Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101112
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191011121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101112
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-11
- Tag1910-11-12
- Monat1910-11
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 263, 12. November 1910. storben 1871) und Carl Gaillard (gestorben 1851) begründeten sie. Sie legten den Schwerpunkt auf das Sortiment, betrieben daneben aber auch Verlag. Klassische Werke, insbesondere die Opern, bzw. Oratorien von Gluck, Haydn und Mozart, erschienen in guten und wohlfeilen Ausgaben. Daneben wurde ein kleiner Originalverlag langsam aufgebaut. Auch eine Musikzeitung erschien in den Jahren 1814 bis 1847 in ihrem Verlage, die »Berliner Musikalische Zeitung«, redigiert von Carl Gaillard, die dann 1848 in die »Neue Berliner Musikzeitung« (Verlag von Ed. Bote L G. Bock) aufging. Gaillard, der bekanntlich einer der allerersten war, der für Richard Wagner in die Schranken trat, starb schon 1851 Das Geschäft führte Challier bis zum Jahre 1865 allein weiter und übergab es dann seinem Sohne Willibald, der ihm heute noch vorsteht. Im Jahre 1899 verkaufte letzterer das Sortiment und widmet sich seitdem ausschließlich dem Verlage. In seinem Kataloge sind die besten Namen vertreten: Konrad Ansorge, Wilhelm Berger, Hans Hermann, Heinrich Hofmann, Hugo Kaun, Arnold Mendelssohn, Heinrich G. Noren, Joachim Raff, Max Schillings, Richard Strauß, Christian Sinding, Felix Weingartner usw. Willi bald Challier ist seit einer langen Reihe von Jahren Vorsitzender des Vereins der Berliner Musikalienhändler, Mitglied der König lichen Musikalischen Sachverständigenkammer und gerichtlicher Sachverständiger. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vereins der Berliner Musikalienhändler steht Herr Willibald Challier zum Verein der Deutschen Musikalienhändler in reger Beziehung und hat ihm durch seinen Rat und seine dankenswerte Mitwirkung an den Vereinsbestrebungen viele Jahre hindurch große Dienste geleistet. Es sei seiner dem Verein gewidmeten verdienstvollen Mitarbeit deshalb auch an dieser Stelle mit aufrichtigem Dank gedacht. (»Musikhandel und Musikpflege«.) sic. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Mit der viel erörterten Frage, wann der Nachdruck eines Berichts über eine Gerichtsverhandlung eine Verletzung der Urheberrechte des Verfassers darstellt, hatte sich am 10. d. M. das Reichsgericht zu beschäftigen. Der Redakteur S. in Hamburg hatte aus einer Kieler Zeitung einen von dem Schriftsteller Mo'.dner verfaßten Bericht über eine Gerichtsverhandlung abgedruckt, der be titelt war »Schneeballwerfen auf dem Schulhofe«. Es handelte sich um eine Klage gegen den Direktor und Lehrer einer norddeutschen Schule wegen eines Unfalls, der sich auf dem Spielhofe beim Schneeballwerfen ereignet hatte. Gegen S. war wegen Verletzung des literarischen Urheberrechts Klage beim Landgericht Hamburg erhoben worden, und es war zu prüfen, ob dieser Artikel als eine Ausarbeitung wissen schaftlichen Inhalts oder, wie S. behauptete, als »Vermischte Nachricht tatsächlichen Inhalts«, deren Abdruck bekanntlich erlaubt ist, anzusehen sei. Das Gericht vertrat die erstere Ansicht. Der Schriftsteller M. habe die wesentlichen Punkte der Verhandlung herausgehoben und zu einem systema- tischen Ganzen vereinigt. Damit sei seine Arbeit als ein Gegenstand wissenschaftlichen Denkens anzusehen; eine wissen schaftliche Bearbeitung sei zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. S. wurde demgemäß wegen Vergehens gegen das Urheberrecht zu 10 Mark Geldstrafe, Tragung der Kosten des Verfahrens und Zahlung einer Buße von 16 Mark an den Neben kläger verurteilt. Die gegen dieses Urteil beim Reichsgericht eingelegte Re vision wurde als unbegründet verworfen. Bezüglich der Frage, ob ein Urheberrecht des M bestehe, stellte sich der höchste Gerichtshof auf denselben Standpunkt wie die Vorinstanz. (Urteil des R.-G. vom 10./XI. 10.) Neue Photographische Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin-Steglitz. — Die außerordentliche Generalversammlung vom 29. Oktober 1910 hat folgenden Beschluß gefaßt: »Denjenigen Inhabern der zurzeit ausgegebenen Aktien im Nennwerte von insgesamt 4 000 000 ^L, die innerhalb der vom Aufsichtsrate zu bestimmenden, vom Vorstande in den Gesell schaftsblättern bekannt zu gebenden Frist ihre Aktien einreichen und zugleich mit dieser Einreichung eine Bar zahlung von 30 Prozent des Nennbetrages auf jede Aktie leisten, sollen ihre bisherigen Aktien in Vorzugsaktien umgewandelt werden. Die Inhaber der Vorzugsaktien sollen — und zwar mit dem am 1. Januar 1911 beginnenden Geschäftsjahr anfangend — aus dem nach Dotierung des gesetzlichen Reservefonds und nach Abzug der zur Bildung oder Verstärkung von Rücklagen bestimmten Beträge verbleibenden Ertrage eine Dividende bis zu 6A er halten. Der nach Zahlung dieser Dividende verbleibende Nein- gewinn wird gleichmäßig auf sämtliche Aktien verteilt. Wenn aber in einem Jahre der Gewinn nicht zur Zahlung der 6A an die Inhaber der Vorzugsaktien ausreicht, erlolgi die Nachzahlung des fehlenden Betrages, jedoch ohne Zuschlag von Zinsen, aus dem Reingewinn späterer Jahre, der übrig bleibt, nachdem die Vorzugsaktien für das Bilanzjahr eine Dividende von 6 Prozent erbalten haben. Die Nachzahlung er folgt nur auf den Dividendenschein desjenigen Jahres, dessen Auflösung der Gesellschaft sind zuerst die Vorzugsaktien mit 130 Prozent auszuzahlen. Erst nach dieser Zahlung erhalten die Inhaber der übrigen Aktien deren Nennwert. Ein etwa vor handener Überschuß wird auf sämtliche Aktien nach Verhältnis des Nennwerts verteilt. Die Ausführung des Beschlusses wird davon abhängig ge macht, daß die Zuzahlung auf mindestens 2500 Aktien geleistet wird.« Auf Grund dieses Beschlusses fordern wir unsere Aktionäre hierdurch auf, ihre Aktien nebst Dividendenbogen und Talon in der Zeit vom 8. November 1910 bis 29. November 1910 mit einem doppelten Nummernverzeichnis und unter gleichzeitiger Zuzahlung von 30 Prozent des Nominalwertes der eingereichten Aktien in Berlin bei der Dresdner Bank, in Frankfurt a. M. bei der Dresdner Bank einzureichen, von welchen Stellen auch die Formulare für die Nummernverzeichnisse erhältlich sind. Von den Nummernverzeichnissen wird das eine quittiert zurück gegeben und gegen Umtausch desselben die Stücke, nachdem sie durch einen Aufdruck als Vorzugsaktien gekennzeichnet sind, seiner zeit ausgehändigt. Berlin-Steglitz, den 7. November 1910. Neue Photographische Gesellschaft Aktiengesellschaft. Der Vorstand. (gez.) Arthur Schwarz (gez.) E. Brinkmann. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 264 vom 9. November 1910.) Internationaler BcrkehrSverlag G. m. b. G. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist am 27. Oktober 1910 folgendes eingetragen worden: Nr. 8452. Internationaler Verkehrsverlag Gesell- des Verlags von Werken der Verkehrs- und Neiseliteratur, ferner die Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art, die Übernahme von Speditions- und Frachtführergeschäften und der Betrieb anderer in dieses Gebiet einschlägigen Geschäfte, Beteiligung an anderen Unternehmungen und Übernahme fremder Vertretungen. Das Stammkapital beträgt 32 000 Geschäftsführerin: Fräulein Margarete Bre sin in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesell schaftsvertrag ist am 12. Oktober 1910 festgestellt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs anzeiger. Es bringen in die Gesellschaft ein: 1. Verlagsbuch händler Hans Baake in Berlin, 2. Frau Hulda Baake, ge borene Tacke, in Berlin das ihnen gemeinschaftlich gehörige Ver lagsrecht des Verkehrsbuchs Deutscher Eisenbahnen in russischer Sprache und das ihnen gemeinschaftlich gehörige Verlagsrecht an dem Werke Pawlotzky, spezieller Führer durch Deutschland in russischer Sprache, zum festgesetzten Werte von 20 000 wovon je 10 000 ^ auf ihre Stammeinlage angerechnet werden. Berlin, den 27. Oktober 1910. Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260 vom 4. November 1910.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder