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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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244, 20. Oktober 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Tuchhandel 12387 handelt. Im vorliegenden Falle erscheine es ausgeschlossen, daß der Leser es als ein auf der Liste oder in dem Preisverzeichnis angebrachtes Warenzeichen lesen könnte. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist vom Reichsgericht gebilligt worden. Der II. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs erkannte auf Zurückweisung der von der Klägerin geltend ge machten Revision. — Damit wird der Grundsatz im Prinzip be stätigt: Die Verwendung eines fremden Warenzeichens in Preis listen stellt teine Verletzung des Warenzeichengesetzes dar, wenn diese Verwendung nur zum Zwecke der Benennung der Ware ohne auffälliges Hervorheben des Zeichens geschieht. (Akt. 2. II 627/09. — 18. Okt. 10.) Preußischer Ministerialerlatz betreffend Beschleunigung der BergleichungSarbeiten für den Besamtkatalog der Bibliotheken. — Das »Zentralblatt für Bibliothekswesen«, heraus gegeben von vr. Paul Schwenke, (Leipzig, Otto Harrassowitz), Oktoberheft 1910, bringt folgenden Ministerialerlaß zur Kenntnis: Im Interesse einer dringend erwünschten Beschleunigung der Vergleichungsarbeiten für den Gesamtkatalog wurden unter dem 18. April 1910 nach Anhörung des Beirates für Bibliotheks- angelegenheiten in Ergänzung der Vorschriften der Instruktion für den Gesamtkatalog vom 10. Mai 1899 folgende Bestimmungen über die Aufnahme von Titeln für den Gesamtkatalog erlassen: 1. Die Titel werden in allen unwesentlichen und für die alphabetische Einordnung gleichgültigen Dingen unter Verzicht auf bibliographische Genauigkeit stark gekürzt. 2. Der am Kopf des Zettels auszuwerfende Name des Ver fassers wird bei der Titelaufnahme in der Regel nicht wiederholt. 3. Beigabenvermerke bleiben weg. 4. Verleger (Drucker) und Angabe des Umfangs werden bei Schriften nach 1600 in der Regel fortgelassen. 6. Die Aufführung von Sondertiteln bei Aufnahme des Haupt- titels wird tunlichst eingeschränkt. 6. Verweisungen sind in die kürzeste und zweckdienlichste Form zu bringen. 7. Bei Schriften mit Verfasserangabe und bei Zeitschriften wird von Hrsg. u. dgl. nicht verwiesen. 8. Verschiedene Auflagen einer Schrift können, soweit es die Übersichtlichkeit gestattet, auf demselben Zettel vereinigt werden. Diese Vereinfachungen geben die Möglichkeit, die Bestimmung des § 6 der Instruktion für den Gesamtkatalog, wonach die Kata loge der beteiligten Bibliotheken die Grundlage für die Aufnahme der Titel des Gesamtkataloges bilden sollen, in weiterem Um fange anzuwenden, als es bisher geschehen ist, und die Ein tragungen, ohne auf die Bücher selbst zurückzugehen, fast durch weg in der vorliegenden Fassung abzuschreiben. 2u Orosds: kuntLO fu8w.) 1859—69. 4°. 1. 1859. 2. 1861 U8N. 2u 2 1. oioux. IV 1—7. Drucke 1869—69. 4". u. 4. ^ ^isn: 6m-(üä 1858. 42 8^ 8°. Viktor, 5ViIboIin: Leilbronn: Lonninxor 1882.388.8". ^dor: ^Vien 1868. 8". Lsilbronu 1882. 8". üoipriA: UVi^irnä 1891. 53 8. 8°. LoipriA 1891. 8°. (^iä?. ir» oin^o bristentum. (L^. a« omix« 6 ä 1/ I V ä ^ ?ail8:U6kort f1896?f. 142 8. 8°. N von Uforitr) V. Lxick^. fl—11.) Lerlin: Liolio^r. Luroan <1891). 8". fHlN86ÜIg.At.) fl.) (Z^icl)'): Lrnsto Aockanken. f2.) Z^ick^: ^Voitoro8 3U äsn f3—10) 7?Aick^: 2um ^U6dau cke>- Lrn8t>6n Ooäauiroo. 1—8. fll.) Lorioüt üd. 6. kLnß8t,V8I-8L!NInIuNA. ^ ä. ^U.^482, 14^8° 080 )soti 1689. 3. ^ ?ari^f1896?^). ^8^' 6.^ ^ ^ fl-N.) 6tirr8tontuw. Loriin (1891). 8". 'I'rs.joeti aä Lb. 1689. 8". 2u Oiotlunlrou, Linkte 1891. 8. 6anto ckoi tUdvIonßi fkUbo- lunxenlioä, ital.). 1847. 2u Oluvvriu^, Lbilipp: Lu^äuni Lat. 1624: Llsovir. 246 8. 4». Lu§ck. Lat. 1627: Ll^ovir. 373 8^^ 8^. fLuptort.) Libri VI. ^ee. L. Ssrtii Lrevia- Lu^ck. Kat.: Ll^ovir 1641. 362, 70 8. 12». fLupkort.) 6. (Zocknnkon. Lrn8to. 1891. 6oruv/ri, 6ar1o: 6s.nto äoi ^idslon^i. 1847. 8 8 fital.). 01uvorill8, Ldilipp: Introckuetioni8 in univor8Lln Lu^ckuni Lat. 1624. 4°. tior. Lu^ck. Lat. 1627. 8°. Lu^ck. Lat. 1641. 12°. * Vom Reichsgericht. — Das Landgericht I in Berlin hat am 18. April fünf Angeklagte von der Anklage des Vergehens gegen das Postgesetz von 1871 und 1899 bzw. der Beihilfe dazu frei gesprochen. Der Angeklagte S. hatte ein Schuhwarengeschäft eröffnet und mehrere Tausend Reklamekarten drucken lassen, um sie Interessenten zuzusenden. Wegen der Größe der Karten lehnten zwei Postämter die Beförderung derselben ab. S. wandte sich nun an die Mitangeklagten Angestellten der Paketfahrt und diese beförderten die Karten durch ihre Boten an bestimmte Adressen. Das Gericht hat erwogen, daß die Leitung der Paketfahrt allen ihren Angestellten zur Pflicht gemacht hat, nichts zu tun, was gegen das Postmonopol verstößt. Es hat den ange- klagten Angestellten der Gesellschaft geglaubt, daß sie 1607*
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