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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1910
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- Deutsch
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14002 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 266, 17. November IS10 Nichtamtlicher Teil. Das Übersetzungsrecht der Sammelwerke. Die Ausführungen des Herrn Syndikus A. Ebner über die Rechtsverhältnisse der Sammelwerke in Nr. 22S und 230 des Börsenblatts sowie eine jüngst an mich gerichtete Anfrage wegen des Übersetzungsrcchtes eines, Lexikons haben mich erneut auf dieses Thema aufmerksam gemacht, mit dem ich mich im vorigen Jahre schon einmal beschäftigt habe. Außere Um stände haben es damals verhindert, meine Ansicht darüber zu veröffentlichen! die Frage ist aber praktisch wichtig genug, sie zu behandeln. ^ Auch damals forderte ein praktischer Fall die Beant wortung der Frage. Im Sprechsaal vom 19. Juni 1909 (Nr. 139) wurde mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ein Fachlexikon mit Zustimmung der Redaktion in eine fremde Sprache zu übertragen. An der Bearbeitung der Stichworte seien einige hundert Fachleute beteiligt, die für ihre Arbeit zu einem be stimmten Zeilenpreis honoriert würden. Verträge lagen natürlich nicht vor; denn in diesem Falle regelt sich selbstver ständlich die Ubersetzungssrage nach den abgemachten Bestim mungen. Die Frage lautete nun so, ob diese Mitarbeiter irgendwelche Rechte bei Übertragung des ganzen lexikalischen Werkes in eine fremde Sprache hätten. Hierzu gab die Redaktion des Börsenblatts ihrer Ansicht Ausdruck, daß der Herausgeber bzw. Verleger dasUbersetzungs- recht ohne Rücksicht auf die Verfasser der einzelnen Beiträge vergeben könne, und stützte diese Meinung auf den § 4 des Urheberrechtgesetzes, welcher lautet: »Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber an gesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber«. Da zu den Befugnissen des Urhebers, so folgerte die Redaktion, auch die Übersetzung in eine andere Sprache ge hört (Urhebergesetz § 12, 1) so habe also in vorliegendem Fall der Herausgeber oder Verleger als Urheberrechtsinhäber auch das alleinige llbersetzungsrecht. Hervorzuheben ist nur, so heißt es weiter, daß er diese Rechte an dem Sammelwerke nur als Ganzem hat; das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen behalten deren Verfasser (wenn nicht ein Vertrag entgegensteht). Wir haben hier einen Fall, daß das neue Gesetz gegenüber dem alten sich viel undeutlicher ausdrückt und dadurch irrtüm liche Meinungen hervorruft. Das Urheberrecht vom II. Juni 1870 sagte in §2: »Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz der Herausgabe eines aus Bei trägen mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu«. Hier ist also die Absicht des Gesetzgebers klar zum Aus druck gebracht: Nur soweit sich das Urheberrecht in dem ge währten Schutz der Urhebers äußert, steht es bei Sammel werken dem Herausgeber zu; nicht in den anderen Rechten der Urheber, denen diese vielmehr verbleiben. Wollte nun das neue Urheberrecht von 1901 hierin eine Änderung schaffen, wie sie aus der Ansicht der Redaktion bei Beantwortung der Anfrage hervorgeht? Ich glaube, daß diese Frage verneint werden muß. Schon aus den ersten Blick erscheinen die Verhältnisse, wie sie sich im Falle der Richtigkeit der von der Redaktion geäußerten Ansicht darstellen würden, wenig einleuchtend. Es gäbe dann scheinbar für ein und denselben Beitrag zwei Personen, die das Urheberrecht an einem »Werke« im Sinne des Gesetzes ausüben könnten: den Verfasser des Beitrages und den Herausgeber oder Verleger. Das ist nicht gut denkbar. Allerdings erkennt auch das Gesetz, wenn wir uns den Wortlaut des § 4 näher ansehen, nicht zwei Urheber ausdrücklich an; es erklärt nämlich den Herausgeber oder Verleger doch keineswegs als Urheber, sondern sagt, daß er als Urheber gilt oder an gesehen wird. Er ist es also im Sinne des Gesetzes nicht. Alle neueren Gesetze bedienen sich des Wortes »gilt«, wenn zum Ausdruck gebracht werden soll, daß etwas dieselbe rechtliche Bedeutung hat wie etwas anderes, eine Bedeutung, die jenes eben an sich nicht hat. Früher sagte man: das Gesetz »fingiert«. Urheber ist also der Einzelversasser; gewisse ihm zustehende Rechte überträgt das Gesetz aber einem andern, der nunmehr, ohne daß es einer rechtsgeschäftlichen (vertrag lichen) Übertragung bedarf, »als Urheber gilt«. Es bleibt also dabei, daß das Gesetz tatsächlich zwei verschiedene Personen Rechte des Urhebers ausüben läßt. Da aber, wenn diese Rechte die Gesamturheberrechte umfaßten, das Recht des einen dem Recht des anderen widersprechen könnte, so ist diese Auffassung wohl nicht als die vom Gesetzgeber gewollte anzunehmen. Wir müssen uns zunächst mit der Frage beschäftigen, aus welchem Grunde dem Herausgeber oder Verleger das Autorrecht zugesprochen wird. In dem angezogenen Artikel von Syndikus Ebner heißt es, man nehme gewöhnlich an, daß der Herausgeber durch Auswahl und Prüfung der Beiträge und durch Ordnung derselben nach einem von ihm erdachten Plan ein eigenartiges Geisteserzeugnis, also ein Schriftwerk im Sinne des 8 1 Ziffer 1 hervorbringe. Diese Ausfassung teilt Prof. Köhler jedoch nur für Werke enzyklopädischer Art, »deren Aufriß einSystem von Abteilungen und Unterabteilungen enthält, um damit den Gedanken des wissenschaftlichen Zusammen hangs zum Ausdruck zu bringen«*). Da bei den hier in erster Linie in Frage stehenden Lexicis eine solche »nicht bloß wissen schaftliche, sondern künstlerische« Darstellung des System gedankens ausgeschlossen ist, so fällt dieser Grund hier wie bei den meisten anderen Sammelwerken fort. Meines Erachtens ist der Gesetzgeber lediglich aus prak tischen Gründen dazu gekommen, dem Herausgeber die Wahr nehmung der Rechte des Urhebers zu übertragen. Bei Sammel werken, die ja häufig aus den Beiträgen einer großen Zahl von Verfassern bestehen, ist aus praktischen Gründen eine Persönlichkeit nötig, die die Rechte der Verfasser dritten gegenüber wahrnimmt, die also vor allem berechtigt ist, Ein griffe in die Rechte der Versasser (Nachdruck und Übersetzung) abzuwehren oder zur Ahndung zu bringen. Freilich würde jeder Verfasser eines Artikels in dem Werke berechtigt sein, den Nachdruck seines Beitrags zu verbieten. Aber welch eine umständliche Sache wäre es, wollte man den vielleicht 200 Urhebern überlassen, ihre Rechte geltend zu machen, um den Nachdruck eines Lexikons zu verhindern! Um diese Misslich keiten zu vermeiden, war es nötig, die Vielheit der Urheber rechte in einer Person zu konzentrieren, und als solche erscheinen der Herausgeber des Werkes, oder in Ermangelung eines solchen der Verleger als die einzig in Frage kommenden. Aus demselben Grunde mußte in dem Herausgeber eine Persönlichkeit gefunden werden, mit der wegen Erwerbs der Rechte, besonders der Übersetzung verhandelt werden kann, statt mit der Vielheit der wirklichen Urheber. Es ist also wohl zweifellos, daß der Herausgeber oder Verleger außenstehenden Dritten gegenüber die Rechte der Einzelurheber zu wahren und wahrzunehmen berechtigt sind. Eine andere Frage ist, ob der § 4 des Urheberrechts auch das sogenannte innere Verhältnis zwischen Her ausgeber und Verfasser regeln wollte. Diese Frage *> Köhler, Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht. Stuttgart ISO«. S. SSV.
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