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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1910
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- 1910-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1910
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- Deutsch
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15612 vörlrnblakl f. d. Dljchn. Luchhanbel. Mchtamtlicher Teil. ^291, 16. Dezember 1910. LI. Boxpa 8". Nosliau. 77 8. 200 Lx. B 2.—. Ossebiobls, ^llAsmsins, der kbilosopbitz von ^V. >Vundt, 8. Oldenborx, d. (xoldrilisr, ^V. 6rubs, 8. von ^.rnim, 6. Rasumksr, ^V. V^indslband. OümL« noropin »nxoco-i>in L. ü. 0xL2SvÜsprL, 8. Voxr.2uisps, 272^8.^^3000 Bx/'^860^ " ^ ^ 8 . praei. 8t. 8ebövk6ld. VV^d. 81. 8". ^Varsebau, Oslretdusr L ^Volkk. 167 8. mit, ^bdildxn. 60 Lop. Oreekk, ^.t1a8 der äu886r6Q ^uAsnkrankLsitsn. (^Vicn, Brban L Zeb^arLSvberx.) NsxmumL". 80. Bstsrsburx. IV, 135 8. mit 64 Hk. 1000 Lx. 130 u. 153 8. mit ^bbild^n. 6000 Lx. 60 Lop. Oripsnksrl, ^alrti86ti6 üntsrric^bricks. (Berlin, 8. 8. Nittier L 8oLn.) dur^. XIX, 335^8. mit 5 Lartsn. 3000 Lx. B 3.—. Oriivweäel, N^tbolo^ie d68 Buddki8mu8. (B6ip2i§,B.^.Brockhau8.) 8vllOL-L,I. Nnsoxorm Ü^22»3UL si. luösrL n Lloaroxill. llol'piovsxsxio. 8°. Ls.8Lll. 106 8. 400 Lx. 60 Lop. Bartlebon, B.v86nmonta^. (Berlin, 8. Bi8cder.) 2M Lx. B 2.—. ^ ^ 8auü, ^.u8^ewLb1te NärcLen. 83ÜPLUSL1« oxssxri. Bsp. o'L sixi. L. 18. 832. 2-s. 16°. Lis^v, B. 1oban80n. 159 8. 3100 Lx. 26 Lop. Haupt mann, Lmanuel Üuiut. (Berlin, 8. Lieber.) V»yn'r>iLlli>, B. Boxuoe ooöpLsie ooiuasuiu. I'. I 9>iaa^3xi> Lvimri,. 200o" Lx.^ ^ ^ ^ - 0 "lVerke Lauptmann» in russischer 8prashe. 8erri§e1, der B1acli8chvitt. (8tutt§art, L. ^Vittvver.) — v. Lülo^v, der Lerd86bnitt. (Lbd.) 2400 ^x. ^1 B. 25 L. Bir8cllke1ck, der ^Ve§ rum BicLt. (Berlin, 8. Lieber.) I'npuil'oxi.Li., I'. Byib eiitzr^. /lpa»iL-6«L3XL 3 2. Bsp. ui». N. Bsxpa. 8". Noskau. 42 8. 200 Bx. li. 2.—. Hokkmann, Blixiers ds8 d'eukelZ. BoLmaon, B. 1'. B^adle eliks^r^. Brrel. B. Bminowicr. 2 02. 8°. ^Varsobau. 148; 127 8. k. 1.20. v. Bokmann8t.lia1, 0bri8tina.8 8eimrei86. (Berlin, 8. Li86ber.) Vo^^ausraxL, IV »oui,. liosvpLineaio Lpaomm,! 2o»ioü. Loi^sain vi. 3 A. Bsp. si. N. Bsapa. 8". Noskau. 718. 100 Bx. li.. 2.—. v. llokmann8t.tia1, Über dn8 Lneb B. ^.Itenber^Z „^Vie leb da.8 8ebe". vuxc^"). (Bsp. oi> uLiu. Lvr. ^l-soü.) 8". Oba.r!rov/. 16 8. 1000 Bx. 20 Lop. deru8alein, der beili§6 81ca.rab8.n8. (Berlin, 8. Lieber.) 9p^3LX6»li>, 9XL3L. LpLSin>iü »OSLPI.. BvLiLlli.. Bsp. S1. nooxi2ll uii^. »32 832 Luaroa32- Oeuova, 3-s. 8". Noslcau. 402 8. 1860 Bx. L. 1.25 LadelburA u. Bre8ber, der dnnlcle Bleck. Bu8t8pie1. Bsp. ei. 6ss20povniL. 8". Betersbur^. 62 8. li.. 2.60. Lant, Über Borin und Brinripien der Oetübl8- und Ver8tande8- welt. — Bort8cbritte der Netapbz^ik. Kauri., B. I. 0 »opiui u nLiLxaxi. »lip» ^yvorssnuLro u ^^lono- bln-^^'vill, 'l lO^^^'lMO^Bx^''76 Lop.^ (Schluß folgt.) ' Kleine Mitteilungen. Haftet der Versteigerer für die von ihm im Auktions- Verzeichnis gemachten Angaben? (Vgl. Nr. 279 d. Bl.) — Diese Frage von allgemeinem Interesse behandelt der Leipziger Rechtsanwalt vr. Tscharmann im »Zentralblatt für Bibliotheks wesen« an der Hand eines in Leipzig vorgekommenen Falles. Die »Kölnische Zeitung« gibt aus diesem Berichte folgenden Auszug: Eine Auktionsfirma hatte in einem Katalog ein handschrift liches »Brandenburgisches Trachtenbuch aus dem Jahre 1539« ausgeboten. Der Auktionskatalog enthielt, wie üblich, Bemerkungen über die Zeit der vorherigen Besichtigung der zum Verkauf gestellten Gegenstände, sowie die Bestimmung, daß berechtigte Reklamationen nicht anwesender Käufer nur innerhalb einer ge gebenen Zeit — in'diesem Falle innerhalb 14 Tagen — berücksichtigt werden könnten. Wegen dieses Trachtenbuchs richtete die Leitung des Märkischen Provinzialmuseums in Berlin an die Auktions firma die Anfrage, ob es wirklich ein brandenburgisches und nicht etwa ein hohenzollersches oder möglicherweise süddeutsches sei, und erhielt die Antwort, daß es sich um ein brandenburgisches und keinesfalls um ein süddeutsches handle. Auf Grund dieser Aus- kunft erhielt eine Leipziger Firma von dem Museum einen Kauf, auftrag bis zu 1200 ^ unter der Bedingung, daß die Angaben des Katalogs zutreffend wären. Die den Auftrag erhaltende Firma ließ das Buch durch einen Angestellten in Augenschein nehmen und berichtete daraufhin dem Museum, daß die Angaben des Katalogs als richtig befunden wären. In der Versteigerung erstand sie dann das Buch für 910 Sofort nach Eintreffen des Werkes in Berlin wurde dort die mangelnde Übereinstimmung des Werkes mit der Angabe im Auktionskatalog bemerkt, und die Museumsverwaltung richtete telegraphisch die Forderung an die Auktionsfirma, den Kauf wegen unrichtiger Katalogangabe rückgängig zu machen. Die Firma weigerte sich, und nun gab das Museum das Buch an die Firma, die den Kauf vermittelt hatte, zurück, weil ihm die zugesicherte Eigenschaft eines brandenburgischen Trachtenbuches fehle. Die Auktionsfirma verweigerte die Zurücknahme des zur Verfügung gestellten Buches auch jetzt und klagte auf Zahlung des Kaufpreises zuzüglich des Aufgeldes nebst Verzugszinsen. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Das richterliche Erkenntnis stützt sich hauptsächlich auf die im Katalog enthaltene Erklärung der Firma über die Besichtigungsmöglichkeit der Gegenstände vor der Auktion. »Damit sank das« — so wird im Urteil ausgeführt—, »was sie im Ver zeichnis selbst über die einzelnen zur Versteigerung angekündigten Gegenstände gesagt hatte, jedenfalls zu einer rein persönlichen Ansichtsäußerung von ihr herab. Die Annahme des Willens eines Erklärenden, für das Erklärte zu haften, muß dann für ausgeschlossen gelten, wenn sich der Erklärende gleichzeitig mit der Erklärung dazu erbietet, das von ihm Erklärte vom Er klärungsempfänger auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen.« Das Urteil vertritt auch den Standpunkt, daß der Beklagte zur Ab gabe seines Gebots nicht durch den Katalog, sondern vielmehr durch den Augenschein bestimmt worden sei, den er selbst von dem Buche — durch seinen Beauftragten — genommen hatte. In zweiter und in diesem Falle letzter Instanz hat jedoch das Oberlandesgericht in Dresden die Klage abgewiesen. Die sehr interessante längere Urteilsbegründung geht davon aus, daß das Bürgerliche Gesetzbuch allerdings keine, dem Artikel 337 des Handels-Gesetzbuchs gleiche ausdrückliche Vorschrift enthält, nach der das Anerbieten zum Kaufe, das erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten oder Lagerverzeichnissen, geschieht, nicht als verbindlicher Antrag zum Kauf anzusehen ist, allein lediglich aus dem Grunde, weil eine derartige Bestimmung eine selbstverständliche Folgerung aus dem Begriffe des Vertragsantrags ist. Dessen ungeachtet wird man den in derartigen Preislisten, Katalogen und ähnlichen Kundgebungen enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht jede Bedeutung absprechen können. Wer solche Mitteilungen versendet, um andere zur Stellung von Kaufanträgen zu veranlassen, muß, wenn er später mit dem Empfänger den Kauf abschließt, regelmäßig den Inhalt der Mitteilung insoweit gegen sich gelten lassen, als dies der Ver kehrs- und Handelssitte entspricht. Das, was über Art und Be-
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