Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191012155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101215
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-12
- Tag1910-12-15
- Monat1910-12
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
280 15. Dezember 1810. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 15563 Für die Abtretung wird eine Taxe von einem halben tür kischen P und bezogen. Im Prozetzfalle haben die Gerichte bei Unterlassung dieser Abtrctungsförmlichkeit seitens des Übernehmers eine Buße im dreifachen Betrage dieser Taxe zuhanden der Unterrichts kasse auszusprechen. Artikel 27. Sofern nicht eine gegenteilige Verein barung vorliegt, wird von den Schriftstellern oder Künstlern, die sür Rechnung oder im Namen eines Dritten arbeiten, an genommen, sie haben diesem ihr Urheberrecht abgetreten. Artikel 28. Ohne Genehmigung des Urhebers darf der Verleger an dessen Werk keine Veränderungen anbringen. Im Fall der Zuwiderhandlung wird das Gericht die Heraus gabe des Werkes untersagen, und dazu sein Urteil in den Zeitungen veröffentlichen lassen. Der Autor ist nicht gehalten, dem Verleger das sür das Manuskript erhaltene Honorar zurückzuerstatten. Artikel 29. Als Eingriff in das Urheberrecht wird angesehen die ohne Zustimmung des Eigentümers erfolgte Herausgabe eines Buches, die Ausführung von Opern oder Theaterstücken, die Herausgabe von Musikstücken, Karten, Zeichnungen, Gemälden usw., die Herstellung von Exem plaren von Schriften oder Zeichnungen aller Art mittels Photographie oder irgend eines andern Verfahrens, endlich die durch irgend einen gewerblichen Prozeß ersolgte Vervielfälti gung von Formen und Platten eines Werkes der Kunst oder Tonkunst*). Die eines solchen Eingriffs Schuldigen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 32 bestraft. Artikel 30. Als Plagiat wird angesehen die Aneignung des Textes eines Werkes oder von Stücken aus einer musikali schen Komposition oder deren Herausgabe unter eigenem Namen, allerdings mit Abänderungen und Umstellungen, die aber trotzdem das Originalwerk von einem Ende zum andern erkennen lassen, sowie die Aneignung eines fremden Werkes aus dem Bereiche der Literatur und Kunst. Artikel 31. Als Plagiat wird nicht angesehen die Ver öffentlichung von Kritiken, Anmerkungen und Kommentaren, ferner die Entlehnung gewisser Stellen aus einem fremden Werke, sofern die Quelle angegeben wird. Artikel 32. Bestraft wird: 1. Mit einer Buße von 25 bis 100 türkischen Psund und Gesängnis von einer Woche bis zu zwei Monaten, wer ohne Genehmigung des Eigentümers geschützte Werke hcrausgibt oder herausgcben läßt, oder sie im Theater oder in der Oper zur Ausführung bringt, unbeschadet der Einziehung der wider rechtlich hergestcllten Exemplare, die dem Inhaber des Urheber rechtes ausgehändigt werden; 2. mit einer Butze von 25 bis 100 türkischen Pfund, wer im Auslande widerrechtlich hergestellte Werke in die Türkei ein führt; 3. mit einer Buße von 5 bis 25 türkischen Pfund, wer wissentlich solche widerrechtlich hergestellten Werke verkauft oder feilhält. Artikel 33. Wird vom Geschädigten Klage auf Scha denersatz eingeleitet, so kann das korrektionelle Gericht zugleich auch über die Zivilklage entscheiden. Artikel 34. Unter der Anklage aus Vertrauensmiß brauch werden diejenigen Verleger gerichtlich belangt werden, die eine größere als die vereinbarte Zahl von Exemplaren herausgeben. Der Überschuß der Exemplare, oder für den Fall, daß sie schon zum Verkaufe gelangten, deren Gegenwert, wird dem Eigentümer ausgehändigt. Artikel 35. Plagiatoren werden wie Nachdrucker mit den im Artikel 32 festgesetzten Strafen belegt. *) Der Ausdruck »Platten« wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht aus die Wiedergabe der Musik aus Grammophonplatten usw. gewählt. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang Artikel 36. Bei einem Eingriff in die Rechte der Autoren eines gemeinsam verfaßten Werkes können dieselben, jeder sür sich, Schadenersatzbegehren stellen. Artikel 37. Die vom Autor noch nicht veröffentlichten Werke dürfen durch seine Gläubiger nicht gepfändet werden. Wird ein Werk gepfändet und gelangt es durch gerichtliches Urteil zum Verkauf, so hat das Gericht dafür zu sorgen, daß dieser Verkauf stufenweise erfolgt, so daß die Interessen des Autors nicht geschädigt werden. Artikel 38. Durch dieses Gesetz werden das Regle ment vom 8. Redjeb 1289 <30. August 1288)*) über den Druck von Büchern, sowie die dazu gehörigen Zusatzartikel abgeschafst. Artikel 39. Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Werke ohne Zustimmung des Eigentümers oder seiner Rechts nachfolger herausgegeben hat, muß nunmehr diese Genehmigung bei letzteren einholen; wird ohne eine solche Erlaubnis der Verkauf von widerrechtlich hergestellten Exemplaren fortgesetzt, so erfolgt Bestrafung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Artikel 40. Strafrechtliche Verfolgung aus Anwen dung der in diesem Gesetz festgesetzten Strafen kann nur auf Klage der Geschädigten eingeleitet werden. Artikel 41. Das Urheberrecht an anonymen und pseudo nymen Werken steht, solange der Autor sich nicht zu erkennen gibt, demjenigen zu, der sie veröffentlicht hat. Artikel 42. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes werden der Unterrichts- und der Justizminister beauftragt. Hiermit verordne Ich das Inkrafttreten dieses von der Kammer und dem Senat in aller Form angenommenen Gesetz entwurfes und dessen Einreihung unter die staatlichen Gesetze. Den 12. Djemazi-ul-evvel 1328 <8. Mai 1326)**). Mohammed Rechad Der Großvezir: Der Justizminister: Ibrahim Hakki. Nedjmeddine. Der Unterrichtsminister: Emroullah. Kleine Mitteilungen. «uchhändlcrischer Weihnachtsverkehr in Leipzig. — Zum Weihnachtsgeschäftsbetriebe in Leipzig liegen uns folgende an den Leipziger Buchhandel versandte Mitteilungen vor: Weihnachtsverkehr. Die Herren Verleger, Kommissionäre und Bar sortimenter werden mit Rücksicht aus den Weihnachtsverkehr ersucht, am Sonntag, den 18. Dezember die Geschäfte wenigstens von II—3 Uhr offen zu halten und soweit es nicht möglich ist, die empfohlenen Bestellungen sofort mitzugeben, sie spätestens von l Uhr an zur Abholung bereit zu halten. Die Geschäfte der Verleger, Barsortimenter und Kommis sionäre dürfen an diesem Tage von 8—6 Uhr, die der Sorti menter von 11—9 Uhr offen gehalten werden. Leipzig, 14. Dezember IS10. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. <gez.) Ferdinand Lomnitz <gez.) Richard Francke Vorsteher. Schriftführer. Unsere Geschäfte werden Sonntag, den 18. Dezember von 8—8 Uhr geöffnet sein. Wir bitten Sie, uns die »Empfohlenen Zettel« so zeitig wie *) Es handelt sich um die Verordnung vom II. Sept. 1872; siehe deren Wortlaut in »Gesetze über das Urheberrecht in allen Ländern« (Leipzig, Hedeler, 2. Ausl. Durchges. v. Prof. Röthliz. berger). S. 263. **) Es ist dies der 8. Mai 1910; nach einer anderen Quelle wäre es der 8./21. Mai 1910. 2017
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder