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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1910
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- 1910-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1910
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- Deutsch
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12 7 s 0 BIrl-ndlaU f. d. »„chn. Buchhand-!. Nichtamtlicher Teil. pv 243, 26. Oktober 1310. Zunächst ergibt sich aus dem Schlußsätze, daß kein Ver- tragsftaat gehalten ist. den Angehörigen eines anderen Ver tragsstaates einen Schutz für eine Zeit zu gewähren, die die durch seine interne Gesetzgebung bestimmte Frist über schreitet. Französische Autoren und Komponisten haben sonach in Deutschland nur auf einen Schutz für die Dauer von dreißig Jahren post wortom Anspruch, obwohl die Schutzfrist in Frankreich fünfzig Jahre beträgt. Sodann steht fest, daß die Schutzfrist in jedem Signatarstaat nicht länger sein kann, als in dem Ursprungsstaat. Ob durch diese Fassung -kann nicht überschreiten- ein absolutes Recht in dem Sinne geschaffen ist, daß die Signatarstaaten kein Recht haben, über die Schutzfrist des Ursprungslandes hinauszugehen, ist bekanntlich in der Literatur streitig; es braucht aber in diesem Zusammenhänge nicht näher darauf eingegangen zu werden. Maßgeblich also bei der Bestimmung der Schutzfrist im Einzelsalle ist die durch die Gesetzgebung des Ursprungs landes festgesetzte. Welchen Sinn hat nun dieser Begriff nach der Berner Konvention? Hierauf gibt Artikel 4 Auskunft, dessen Absatz 8 folgendes bestimmt! »Als Ursprungs land des Werkes wird angesehen: für die nicht veröffentlichten Werke das Heimatland des Urhebers; für die veröffentlichten Werke dasjenige Land, in dem die erste Veröffentlichung er folgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke dasjenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Für die gleichzeitig in einem Nichtoerbandsland und in einem Ver bandslande veröffentlichten Werke wird letzteres Land aus schließlich als Ursprungsland angesehen.« Wenn nun ein deutsches Verlagshaus, das in Frankreich eine Niederlassung besitzt, eine neue Oper in Frankreich zuerst erscheinen läßt, so ist Frankreich als Ursprungsland dieser neuen Oper anzusehen, gleichviel ob der Komponist ein Deutscher oder der Angehörige eines anderen Staates ist; denn unter veröffentlichten Werken sind nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 die erschienenen Werke zu verstehen. Erschienen ist aber das Werk in dem unterstellten Falle in Paris, das Ursprungsland ist Frank reich. und in rechtlicher Hinsicht ist es ganz gleichgültig, ob die Verlagsfirma in Paris, bei der es tatsächlich erschienen ist. Adolph Fürstner in Paris oder Choudens in Paris ist, wie es auch gleichgültig ist, ob es sich um den »Rosen- kaoalier- des Reichsangehörigen Richard Strauß oder um die Oper eines japanesischen Komponisten handelt. Was folgt nun daraus, daß das Ursprungsland der Oper in unserem Falle Frankreich ist? Einmal folgt daraus, daß sie in Frankreich fünfzig Jahre post mortem geschützt ist. Es folgt weiter daraus, daß sie in Deutsch land dreißig Jahre post mortem geschützt wird und daß sie in denjenigen übrigen Staaten, welche die Berner Konvention Unterzeichneten, nur für die in den betreffenden Landes gesetzen bestimmte Zeit geschützt ist. also z. B. in Belgien sllnfzig Jahre, in Großbritannien zweiundvierzig Jahre von der ersten Herausgabe an bzw. 9 Jahre nach dem Tode, in der Schweiz dreißig Jahre, usw. Es ist also ein Irrtum, wenn man angenommen hat, dadurch, daß das Werk Frankreich als Ursprungsland er halte, werde auf die Dauer seines Schutzes in Deutschland wie auch in den Ländern ein Einfluß ausgeübt, die dem deutschen Recht in dieser Beziehung folgen. In Deutschland endet der Schutz mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach dem Tode. Anderseits kann nicht verkannt werden, daß durch dieses Verfahren für Werke mit internationalem Charakter in einer ganzen Anzahl von Staaten allerdings eine längere Schutzfrist geschaffen wird; es kommt hierbei ja auch in Be tracht. daß die Länder, in denen die Schutzfrist die Dauer von dreißig Jahren übersteigt, die Mehrheit bilden. Daß es hiernach unter Umständen ein Vorteil ist. wenn der Kom ponist eine Oper oder ein anderes Tonwerk, von dem er an nimmt. daß es von universeller und dauernder Bedeutung sein wird, in Frankreich erscheinen läßt, kann nicht bestritten werden. Es ist seinerzeit sowohl bei den Verhandlungen des Reichstags als auch bei den außerparlamentarischen Erörte rungen darauf hingewiesen worden, daß durch die Unterschiede zwischen der deutschen und französischen Schutzfrist deutsche Komponisten und Verleger unter Umständen veranlaßt werden könnten, das Werk in Frankreich erscheinen zu lassen. In der Reichstagssitzung vom 3. Mai IS 10 sagte der Abgeordnete Erbprinz zu Hohenlohe - Langenburg. der die Ersetzung der dreißigjährigen Frist durch die fünfzigjährige empfahl, u. a. folgendes: »Es ist also ein ganz klarer Vorteil für jeden Musiker oder für jeden Verleger von musikalischen Werken, wenn er diese Werke in Frankreich oder in einem der Länder mit sünszigjähriger Schutzfrist verlegt. Ich spreche hier besonders von musikalischen Werken, weil eben diese im Ausland sich leichter verlegen lassen, als Dichtcr- werke, die erst der Übersetzung bedürfen. Ich meine also, daß unsere Dichter sowohl wie auch unsere musikalischen Verleger sehr leicht in die Versuchung geraten werden, ihre Werke im Auslande zu verlegen, in einem Lande, wo die fünfzigjährige Schutzfrist statuiert ist. um dadurch den Ge nuß dieser fünfzigjährigen Schutzfrist in den meisten euro päischen Ländern für sich in Anspruch zu nehmen. Ge schieht dies, so haben wir in Deutschland nicht nur materielle Nachteile zu befürchten, sondern es ergäbe sich ein Zustand, der etwas Beschämendes für uns hätte. Denn es ist doch nicht zu leugnen, daß es für ein Land wie Deutschland nicht gerade ehrenvoll wäre, wenn seine Musiker, seine musikalischen Verleger erst auswandern müßten, um diejenigen materiellen Vorteile zu genießen, die Künstlern in anderen Staaten zuteil werden.» Soweit der Abgeordnete Prinz von Hohenlohe-Langen- burg. — Seinen Befürchtungen wurde von anderen Abge ordneten widersprochen; so meinte u. a. der Abgeordnete Kirch, daß das Verlegen im Auslande nicht zu erwarten sei. denn eine wirkliche Popularität genieße die Musik zumeist nur in dem Lande, dem der Tonkllnstler angehöre. Die Richtigkeit dieses Satzes ist auch dann nicht zuzugeben, wenn man an Stelle des »Tonkünstlers- den »Tondichter- setzt. Jedenfalls ist aber -— darüber geben die parlamentarischen Verhandlungen doch genügende Auskunft — im Reichs tage nicht erwartet worden, daß in verhältnismäßig außer ordentlich kurzer Zeit nach der Ratifikation der Berner Kon vention in der neuen Fassung schon der erste Versuch zu verzeichnen sein werde, mit dem das Erscheinen der Werke eines ersten deutschen Komponisten im Ausland erfolgt. Ob das Beispiel in erheblichem Umfange Nachahmung finden wird, läßt sich allerdings nicht sagen; es ist nicht unwahrscheinlich daß in den geeigneten Fällen auch andere Musikoerleger das gleiche tun. Freilich, die Fälle, die geeignet sind, dürften nicht allzu zahlreich sein, denn die Errichtung eines Ver lagshauses in Frankreich ist doch keine so ganz einfache Sache, schon im Hinblick auf die Kosten, ganz abgesehen davon, daß man dies nur bei Werken wirklich universellen Charakters und universeller Bedeutung tun wird. Man braucht daher die praktische Tragweite der Auswanderung der Musikverlagswerke nach dem Auslande nicht zu über schätzen.
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