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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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291, 16. Dezember 1S1-1 Nichtamtlicher Teil. I. d. Mich!,. »Iich-°nd-i. 15609 Lieferungspflicht des Verlegers. iVgl. ISO», Nr. 278, 279; 1910, Nr. 17, 127, 128, SOI d. Bl.> Entscheidung des Reichsgerichts. Im Namen des Reichs. In Sachen der Verlagsbuchhandlung Julius Springer in Berlin, Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat vr. Wild hagen in Leipzig, wider die Buchhandlung Gustav Fock, Gesellschaft mit be schränkter Haftung, in Leipzig, vertreten durch ihren Geschäftsführer Leo Jolowicz in Leipzig, Klägerin, Revisions» beklcgte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtsr: Rechtsanwalt vr. Ganz in Leipzig, hat das Reichsgericht, IV. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1910 unter Mitwirkung: des Präsidenten des Reichsgerichts Wirklichen Geheimen Rats vr. Freiherrn von Seckendorfs, der Reichsgerichtsräte Or. Wanjeck, Hosfmann, Maennsr, Di. Ebbecke und der Oberlandesgerichtsräte Keller und Herb für Recht erkannt: Die Revisionen beider Teile gegen das Urteil des Achten Zivilsenats des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts in Dresden vom 29. September 1909 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen. Tatbestand. Durch das Urteil des Reichsgerichts vom 18. März 1909 ist das Urteil des Oberlandesgerichts, 1. Zivilsenats, zu Dresden vom 14. April 1908 aufgehoben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an den 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden. Der 8. Zivilsenat hat der Berufung der Klägerin zum Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, in einem durch das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel zu veröffentlichenden Rundschreiben die Sperre des Kontos aufznheben. Im übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg. is Gegen das neue Berufungsurteil haben die beiden Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin im vollen Umfang, ferner die Revision der Klägerin zurück zuweisen. Die Klägerin stellt den Antrag, das Berufungs urteil insoweit, als zu ihrem Nachteil erkannt sei, aufzuheben und ihrem Berusungsantrage im vollen Umfang stattzugeben, auch die Revision der Beklagten zurückzuweifen. Entscheidungsgründe. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgesllhrt: die Parteien seien Mit glieder einer nach dem sächsischen Gesetze vom IS. Juni 1888 zu beurteilenden Genossenschaft, des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. In feiner Eigenschaft als Mitglied des Börfenvereins habe der Sortimenter das Recht, von dem Verleger die Lieferung der Berlagswerke zu den festgesetzten Bezugsbedingungen zu verlangen. Bei dem Verkaufe an das Publikum seien die von dem Verleger festgesetzten Laden preise einznhalten unter den in den Satzungen bestimmten Einschränkungen. Die Frage, ob ein Sortimenter sich des geflissentlichen Schlsuderns schuldig gemacht habe, sei aus schließlich von dem Börsenverein zu entscheiden. Der Verleger sei, solange der Sortimenter Mitglied des Börsenvereins sei, nicht befugt, die Geschäftsverbindung mit ihm zu lösen und ihm, bedingt oder unbedingt, das Konto zu sperren. Durch die Verhängung der Lieserungssperre habe die Beklagte — eine Verlagsbuchhandlung — in die Rechtssphäre der Klägerin einer Sortimentsbuchhandlung — eingegrisfen. Die Klägerin könne Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dagegen sei kein Schadenscrsatzanspruch begründet, weil nach Lage der Sache eine schuldhafte Verletzung der Vertrags pflichten der Beklagten nicht feststellbar sei. Das Oberlandesgericht hat keine revisible Rechtsnorm verletzt. Im wesentlichen beruht die Entscheidung aus Aus legung der Satzungen des Börfenvereins. Die Auslegung einer Bereinsjatzung fällt zunächst in das Gebiet der tatsächlichen Feststellung. Daß bei der Auslegung der Satzungen des Börsenvereins eine Vorschrift eines revisiblen Gesetzes verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Börsenverein ist eine Genossenschaft, für die gemäß Art. 166 des Einführnngs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom lö. Juni 1868 noch maßgebend sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe eine Bsrtragspflicht verletzt, die auf den Vereinssatzungen vom 2S. September 1887 beruhe und den Mitgliedern der Genossenschaft gegenüber bestehe. Für ein solches Schuld verhältnis sind, auch abgesehen von Art. 166 des Einführungs- gefetzes, gemäß Art. 170 des Einführungsgesetzes die früheren Gesetze maßgebend. Ob das maßgebende frühere Recht das sächsische Recht oder das gemeine Recht — die Hauptversamm lung vom 2ö. September 1887 hat zu Frankfurt a. M. statt gefunden, die Satzungen sind in das Genosfenschastsregister zu Leipzig eingetragen worden — oder welches Recht sonst ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist kein Reichs gesetz maßgebend und kein Gesetz, das innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Dresden Geltung hatte und dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus erstreckte (ß S49 Zivilprozeßordnung). Von Seite der Klägerin ist ans das Allgemeine Deutsche Handelsgesetz buch hingewiesen worden, allerdings nicht zur Begründung einer Revisionsrüge, sondern lediglich, um geltend zu machen, daß die Auslegung der Satzungen mit der Vorschrift des Artikel 278 dieses Gesetzes im Einklang stehe. Für die Fest stellung der Rechte und Pflichten der Mitglieder des nach den Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom IS. Juni 1868 gebildeten Vereins kommen die Bestimmungen des Handels gesetzbuchs nicht in Betracht, wenn auch die einzelnen Geschäfte, die zwischen Verlegern und Sortimentern geschlossen werden, Handelsgeschäfte sind. Im übrigen können die Revisionsangrisfe auch aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben. il. Revision der Beklagten. 1. Die Beklagte macht geltend, der Tatbestand leide an Unklarheit; Mitglieder des Börsenvereins könnten nur natür liche Personen sein; vertretene Buchhandlungen seien an die von den Leitern übernommenen Verpflichtungen gebunden, es sei aber nicht zu ersehen, wie die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, irgendwelche Rechte geltend machen könne; diese Widersprüche hätten nach § 139 der Zivilprozeßordnung der Aufklärung bedurft. Die Rüge ist unbegründet. Der angebliche Widerspruch besteht nicht. Den Satz, nur natürliche Personen könnten Mitglieder des Börsenvereins sein, enthält das Berufungsurteil nicht. Wie die Feststellung in dem Tatbestand des Berufnngsurteils erkennen läßt, waren die Parteien darüber einig, daß sie als Mitglieder des Börsenvereins zu behandeln feien. Der Be- rufnngsrichter hatte daher weder zu einer Frage Anlaß noch zu Ausführungen, wie die §§ 2, S, 6 der Satzungen zu ver stehen seien. 2. Die Beklagte führt an, die Entscheidung des Berufungs gerichts beruhe auf Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit 2022
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