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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191011247
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^lk 272, 24. November"1910. Nichtamtlicher Teil. Kaiser-Wilhelm-Bibliothek in Posen stehen untereinander, sowie mit den Bibliotheken der Technischen Hochschulen, Staatsarchive und staatlichen höheren Lehranstalten, die sich nicht am Sitz einer der zuerst genannten Bibliotheken befinden, im Leihverkehr nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2 ff. Die Universitätsbibliothek Berlin nimmt am Leihverkehr nur insoweit teil, als Bücher verlangt werden, die in der Königlichen Bibliothek und den übrigen Universitätsbibliotheken nicht vor handen sind. Zu diesem Leihverkehr können unter denselben Bestimmungen zugelassen werden andere nichtstaatliche öffentliche Bibliotheken und Bibliotheken nichtstaatlicher höherer Lehranstalten in Preußen, wenn sie sich ausdrücklich diesen Bestimmungen unterwerfen und sich zur vollen Gegenseitigkeit verpflichten. Solche Erklärungen sind, abgesehen von der Provinz Brandenburg, durch die zu ständige Universitätsbibliothek bzw. die Kaiser-Wilhelm-Bibliothek ls. Z 2) an den Beirat für Bibliotheksangelegenheiten zu richten, der über die Zulassung entscheidet. § 2. Die Königliche Bibliothek, die Universitätsbibliotheken und die Kaiser-Wilhelm-Bibliothek in Posen senden ihre Bestellungen un mittelbar an diejenige Bibliothek, von der nach der Besonderheit der Bestände oder aus anderen Erwägungen die sicherste und schnellste Ausführung der Bestellungen zu erwarten ist. Alle übrigen Anstalten richten die Bestellungen zunächst an die Uni- berg, in der Provinz Posen an dis Kaiser-Wilhelm-Bibliothek, in der Provinz Brandenburg an die Königliche Bibliothek in Berlin, joweit nicht bekannt ist, daß die gesuchten Bücher dort nicht vor handen sind. § 3. Für die Bestellscheine wird ein einheitlicher Vordruck nach an liegendem Muster gebraucht. Für die sachgemäße Aussüllung ist möglichst in Sammelsendungen, jedoch an dieselbe Bibliothek tunlichst nicht mehr als 15 Zettel an einem Tage. 8 4. Die Bestellungen werden von der ersuchten Bibliothek spätestens am Tage nach Eingang erledigt. Diejenigen Bestellscheine, auf welche eine Übersendung von Büchern erfolgt, gelten nach Abstempelung mit dem Tagesstempel der verleihenden Bibliothek als Empfangsscheine, die übrigen werden mit den nötigen Vermerken versehen zurückgegeben. Bestellscheine, die von der Königlichen Bibliothek nicht erledigt werden können, werden, falls sie von der bestellenden Bibliothek in der oberen linken Ecke mit »^« bezeichnet sind, dem Auskunfts bureau übergeben behufs Feststellung, ob sich aus dem Gesamt katalog oder dem Ergänzungskatalog das Vorhandensein des Diese Bestellscheine gehen mit dem Vermerk des Auskunftsbureaus an die bestellende Bibliothek zurück. § 5. Ausgeschlossen von der Versendung sind die am Ort selbst sehr viel gebrauchten oder nach sonstigen Bestimmungen der Be nutzungsordnung nicht versendbaren Bücher. Werke, die in der nur ausnahmsweise und unter Angabe des Sachverhalts von auswärts zu bestellen. § 6. Die Leihfrist beträgt ausschließlich der Hin- und Rücksendung, wenn die verleihende Bibliothek für den einzelnen Fall nichts Sammelbände eine Woche. Etwa nötige Verlängerung ist von der entleihenden Bibliothek rechtzeitig nachzusuchen. § 7. Die entleihende Bibliothek haftet für unbeschädigte und recht zeitige Rücklieferung der entliehenen Bücher. Im übrigen stellt sie dieselben nach Maßgabe ihres eigenen Reglements zur Be nutzung, doch kann die verleihende Bibliothek anordnen, daß be stimmte Bücher nur in den Räumen der Bibliothek benutzt werden dürfen. Bei Überschreitung der Leihfrist für Bücher aus der König- Börsenblatt fttr den Deutschen Buchhandel. 7s Jahrganq lichen Bibliothek ist die vorgeschriebene Überschreitungsgebühr zu zahlen und vom säumigen Benutzer einzuziehen. § 8. Die Beförderung der Briefe und Pakete im Leihverkehr er folgt durch die Post als Dienstsache frankiert, bei den staatlichen Anstalten als »frei laut Ablösung«. In Ausnahmefällen, in denen die Schwere und Unteilbarkeit der Sendung die Benutzung deS Postweges untunlich macht, tritt Versendung als Eilgut ein (vgl. 8 10). § 0. Eine Wertversicherung findet bei Postsendungen nur statt, wenn entweder die verleihende oder die entleihende Bibliothek die- au- besonderen Gründen für erforderlich erachtet. 8 10. Alle im regelmäßigen Leihverkehr entstehenden Kosten, ein schließlich der Kosten für die Bestellscheine und anderen Druck sachen, werden aus dem sächlichen Fonds der Bibliothek gedeckt, an der sie entstehen. Außergewöhnliche Kosten für etwaige Tele gramme, Eilbriefe u. dgl. sowie für besonders schwere Sendungen, die nicht mit der Post befördert werden können, sind vom Benutzer zu tragen. In letzterem Falle ist vor der Absendung die be stellende Bibliothek zu benachrichtigen. ^ r h § B d h bt d' leihende Bibliothek vom Benutzer eine Bandgebühr. Diese beträgt beim Verkehr innerhalb des Kreises der Königlichen Bibliothek und der Universitätsbibliotheken, bei denen überdies die Halb jahrsgebühr zur Erhebung kommt, 10 in allen übrigen Leih verbindungen 20 H. Von der Bandgebühr wird der Betrag von 5 bzw. 15 H in halbjährlicher Abrechnung an die verleihende Bibliothek abgeführt. Entleihungen zum dienstlichen Gebrauch der Bibliotheken sind gebührenfrei. 8 12. An jeder Bibliothek wird für jedes Leihverhältnis gesondert Buch geführt über die Zahl der abgesandten und eingegangenen Bestellscheine, der entliehenen und verliehenen Bände und der vereinnahmten Gebühren. 8 13- Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf den Leihverkehr mit Handschriften und Zimelien. In dieser Be ziehung finden, die Bestimmungen des Erlasses vom 8. Januar 1890 — II I 14 628 — entsprechende Antv^ndung. Berlin, den I. November 1910. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal- Angelegenheiten. (gez.) Trott zu Solz. II. Erlaß betreffend die Erhebung von Bibliotheks- gebühren bei der Königlichen Bibliothek in Berlin und bei den Universitätsbibliotheken. 8 1 Zur Entleihung von Büchern aus der Königlichen Bibliothek in Berlin oder einer der Universitätsbibliotheken bedarf es, un beschadet der Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen, der Lösung einer Leihkarte. Die Karte ist vom Inhaber mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Sie ist nicht übertragbar und wird unter der Bedingung erteilt, daß der Inhaber die Bücher nur für sich, nicht aber auch für andere Personen entnimmt. 8 2. Für die Ausstellung der Leihkarte ist eine Gebühr zu ent- richten, die ohne Abzug dem Vermehrungsfonds der Bibliothek zufließt. Die Gebühr beträgt für das Halbjahr (April bis September, Oktober bis März) 2 60 H und kann auch für das ganze Jahr entrichtet werden. Im letzten Monat des Halbjahres werden bereits Karten für das folgende Halbjahr ausgestellt, mit Gültigkeit vom Tage der Ausstellung. Die Benutzung der Lesesäle bleibt, wie bisher, gebührenfrei. 8 3. Die Zahlung der Gebühr an einer der genannten Biblio theken befreit für den betreffenden Zeitraum von der Zahlung an jeder der anderen. Auswärtige Benutzer innerhalb Preußens haben die Gebühr an 1877
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