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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. ..O 280, 3. Dezember 19 Li). Spindel und Webstuhl werden seit Jahrhunderten von fleißigen Händen der schlesischen Bevölkerung bedient. In Schlesiens Hauptstadt sind daher die Vorbedingungen für ein ersprießliches Wirken der Technischen Hochschule in reichem Ma e vorhanden, und vollberechtigt war der dringende Wunsch von Stadt und Land, neben der ehrwürdigen Leopoldina eine solche Anstalt be gründet zu sehen. »Indem Ich die Provinz und ihre Hauptstadt zur Erfüllung dieses Wunsches von Herzen beglückwünsche, spreche Ich zugleich allen, welche zu dem Gelingen des Werkes beigetragen haben, meinen Königlichen Dank aus. Wenn die junge Anstalt zurzeit auch noch nicht alle Abteilungen umfaßt, so habe Ich sie dennoch in ihren Rechten den ä-teren, vollausgestalteten Schwestern im Lande gleichgestellt. Ich vertraue aber, daß sie ihrer großen provinziellen und nationalen Aufgabe mit derselben Treue gerecht werden wird, die jenen nachgerühmt wird. Wer hier forscht und lehrt, tue es im Aufblick zu Gott dem Herrn mit heiligem Ernst; wer hier lernt, sei sich stets bewußt, daß er dazu berufen ist, dem Volke einst ein Führer auf wirt schaftlichem und sozialem Gebiete und zugleich ein Vorbild in treuer Pflichterfüllung gegen König und Vaterland zu sein. Die Arbeit nur, die für das Ganze geschieht, ist ganze Arbeit. Solcher Arbeit weihe Ich hiermit dies neue Haus!« Vorgehen in Frankreich gegen Pornographie. — Der Vossischen Zeitung wird unter dem 30. November aus Paris gemeldet: Auf Grund der Beschlüsse der diplomatischen Konferenz zur Bekämpfung der Pornographie hat die Regierung einen Gesetz entwurf ausgearbeitet, der ein im bisherigen Strafgesetz nicht vorgesehenes neues Vergehen umschreibt. Er bestraft nämlich die Herstellung, den Besitz und den Verkauf von Anstößigkeiten. In dem Gesetzentwurf heißt es: »Mit Gefängnis von I Monat bis zu 2 Jahren und einer Geldbuße von 500 bis 5000 Frcs. wird bestraft, wer durch die Erzeugung oder den Besitz zum Zwecke des Handels oder der Verteilung, durch den Verkauf oder das Angebot die Ausstellung, die Ankündigung oder die Verteilung auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten von Schriften, Drucksachen anderer Art, als: Bücher, Mauer anschläge, Zeichnungen, Stiche, Gemälde, Abzeichen, Gegenstände oder Darstellungen schlüpfriger oder unsittlicher Art, das Vergehen der Verletzung der Sittlichkeit begangen hat. Derselben Strafe verfällt man, wenn man die aufgezählten Gegenstände aus dem Auslande einführt oder als Zwischenhändler ihre Versendung von einem Land in ein anderes besorgt oder sie in unverschlossenem Zustande der Post oder privaten Bestellungsanstalten übergibt, endlich, wenn man durch öffentlich gesungene Lieder oder durch anstößige Zeitungsankündigungen die Sittlichkeit verletzt. Senator Börenger nimmt die Wirkung des neuen Gesetz entwurfes vorweg, indem er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Bundes gegen die öffentliche Unsittlichkeit Klage gegen 180 Frauenzimmer erhebt, die in gewissen Pariser Zeitungen Ankün digungen unzeideutiger Art erscheinen ließen. (Vossische Ztg.) » Post. Zollinhaltserklärungen für die Schweiz. — Die Zollinhaltserklärungen zu Post-Paketen nach der Schweiz weisen vielfach unbestimmte oder unvollständige In haltsangaben auf, die nicht ausreichen, um danach die Pakete, ohne sie zu öffnen, verzollen zu können, wie dies in der Schweiz üblich ist. Durch die infolgedessen notwendige Vor führung bei den schweizerischen Zollstellen erleiden solche Pakete erhebliche Verzögerungen in der Zollabfertigung und demgemäß in der Zustellung an die Empfänger. Es liegt daher im Interesse der Absender, die Zollinhaltserklärungen zu Paketen nach der Schweiz stets so auszufüllen, daß danach die Verzollung ohne Öffnung der Pakete und Feststellung ihres Inhalts bewirkt werden kann. Auch ist es dringend notwendig, daß die Zollinhaltserklärungen möglichst haltbar — jedoch so, daß sie unschwer abgenommen werden können — an den Be gleitadressen befestigt werden, damit sie sich während der Be förderung nicht ablösen. * Post nach Australien.—Der Neichspostdampfer»Gneisenau« des Norddeutschen Lloyd wird auf Ausreise 332 nach Australien am 7. Dezember Neapel nicht anlaufen, weil in Port Said wegen Choleragefahr die Quarantäne gegen Neapel fortbesteht. Die Post wird in Genua zugeführt werden, von wo der Dampfer am 6. Dezember 12 Uhr mittags abfährt. Abgang der letzten dem Dampfer »Gneisenau« zuzuführenden Post für Australien aus Berlin 5. Dezember, 8 Uhr vormittags. Schweiz. Warenverzeichnis zum Gebrauchszolltarif. — Die deutsche Ausgabe des in Artikel 2 des Bundesgesetzes, be treffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Oktober 1902 vor gesehenen, von der Oberzolldirektion ausgearbeiteten Warenver zeichnisses zum schweizerischen Gebrauchszolltarif wird demnächst erscheinen und kann vom 10. Dezember ab zum Preise von 2.60 Franken u. a. bei den Zolldirektionen in Basel und Schaff hausen sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden. Das umfangreiche Werk enthält die im Gebrauchstarif auf geführten und die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten, zur Einfuhr gelangenden bekannteren Waren nebst einer nicht unbedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen. Das Warenverzeichnis wird periodisch ergänzt und das Er scheinen der Nachträge jeweils bekannt gegeben werden. (Schweizerisches Handelsamtsblatt.) Moratorium für kleine W chsel in Neapel. — Ein Königliches Dekret vom 21. Oktober 1910 (veröffentlicht in der Oa-Etta Dküeials Nr. 250 vom 27. Oktober 1910) bestimmt u. a.: Artikel 1. Die Verfalltage der Wechsel und bankmäßigen Anweisungen bis zum Betrage von 500 Lire, die vor dem 15. des laufenden Monats ausgestellt und im Gemeindebezirk von Neapel vom genannten Tage ab bis zum 15. Januar 1911 einschließlich zahlbar sind, werden um drei Monate hinausgerückt. Der Gläubiger kann die gesetzlichen Zinsen von dem Schuldner be anspruchen, der von dieser Erleichterung Gebrauch zu machen beabsichtigt. Wer von der Verlängerung keinen Gebrauch machen will, kann an dem in den Wechseln und Anweisungen bezeich- neten Verfalltage gültig Zahlung leisten. Artikel 2. Der Inhaber der Papiere muß an dem darin be- zeichneten Verfalltag an Stelle eines Protestes mittels eines von einem Gerichtsvollzieher kostenlos aufgenommenen Protokolls fest stellen lassen, ob der Schuldner von der Verlängerung Gebrauch machen will, und muß hiervon binnen zwei Tagen den unmittel bar vorangehenden Indossanten mittels eingeschriebenen Briefes benachrichtigen. Innerhalb der gleichen Frist hat jeder Indossatar seinen Indossanten entsprechend zu benachrichtigen. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Neapel.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Eilgutabfertigung in Leipzig an Sonntage» vor Weih nachten. — Die Eilgutabfertigung des Bayrischen Bahnhofes in Leipzig wird an den beiden letzten Sonntagen vor Weihnachten (11. und 18. Dezember) auch während der Zeit von 3—6 Uhr nachmittags für den allgemeinen Verkehr offen gehalten werden. (Leipziger Neueste Nachrichten.) * Literarischer Nachlas; Tolstois. — über den literarischen Nachlaß Graf Leo N. Tolstois liegen folgende weitere Zeitungs meldungen vor: Aus St. Petersburg wird der Neuen freien Presse (Wien) berichtet: »Njetsch« erfährt von fünf bisher unbekannten Werken im Nachlasse Tolstois. Es sind dies die Novelle »Tichon und Malanja«, die in der Zeit zwischen »Anna Karenina« und »Krieg und Frieden« geschrieben ist. Ferner die Novellen »Spielet nicht mit dem Feuer« und »Der Gutsbesitzer«, die ein ähnliches Thema behandeln wie »Tichon und Malanja«; außerdem die Komödie »Die Gelehrte« und Bruchstücke eines Romans aus der Zeit Peters des Großen. Die Vossische Zeitung (Berlin) empfing folgende Mitteilung aus St. Petersburg: Es verlautet, Tolstoi habe außer den Er zählungen »Hadschi Murat« und »Vater Sergiu -
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