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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1910
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- Deutsch
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278, I. Dezember 1910 Nichtamtlicher Teil. «Srl-i,«l»u I. d. itschn. SuUand-r 14897 des Malers und Illustrators D. und des Verlagsbuchhändlers W. als Sachverständige. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgetragenen Terminsprotokolle vom 8. März 1910 und nom 4. Oktober 1910 und die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom IS. Januar 1910 und II. Juni 1910 verwiesen. Entscheidungsgründe. Die Kläger klagen auf Grund eines zwischen den Parteien im August 1909 abgeschlossenen Vertrages mit der Behauptung, die Beklagte habe die Ausführung der ihr nach dem Vertrage obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, und verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklagte behauptet, nicht verpflichtet gewesen zu sein, die von den Klägern gelieferten Zeichnungen und Verse zusammen als Flugblatt zu verlegen und zu vertreiben, da beide nicht den nach dem Vertrage vorausgesetzten Bedingungen entsprochen hätten. Unstreitig sollte nach den Vereinbarungen der Parteien das Flugblatt bei Gelegenheit der Ankunft des Grafen Zeppelin mit seinem Luftschiff in Berlin verbreitet werden. Dem entsprechend mußte es der voraussichtlichen Stimmung des Publikums an jenem Tage seinem ganzen Inhalte nach ent sprechen. Bei der Beurteilung, ob es diesen Anforderungen genügte, kann es nicht daraus ankommen, ob sowohl die Verse, als auch die Bilder oder eins von beiden als gute Leistung an sich zu betrachten sind, sondern ob beide zusammen als Flugblatt vereint dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entsprachen. Wenn nur eins von beiden, entweder die Verse oder die Bilder, den vertraglichen Anforderungen entsprechen, so entspricht das von den Klägern gemeinschaftlich zu liefernde Flugblatt als Ganzes nicht den vertraglichen Anforderungen, und beide Kläger haben in diesem Falle keinen Anspruch aus dem Vertrage gegen die Beklagte. Verfehlt ist zunächst die Ansicht des Sachverständigen D., daß dem Nationalgefühl bereits dadurch Rechnung getragen worden wäre, daß überhaupt ein Flugblatt gerade zur Ankunft des Grasen Zeppelin in Berlin herausgegeben worden wäre. Die Verbreitung von Flugblättern kann den verschiedensten Zwecken, nicht bloß dem, den Gegenstand des Flugblattes zu ehren und dem Enthusiasmus der Bevölkerung zu ent sprechen, dienen und dient auch tatsächlich, wie die Erfahrung lehrt, oft gerade den entgegengesetzten Zwecken. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit die von den Klägern gelieferten Verse und Bilder den vertraglichen Vereinbarungen bezüglich des Charakters des herzustellenden Flugblattes entsprechen. Nach den Bekundungen des Sachverständigen D. sind die Zeichnungen in technischer Beziehung derartig ausgeführt, daß sie sich zur Reproduktion im Massendruck, also zur Auf nahme in das Flugblatt, gut eignen. Was die Grundidee der Serie von Zeichnungen betrifft, so äußert sich der Sach verständige dahin, daß eine besondere Ehrung des Grasen Zeppelin in ihnen nicht zu erblicken ist, daß sie vielmehr die Absicht verraten, der im Großstadtpublikum herrschenden Ulkstimmung entgegenzukommen. Diesen Ausführungen ist bezüglich der den einzelnen Darstellungen zu Grunde liegenden Vorwürfe, der Art und Weise der Komponierung der einzelnen Bilder und des Charakters der Summe der Einzeldarstellungen beizutreten. Sie enthalten nichts, was dem Nationalgefühl und dem Volksenthusiasmus jener Tage Rechnung getragen hätte. Dasselbe gilt von den von dem Kläger zu 1 hergestellten Versen. ! »Ein unter Benutzung der Arbeiten der Kläger von der Beklagten hergestelltes Flugblatt wäre«, wie der Sachver ständige W. zutreffend ausführt, »eine sehr wenig dem ganzen Charakter der Festtage angepaßte humorlose Druckschrift Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. geworden, die statt einer fröhlichen Stimmung bei dem größten Teile der Bevölkerung nur Empörung und Beschämung hervorgerufen hätte.« Wenn man weiter das Ansehen der Beklagten als Verlagsbuchhandlung, das den Klägern, wie sie nicht bestreiten, bekannt war, und das sie bei Herstellung ihrer Werke wegen des Charakters des zu verbreitenden Flug blattes ebenfalls mit in Betracht ziehen mußten, berücksichtigt, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Kläger den vertrag lichen Bestimmungen entsprechende Werke nicht geliefert hahen, daß es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, ein Flugblatt unter Benutzung der Arbeiten der Kläger zu dem Zeppelintage herauszugeben, daß die Beklagte deshalb zu ihrer Weigerung berechtigt war. Hiernach können die Kläger daraus, daß die Beklagte den Verlag des Flugblattes nicht ausgeführt hat, Recht nicht herleiten. b> (Entsch. des Oberlandesgerichts Colmar vom 29. April 1909) A u s den Gründen:... Die beklagte Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde gründet ihre Weigerung, den vom Kläger verfaßten Grundriß der lothringischen Ge schichte in ihrem Jahrbuch zu veröffentlichen, auf den Inhalt dieses Werkes. Sie macht nämlich geltend, daß es nicht den Erfordernissen entspreche, die an eine in ihrem Jahrbuche zu veröffentlichende Arbeit gestellt werden müßten. Nach §§ 30, 31 BerlagsGes. ist der Verleger berechtigt, von dem Verlage zurückzutreten, wenn das Werk nicht von »vertrags mäßiger Beschaffenheit« ist. Nach dieser, die allgemeinen Bestimmungen des BGB. abändernden Bestimmung ist also in solchen Fällen nicht die Einrede des nicht erfüllten Ver trages, sondern nur ein Rücktrittsrecht gegeben, dessen Voraus setzung, also die vertragswidrige Beschaffenheit des Werkes, der Verleger zu beweisen hat. Der Ausdruck »nicht vertrags mäßige Beschaffenheit« soll sich nach der im Bericht der Reichs tagskommission (Drucksachen des Reichstages 1900—1902, Bd. 2 S. 1349 zu 8 32 des Entwurfs) niedergelegten gemein samen Ausfassung der Kommission und der Regierungsver treter nur insolueit aus den Inhalt des Werkes beziehen, als die planmäßige Auffassung des Werkes darunter begriffen wird; dagegen könne, »soweit über Inhalt und Eigenschaften des Werkes besondere Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, das Werk wegen seines Inhalts von dem Verleger nicht beanstandet werden.« Diese Auffassung, die von den durch die gesetzgebenden Faktoren für Vorbereitung des Gesetzes berufenen Stellen übereinstimmend kundgegeben worden, hat zwar im Wortlaut des Gesetzes keinen besonderen Ausdruck gefunden. Sie entspricht aber durchaus dem Wesen des Verlagsvertrages, dessen Gegenstand eine mit der geistigen Persönlichkeit des Verfassers eng zusammenhängende und deshalb in der Regel dessen freier Gestaltungskraft überlassene Leistung bildet. Es ist daher auch in der Literatur über das BerlagsGes. (Voigtländer Bem. 2 zu § 31, Müller zu § 31 Abs. 2, Allfeld Bem. 2 zu § 31; Cosack, Handelsrecht sSj § 83 IV). allgemein anerkannt, daß im Zweifel die Arbeit lediglich nicht gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Gebot verstoßen darf, daß aber im übrigen das Recht der Bestimmung über Inhalt und Form der Darstellung, soweit nichts Beson deres vereinbart worden, dem Verfasser zusteht. Im vorliegenden Falle wird von der Beklagten nicht bestritten, daß die Arbeit dem vom Kläger dem Vorstande der Beklagten entwickelten Plane der Darstellung entspricht. Die Bemängelungen des Inhaltes betreffen die wissenschaftliche Bedeutung des Werkes; derartige Bemängelungen können aber keinen Grund zum Rücktritt vom Vertrage bilden. Ein Rücktrittsrecht würde allerdings dann gegeben sein, wenn die Mängel des Werkes darauf zurückzuführen isso
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