlag n. Nntigiiartat, 4150 G. »>. b. H. in Goslar. Wenng, Warbek. 2 50 R. Olbcnbourg in München. 4152 Leo S. Olschkt's Verlag in Florenz. 4149 l.a lliblioliila. IV. OabrA. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 4152 Harle, Oa tüs Olci 'l'rail. s'l'.-llä. vol. 3578.) Theodor Thomas in Leipzig. 4152 Issel, Jll. Handlexikon der gebräuchlichsten Baustoffe. 2. Lsg. 1 Wnpperthaler Traktat-Gesellschaft (E. Bicrmanu) 4153 in Barmen. Schnabel, Die Gebeisheilung. Nichtamtlicher Teil» Soll die missbräuchliche Benutzung des Titels einer Druckschrift bestraft werden? Es ist in der jüngsten Zeit gelegentlich der Besprechung der Revision des Gesetzes über den unlauter» Wettbewerb in Anregung gebracht worden, gegen die Form des un lautern Wettbewerbs, die als »oonlusion- in der französi schen Rechtsprache bezeichnet wird, nicht nur die zivilrecht- liche, sondern auch die strafrechtliche Ahndung zuzulassen. Daß einflußreiche Kreise zu grinsten einer Aenderung des Gesetzes in diesem Sinne einzutreten geneigt sind, beweist die Thatsache, daß der Kongreß für den Schutz gewerblichen Eigentums, der am 5. und 6. Mai in Hamburg getagt hat, sich damit befaßt hat. Da bei der »oonkusion» die besondere Bezeichnung einer Druckschrift eine hervorragende Rolle spielt, so erscheint es nicht unangenressen, die Frage unter dein engern Gesichts punkte des Schutzes der buchhiindlerischen Erzeugnisse gegen Eingriffe in das, was man die Sphäre der Aeußerlichkeiten genannt hat, speziell zu betrachten. Der Paragraph, der sich mit der »eonknsion« beschäftigt, ist S 8 des Wettbewerbs gesetzes; die Firma, der Name, die besondre Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens, eines Erwerbsgeschäfts und einer Druckschrift werden dagegen geschützt, daß sic im ge schäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt werden, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dom Namen, der Firma oder besonder» Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein andrer befugterweise bedient. Soweit es sich um die Anwendung dieser Vorschrift gegenüber Druckschriften handelt, läßt sich auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse einerseits zwar nicht in Zweifel ziehen, daß nicht nur aus nahmsweise die Gerichte von falschen Anschauungen aus gegangen sind und den geschäftlichen Verhältnissen keine genügende Rechnung getragen haben, daß anderseits aber in vielen Fällen die mißbräuchliche Aneignung des Titels oder der sonstigen besonder» Bezeichnung mit Erfolg ab gewehrt wurde. Eine Umwandlung der Vorschrift des Z 8 in eine straf rechtliche wäre nicht wünschenswert; aber auch der Erlaß einer strafrechtlichen Vorschrift, die neben der zivilrechtlichen des tz 8 ihre Wirksamkeit ausüben soll, läßt sich, wenigstens im Hinblick aus die besonder» Bezeichnungen von Druck schriften, nicht als unbedingt geboten oder als dringlich erachten. Es sollen hier nicht die grundsätzlichen Bedenken erörtert werden, die dagegen sprechen, das Gebiet des Strafrechts allzu sehr auszudehnen, und zivar auszudehnen auf Kosten des zivilen Anrechts. Diese Bedenken haben allerdings auch heute noch ihre Berechtigung; aber sie sind in der Hauptsache theoretischer Natur und würden deshalb gegenüber praktischen
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