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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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-R 290, 15. Dezember 191-! Nichtamtlicher Teil. «»rl«,dl-Il >. d. Dtlchn. Vu«h»»d-I. 15 LS 7 »Die Bereinsbuchhandlung fordert die Ärzte ständig auf, ihren Bedarf an Büchern bei ihr zu decken. Würde dies in ausgiebiger Weise geschehen, so würde eine große Reihe von Buchhandlungen, die jetzt ihren Beruf darin erblicken, wissenschaftliche Werke im Deutschen Reiche zu verbreiten, ihre Tätigkeit einstellen müssen. Die Er ledigung fester Bestellungen ist gewinnbringend, die Ver sendung von wissenschaftlichen Neuheiten deckt in den seltensten Fällen die Kosten. Die ärztliche Vereinsbuch handlung hat von mir und vielen meiner Kollegen inner halb K Jahren kein wissenschaftliches Werk in Kommission bezogen, sie war somit auch nicht in der Lage, irgend einem Arzt solche Werke vorzulegen, sondern sie beschränkte sich darauf, feste Bestellungen auszuführen. »Die medizinischen Verleger haben die Bestrebungen der deutschen Ärzte, die auf Wahrung der idealen wie der wirtschaftlichen Interessen des ärztlichen Standes Hinzielen, stets aus das wärmste unterstützt und werden es auch fernerhin tun. Wenn aber die Ärzteschaft das Gebiet der Wahrung dieser Interessen verläßt und sich an rein ge werblichen Unternehmungen beteiligt, die die Lebens interessen des Sortimentsbuchhandels zu erschüttern ge eignet sind, so wird sie es begreiflich finden, daß die Organe, die zur Wahrung der buchhändlerischen Inter essen berufen sind, sür das Sortiment eintreten. »Wird ein solcher Beschluß vom Börsenvcrein erlassen, so hat der einzelne Verleger, ob er dadurch persönlich Schaden hat oder nicht — genau ebenso wie in analogen Fällen die Mitglieder des Leipziger Arzte-Verbandes — sich diesen Bestimmungen zu sügen. Weder dem Arzt noch dem Buchhändler, der dies ehrlich tut, dürfte wohl hieraus ein Vorwurf gemacht werden können. »Wenn der Leipziger Verband die Verleger, die in gewissenhafter Weise ihren Verpflichtungen ihrem Stande gegenüber Nachkommen, öffentlich als Feinde des ärztlichen Standes hinstellt und den Versuch macht, sie und ihre Blätter zu boykottieren, vgl. Nr. 48 der Ärztlichen Mit teilungen, so ist das genau dasselbe, wie wenn Tages zeitungen Arzte, die sich ihren Standesvorschrislen fügen, als Feinde der Menschheit und als haßerfüllt gegen ihre Mitbürger öffentlich nennen und damit zu brandmarken versuchen. Für eine Ethik, die den eigenen Standesgenossen, der sich dem Verbände nicht fügt, als Streikbrecher bezeichnet und aus der ärztlichen Gemeinschaft ausstößt, Buchhändler aber, die ihren Berufsgenossen im Kampf um Lebens interessen in Len Rücken fallen oder, wohl besser gesagt, fallen sollen -— denn bisher ist noch kein Fall nach gewiesen —, als loyale Männer bezeichnet, fehlt mir jedes Verständnis. »Solange Standesvereine bestehen, müssen ihre Satzungen erfüllt werden. Wenn Arzte vom Leipziger Verband gezwungen werden, ihren kranken Mitmenschen ihre Hilfe zu versagen, und sie diesem Zwange schweren Herzens aus Standesinteresse gehorchen, werden sie auch keine Steine auf Verleger werfen dürfen, die, durch ihre Standesorganisation veranlaßt, Mitwirken, ihre Genossen vor wirtschaftlicher Schädigung zu bewahren. München, 12. Dezember 1910. I. F. Lehmann.« Diesen sachgemäßen Ausführungen des Herrn I. F. Lehmann wird jeder Buchhändler zustimmen müssen. Unserseits können wir nur unserm Bedauern darüber Ausdruck geben, daß das Organ des deutschen Ärzte- Verbandes seinen Lesern unwahre Angaben über die Stellung des Verleger-Vereins und seinen Beschluß macht. Wir zweifeln nicht, daß alle Verleger durch gewissenhaftes Einhalten der übernommenen Verpflichtungen der gerechten Sache des Buchhandels zum Siege verhelfen. Die öffentliche Meinung wird dem ärztlichen Verbandsorgan, das nichts andres predigt als eine Moral mit doppeltem Boden, sicher lich nicht beipflichten. Die Stellungnahme des wirtschaft lichen Verbands in dieser Sache ist nicht dazu angetan, den Ärzten Sympathien zu erwerben und sie bei ihrem Kampf um ihre Standesinteressen — wozu wir allerdings keines wegs den Betrieb einer Buchhandlung rechnen können — zu sördern. So lange die Arzte nur die Interessen vertreten, die mit der Ausübung der Heilkunde in direktem Zusammenhang stehen und ihre Standesehre betreffen, werden sie im Buch handel warme Freunde finden, die gern für sie und ihre be rechtigten Wünsche eintreten. Ob aber die Erweiterung des Betriebs der Buchhandlung, die nach unserer Kenntnis bisher keinen halbwegs nennenswerten Nutzen abwarf, es lohnt, sich mit dem Buchhandel zu Überwerfen, möchten wir allen Ärzten zur reiflichen Erwägung anheimstellen. Red. Türkei. Gesetz über das Urheberrecht vom 8. Mai ISIO.»> Artikel I. Die Urheber irgendwelcher literarischen und künstlerischen Schöpsungen besitzen an ihren Werken ein Eigen tumsrecht, das »Urheberrecht« heißt. Artikel 2. Der Ausdruck »literarische und künstlerische Schöpfungen« umsaßt irgendwelche Erzeugnisse wie Bücher, Schriftwerke, Zeichnungen, Gemälde, Schristen, Stiche, Statuen, Pläne, Karten, geographische, architektonische, topo graphische und sonstige technische Zeichnungen in Flächen- und Reliefdarstellung, sowie Musikstücke und Werke der Ton kunst. Artikel 3. Das Urheberrecht umfaßt das Recht, die literarischen und künstlerischen Erzeugnisse herauszugeben, zu veröffentlichen, in den Handel zu bringen, in andere Sprachen zu übersetzen oder sür das Theater zu bearbeiten. Das Gleiche gilt für die Vorträge, Vorlesungen, Predigten und die zum Zwecke der Belehrung, Erziehung oder Unterhaltung gehaltenen Reden. Dagegen können die in der Kammer, im Senat, vor Gericht und in den öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden frei veröffentlicht werden, ohne daß es jedoch erlaubt wäre, die Ansprachen des nämlichen Redners oder die Vor lesungen eines Lehrers in einer Sammlung herauszugeben! dieses Recht bleibt dem Urheber gewahrt. Artikel 4. Dem Urheberrecht unterstehen die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienenen Artikel und Zeich nungen, welche den Vermerk »Rechte Vorbehalten« oder »alle Rechte zur Veröffentlichung und Übersetzung Vorbehalten« tragen. Von dem den Urheberrechten eingeräumten Schutze sind dagegen die mit einem solchen Vermerk nicht versehenen Artikel und Zeichnungen, sowie die vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten ausgenommen, unter der Bedingung, daß die Quelle, der sie entlehnt werden, angegeben werde. Artikel S. Die Titel von schon erschienenen und geschützten Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und Broschüren dürfen durch Dritte nicht entlehnt werden. Jedoch ist es gestattet, Werke unter allgemeinen Titeln zu veröffentlichen. *) Übersetzt nach Droit ck'Lutour 1910, November- nummer, S. 148 u. s. Leider enthält das Gesetz keine Schutzbe stimmungen zugunsten von Werken fremder Autoren und ist nur auf die in der Türkei erschienenen Werke anwendbar. Hinsichtlich des Schutzes von Werken, die Autoren von Verbandsländern der Berner Union zu Verfassern haben, gelten noch immer die im Handbuch von Prof. Röthlisberger »Der interne und der internatinnale Schutz des Urheberrechts« (Leipzig 1904, 2. Ausl-, Börsenverein d r Deutschen Buchhändler), S. 33 und 100 angegebenen Regeln. 2018»
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