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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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280. 3. Dezember 1910. Nichtamtlicher Teil. vörsenblatt f. d. Dtschn. vuLhaudel. 15025 der Empfänger gefragt werden, ob er zur Zahlung des Pottos bereit ist. Erst wenn dieser die Zahlung des Portos verweigert, sollen die Bücherzettel an den Absender zurückgesandt werden. Nur i-i dem einen vorstehend erwähnten Fall — ungenügende Frankatur nach dem Ausland — wird der Bücherzettel befördert und gegen Zahlung des »Straf«-Portos dem Empfänger zugestellt. Otto Schwarz. Kleine Mitteilungen. *Geschäftsjubilä«m. — Am 3. Dezember 1860 schuf der Gründer und Verleger der weltbekannten Damenzeitung »Der Bazar«, Herr Louis Schaefer in Berlin, später Geheimer Kommerzienrat Ludwig von Schaefer-Voit, für Herstellung und Vertrieb dieser ungewöhnlich erfolgreichen Zeitschrift die von seinem übrigen Verlage gesondert geführte Firma »Bazar- Expedition« in Berlin und Leipzig, die er dann später, im November 1871, an die »Deutsche Union-Bank« in Berlin, bzw. an die von letzterer gebildete Aktiengesellschaft übergeben hat. Seitdem ist der Name der Firma »Bazar-Aktien-Gesellschaft«. Das Blatt selbst wurde schon 1855 von Louis Schaefer ins Leben gerufen. Die Ausführung seines verlegerischen Gedankens erwies sich als ein durchschlagender Erfolg. Die außerordentliche dauernde Beliebtheit des »Bazar« ist im deutschen Buchhandel bestens be kannt. Auf die fünfzigste Wiederkehr des Gründungstages der Verlagsfirma sei mit unseren aufrichtigen Glückwünschen heute die Aufmerksamkeit hingelenkt. Red. Gegen Schundliteratur. — Das Leipziger Tageblatt teilt folgendes mit: Der Leipziger Kommunalverein gegen die Schmutz- nnd Schundliteratur. — Im Anschluß an die seitens der Freimaurer einsetzende Bewegung in Leipzig gegen die Schmutz- und Schundliteratur (vgl. Börsenblatt Nr. 276) ist zu erwähnen, daß bereits vor einem halben Jahre der Leipziger Kom munalverein eine dementsprechende Eingabe an den Rat und die Stadtverordneten der Stadt Leipzig hat abgehen lassen, ohne daß über das Schicksal dieser Eingabe etwas näheres bekannt geworden wäre. Sie ist deshalb wiederholt worden und zeichnet sich in der Hauptsache dadurch aus, daß die Einfügung eines bestimmten Paragraphen in das Straßenregulativ vom 12. Oktober 1907 gefordert wird. Dieser hat den Wortlaut: »Das Auslegen von Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen, die geeignet sind, in sittlicher Beziehung oder durch Überreizung der Phantasie die gesunde Entwicklung der Jugend zu gefährden, auf öffentlichen Straßen, in Schaufenstern oder sonstigen Auslagen an öffentlichen Wegen und Straßen ist ver- verboten. Die Aufsicht hat durch besonders dazu geeignete und gebildete Personen zu erfolgen.« — Die weiteren Punkte der Eingabe des Leipziger Kommunal vereins fordern dasselbe, wie die von den Freimaurern gefaßte Resolution, geht aber darüber noch insofern hinaus, als das Verlangen gestellt wird, daß »allen Vereinen, die mit ihren Be strebungen ein gleiches Ziel verfolgen, für Ausstellungen oder Sonntagsunterhaltungen für Arbeiter und ihre Familien öffent liche Räume, besonders die Säle der höheren Schulen, möglichst oft kostenlos zur Verfügung gestellt werden«. «L. Born Reichsgericht. Verlagsrecht an einer Trau rede. (Nachdruck verboten.) — Anläßlich der Hochzeit des braun schweigischen Herzogregenten richtete der Verleger L. der »Braunsch weiger Neuesten Nachrichten« an den Ober hofprediger Or. W. das Ersuchen, ihm die Traurede zum Abdruck zu überlassen, erhielt aber abschlägigen Bescheid dahin, daß die Rede nicht vor der Trauung veröffentlicht werden solle. Am Tage nach der Trauung wurde dem L. dann der telephonische Bescheid, daß er den Auszug der Rede abholen lassen könne; der wörtliche Nachdruck würde im W.'scheu Verlage erscheinen. Statt eines Auszuges brachte nun aber L. in seiner Zeitung einen nach stenographierten Bericht der Traurede, die er selbst aus genommen und nachher nach Vergleichung mit dem W.'schen Ab druck sogar um einen in diesem enthaltenen Passus, den der Oberhofprediger in seiner Rede versehentlich fortgelassen hatte, ergänzt hatte. In dem daraufhin gegen L. beim Landgericht Braun schweig auf Antrag des als Nebenkläger zugelassenen W.'schen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Verlages eingeleiteten Verfahren wegen Verletzung des lite rarischen Urheberrechts kam das Gericht zu einer Verurteilung des Angeklagten. Eine Wiedergabe derartiger Reden sei allerdings erlaubt, wenn es sich um eine öffentliche Versammlung handle. Im vorliegenden Falle könne von einer öffentlichen Versammlung aber keine Rede sein, da der Zutritt zur Feierlichkeit lediglich den geladenen Gästen des Regentenpaares möglich gewesen sei. Wenn der Angeklagte hierzu als Vertreter der Presse ein geladen worden sei, so sei ihm lediglich erlaubt gewesen, den äußeren Verlauf der Feier zu schildern, nicht aber die Rede des Geistlichen nachzustenographieren. Berechtigt zu einer derartigen Wiedergabe der Rede sei lediglich der W.'sche Verlag gewesen, der auch infolge des durch die Veröffentlichung verminderten Ab satzes seiner Druckexemplare als geschädigt anzusehen sei. — Auf Grund dieser Feststellungen wurde gegen L. auf eine Geld strafe von 200 und eine an den Nebenkläger zu zahlende Buße von gleichfalls 200 erkannt. L. legte gegen seine Verurteilung Revision beim Reichs gericht ein und rügte Verletzung des materiellen Rechts. Das erste Gericht gehe bei seinen Erwägungen von der Voraussetzung aus, daß L. den Mangel des Einverständnisses zum Nachdruck ge kannt habe; er hätte aber in der berechtigten Meinung des Gegen teils gehandelt. Des weiteren sei er auch von dem entschuldbaren Irrtum geleitet worden, daß das mündliche Abkommen zwischen dem Oberhofprediger und dem Verlag über den Nachdruck der auch keine Rede sein, da der Herzogregent allgemeine Einladungen habe ergehen lassen und lediglich der Mangel an Platz zur Aus gabe von Eintrittskarten Anlaß gegeben habe. Endlich nehme das Landgericht zu Unrecht eine Schädigung des Verlages an; dieser sei lediglich Mittelsperson gewesen, während die Erträge für den Verkauf der Druckschrift dem Evangelischen Verein zufließen sollten. Das Reichsgericht verwarf jedoch das Rechtsmittel; denn einmal bringe die Revision unzulässigerweise neue Angaben und bewege sich zum anderen in tatsächlichen Ausführungen. Die tatsächlichen Feststellungen des ersten Gerichts rechtfertigten die Verurteilung des L. Hervorzuheben sei vielleicht noch, daß von einem eigentlichen Nachdruck nicht gesprochen werden könne, da L- selbst die Rede ausgenommen habe. Aber anderseits sei zu berücksichtigen, daß L. sein Stenogramm mit dem gedruckten Vor trage verglichen und in einem Falle nach diesem sogar ergänzt habe. (Urt. d. Reichsgerichts v. 1. XII. 10.) * Technische Hochschule in Breslau. — Seine Majestät der Kaiser und König eröffnete am 29. November vor zahlreich er schienener festlicher Versammlung die neu ins Leben gerufene Technische Hochschule in Breslau. Seine Majestät würdigte die Bedeutung des Anlasses mit folgender Ansprache: »Die Mir besonders am Herzen liegenden Bestrebungen, das technische Bildungswesen seiner hohen Bedeutung für die Zukunft des deutschen Vaterlandes entsprechend zu heben und auszugestalten, haben durch verständnisvolles und opferbereites Zusammenwirken aller dabei interessierten Kreise, Behörden und Körperschaften zu einem weiteren glücklichen Erfolge geführt. Lebhafte Freude erfüllt Mich, daß es Mir vergönnt ist, heute der zweiten unter Meiner Regierung begründeten Technischen Hochschule persönlich die Weihe zu geben. In diesem Bau, der selbst ein stattliches Denkmal technischen Könnens bildet, sollen Wissenschaft und Technik in harmonischer Vereinigung eine neue würdige Arbeits stätte finden. »Die innige Beziehung der technischen Wissenschaft zur Industrie ist von Jahr zu Jahr deutlicher in die Erscheinung ge treten. Nicht zufällig läuft der gewaltige Aufschwung unseres industriellen Lebens mit der fortschreitenden Entwicklung des tech nischen Hochschulwesens in Deutschland parallel. Vorüber sind die Zeiten, in denen für den Ingenieur im wesentlichen die Schule der Praxis genügte. Wer den hohen Anforderungen der Technik in unseren Tagen gewachsen sein will, muß mit dem Rüstzeug einer gediegenen wissenschaftlichen und tech nischen Bildung in den Kampf des Lebens treten. Wie wenige Provinzen der Monarchie zeichnet sich Schlesien mit seiner hochentwickelten Industrie und seinem umfangreichen Berg- und Hüttenwesen durch gewerblichen Fleiß und Unternehmungsgeist aus. Eisen und Kohle sind ergiebige Quellen seines Wohlstandes, 1947
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