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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101203
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191012037
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101203
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-12
- Tag1910-12-03
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Nichtamtlicher Teil. .E 280, 3. Dezember 1910. schreiten (11 zu 18 ow); in Bezug auf Stärke des Papiers müssen sie den amtlich verkauften Postkarten gleich fein. Auch in Form offener Doppelkarten sind Bücherzettel zulässig, unzulässig und nicht versandt werden dreiteilig gefalzte Karten. Sind dennoch Bücherzettel in dieser Weise (dreiteilig gefalzt) hergestellt, so könnte ihre Versendung nur unter Umschlag oder Streifband erfolgen. Es ist gestattet, mehrere Bücherzettel gleichzeitig unter Umschlag zu versenden, die einzelnen Zettel dürfen jedoch nicht an ver schiedene Empfänger gerichtet sein. Der Umschlag darf nicht ver- schlossen werden, damit eine Prüfung des Inhalts postamtlich erfolgen kann. Verschlossene Umschläge, die den Vermerk Bücher zettel tragen, sind unzulässig und werden nicht befördert. — Formulare zu Bücherzetteln werden amtlich nicht abgegeben; es ist den Absendern überlassen, sich diese, unter Beobachtung der be stehenden Vorschriften, selbst Herstellen zu lassen. Mit Bücherzetteln können alle buchhändlerischen Werke als Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Musikalien, Bilder auch buch händlerische Kataloge bestellt, abbestellt oder angeboten werden Ferner ist die Bestellung von Unterrichtsgegenständen, wie Wand karten, Globen usw., soweit diese Gegenstände eben durch den Buchhandel vertrieben werden, gestattet. Zeitungen und Zeitschriften können sowohl für laufenden Bezug als auch in einzelnen Num mern mit Bücherzettel bestellt werden. Unzulässig ist die Bestellung einzelner Nummern, wenn sie als Belegnummern für ein Inserat gewünscht werden und dies in der Bestellung zum Ausdruck ge bracht wird. Auch die Bestellung von Einbanddecken, sowie von buchhänd lerischen Vertriebsmitteln, als Formulare, Umschläge und der gleichen ist erlaubt. Zu den buchhändlerischen Vertriebsmitteln gehören auch buchhändlerische Ankündigungen über erscheinende Werke, Pläne, Plakate, Ersatzumschläge für unsauber gewordene Hefte, Versandfakturen, Versandstreifen, Klischees zu Ankün- digungen, aber nur zu Ankündigungen über buch händlerische Werke. Sonstige Klischees sind nicht mittels Bücherzettels zu bestellen. Es ist üblich, daß die Verlagsbuchhandlungen den Sorti- mentsbuchhandlungen das für den ersten Bedarf erforderliche Vertriebsmaterial für ein neu erschienenes Werk zusenden. Nötig werdender Mehrbedarf an solchem Material kann durch Bücher zettel bestellt werden. Die Einrichtung der Bücherzettel ist ausschließlich für den Buchhandel zur Erleichterung der Bestellung geschaffen; Gegen stände der Papierwarenindustrie, wie Ansichtskarten, Visitenkarten, die von dem Buchhandel neben den buchhändlerischen Werken vertrieben werden, dürfen nicht mit Bücherzettel bestellt werden. Gleichfalls nicht zulässig ist die Bestellung gebrauchsfertiger Schnittmuster durch Bücherzettel. Die Vorderseite der Bücherzettel und Subskriptionszettel muß die Angabe des Empfängers und dessen Adresse enthalten, sie muß ferner den Vermerk »Bücherzettel» tragen. Diese Bezeichnung ist in jedem Fall zu gebrauchen, gleichgültig ob eine Bestellung, Abbestellung oder Anbietung ersolgt. Nach neuesten Bestimmungen kann auch die Hälfte der Vorderseite, wie bei Postkarten zu der Bestellung und zu den bei Bücherzetteln erlaubten nachstehend näher bezeichneten Vermerken benutzt werden. Auf der Rückseite dürfen, wenn die Hälfte der Vorder seite dazu nicht benutzt wurde oder der Raum nicht ausreichte, handschriftlich nur die bestellten, abbestellten oder an- gebotenen Werke aufgeführt sein, ferner ist die handschrift liche Hinzufügung des Wohnortes, Datums, Namens des Ab senders (der Firma) gestattet. Endlich sind solche handschriftlichen Vermerke erlaubt, die den Gegenstand der Bestellung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen mit der Bestellung in keiner Beziehung stehenden brieflichen Mitteilung haben. Hand schriftliche Zusätze wie »Eilig«, »muß bis in meinen Händen sein«, »gegen bar«, »direkt an Herrn zu senden», anzugeben« und »Berliner und Wiener Besetzung«, »für Solo stimme« und ähnliche Vermerke sind erlaubt. Es ist auch gestattet, bei Bestellung eines Werkes die Anzahl der noch noch vorhandenen Exemplare anzugeben, wenn hierdurch die be sondere Eile der Bestellung dargetan werden soll, wenn also der Sinn der Angabe gleichbedeutend ist mit -Eilig«. Der Vermerk dürfte lauten: »Eilt sehr, nur noch 1 Exemplar vor rätig«. Alle diese Vermerke können auch durch Druck her gestellt werden; in solchem Falle ist es zulässig, den Vor- druck ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen. Nicht gestaltet und von der Beförderung als Bücherzettel aus- geschlossen sind solche, die ganz oder zum Teil handschriftlich be wirkte Anfragen über bestellte Werke enthalten, wie: »Wo bleibt das am bestellte Werk?« odereine allgemein gehaltene Mitteilung über unregelmäßige Lieferung, Anfragen über das Erscheinen eines Werkes, Fragen und Antworten über Lagerbestände und die hand schriftlich eingetragene Zahlenangabe für die vorzunehmende Ab- rechnung, Anfragen über Einlösung von Rechnungsbeträgen wie »bei mir lagert Barpaket über . . . . ^t«. Unzulässig sind ferner Bücher zettel, die außer einer Bestellung oder Anbietung eines Werkes die Bestätigung über eine erfolgte Zahlung enthalten, wobei der Betrag oder auch nur das Datum der geleisteten Zahlung handschriftlich eingetragen ist. Es muß immer beachtet werden, daß Bücherzettel nur zur Bestellung, Abbestellung und Anbietung buchhändlerischer Werke benutzt werden sollen. Eine Rück forderung unverkaufter Verlagswerke darf durch Bücherzettel nicht erfolgen, auch ist eine Benachrichtigung, daß ein bestelltes Werk »vergriffen« »oder nicht am Lager« sei, »daß es sich im Druck befinde«, »demnächst neu erscheinen werde«, »nur für Geige« oder »nur für Groß-Orchester« vorrätig sei, nicht zulässig. Diese Benachrichtigungen können, falls die Angaben sämtlich gedruckt sind, als Drucksache abgesandt werden, müssen aber wenn irgend welche handschriftlichen Zusätze, Zahlenangaben gemacht sind, als Postkarte oder Brief frankiert werden. Es sind dies briefliche Mitteilungen, die weder als Bücherzettel noch als Drucksache be fördert werden können. Hervorgehoben muß noch werden, daß ein Bücherzettel ein zusammenhängendes Ganzes bilden soll. Es ist nicht zulässig bei Bücherzetteln, die unter Umschlag versandt werden, auf einen Zettel die Bestellung und auf einen zweiten, der vielleicht als Adresse benutzt werden sollte, den Empfänger des Werkes zu schreiben. Die vorstehenden Angaben über die Bücherzettel gelten für das deutsche Reichspostgebiet, für Bayern, Württemberg und für Österreich-Ungarn, ebenfalls für den Verkehr mit den deutschen Schutzgebieten und der Schweiz, für die Schweiz mit dem Porto satz von 6 H. Schließlich haben die Bestimmungen über die Bücherzettel Geltung im Verkehr in der Richtung nach Luxemburg; auf Sendungen aus Luxemburg finden die Vorschriften dieses Landes Anwendung. Auch nach den Ländern, die zum Weltpostverein gehören, ist die Versendung von Bücherzetteln gestattet. Sie unterliegen der Taxe für Drucksachen: je 50 § --- 5 Pfennig. Nicht frankierte Bücherzettel werden nicht abgesandt. Ungenügend frankierte Bücherzettel nach dem Ausland, die etwa nur mit 3 Pfennig frankiert sind, werden zwar abgeschickt, doch hat de Empfänger das fehlende und das Zuschlagporto zu zahlen. In vielen Fällen werden die mit Zuschlagporto belasteten Bücherzettel von den Empfängern nicht angenommen; im Auslandverkehr ist dies be sonders unangenehm fühlbar, einmal wegen der höheren Porto kosten, dann aber wegen der Verzögerung, die durch die größere Entfernung bedingt wird. Zu beachten ist ferner, daß im Verkehr mit dem Ausland, ausgenommen Luxemburg und die Schweiz, auf Bücherzettel nur die bestellten oder angebotenen Werke — in den Bestimmungen für die Versendung der Bücherzettel nach dem Ausland sind Angaben über Abbestellung nicht enthalten — handschriftlich aufgeführt werden dürfen, daß jedoch Vermerke wie »gegen bar«, »muß bis in meinem Besitz sein«, »gebunden« usw. handschriftlich hinzuzufügen, nicht erlaubt ist. Diese Angaben müssen durch Druck hergestellt werden, es ist aber gestattet, den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen oder z uunterstreichen. Wiederholt werden soll noch, daß Bücherzettel, die als solche durch den Aufdruck »Bücherzettel« auf der Vorderseite bezeichnet sind, und die unerlaubte handschriftliche Vermerke tragen, als unzulässig an den Absender zurückgegeben werden müssen. Eine Belastung mit »Strafporto« darf nicht stattfinden. Ist jedoch fälschlich der Bücherzettel, weil er den Vorschriften nicht entsprach, mit Nachschußporto belegt und befördert, so soll, wenn dieses Versehen am Bestimmungsort bemerkt wird, zunächst
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