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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1910
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- Deutsch
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10. Die Berücksichtigung der technischen Fächer an den höheren Handelsschulen. Referenten: G. de Leener, Professor an der Lools cko Brüssel. Karl Dolejs, k. k. Schulrat, Inspektor für den kommerz. Unterricht, Brünn, s) Fragen der Hilfsmittel des Unterrichts. 11. Die Sammelstellen zum Austausch von Lehrmitteln für den Unterricht in der Warenkunde. Referent: vr. Karl Hassack, Dir. d k. k. Handelsakademie in Graz. 12. Der Projektionsapparat und seine Hilfseinrichtungen im Dienste der Handelsschulen. Referenten: Pierre Pagnon, Vors. des Verwaltungsrates vr. Karl Hassack, Dir. der k. k. Handelsakademie in Gxaz. k) Fragen der Schulverwaltung. 13. Die staatliche Aufsicht der öffentlichen und privaten Handels schulen. Referenten: I. Polaczek, Direktor des Handelsgymnasiums in Christiania. Kl. Ottel, k. k. Landesschulinspektor in Wien. §) Fragen von sozialer Bedeutung. 14. Die Frau in der kommerziellen Praxis und ihre fachliche Vorbildung. Referent: Kornel Spitzer, k. Rat, Rat der n.-ö. Handels- u. Gewerbekammer, Großkaufmann in Wien. Endlich berichtete noch A. Junod, Generalinspektor der schweizerischen Handelsschulen, Präsident der Internationalen Gesellschaft zur Förderung des kaufmännischen Bildungswesens, dem Kongresse über die Ergebnisse der bisherigen internationalen Vortragskurse. Ein lehrreicher Nachdrucksprozetz. — Bei Prozessen, die das Urheberrecht betreffen, kann man sehr häufig die Beobachtung machen, daß die Richter trotz aller Bemühungen, der Materie gerecht zu werden, doch zu Urteilen kommen, die mit dem Willen des Gesetzgebers im Widerspruch stehen. Das zeigt am besten der folgende Fall: Bei einer süddeutschen Verlagsanstalt war ein Verkehrsbuch erschienen, dessen Verfasser in eigenartiger Weise durch besondere Zeichenstellung usw. die einzelnen Postorte syste matisch geordnet aufgeführt hatte. Obwohl nun auf der Titelseite ausdrücklich der unbefugte Nachdruck verboten war, hat der Ver leger- das zehn Druckbogen umfassende Buch ohne Genehmigung und Wissen des Autors nachgedruckt' und eine Auflage von 300000 Exemplaren einer Bureau-Artikel-Firma geliefert, die diese Bücher zu Reklamezwecken an ihre Kunden abgibt. Der Verleger hat damit also seinem eigenen Buche Konkurrenz gemacht und zwar lediglich weil ihm die Abgabe an die Bureau-Artikel- Firma einträglicher erschien. Der Verfasser des Buches strengte nun eine Klage nicht gegen den Verleger, sondern gegen den Druck-Auftraggeber, die Bureau-Artikel-Firma an und wurde mit dieser Klage vom Landgericht abgewiesen. In dem Urteil wird u. a. ausgeführt, daß das fragliche Buch keinen Urheberrechts schutz genießen könne, weil bereits vor Erscheinen des Buches ein Verzeichnis der Ortschaften mit Eisenbahnen bekannt war und weil es sich bei dem nachgedruckten Werk nicht um ein geschütztes Schriftwerk handele. Es kann nun aber keinem Zweifel unter liegen, daß das Buch als ein Schriftwerk anzusehen ist, für das dessen Urheber auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1901 Ur heberrechtsschutz genießt. Nach dem literarischen Urheberrecht vom 19. Juni 1901 kommen als Objekte des Urheberrechts in erster Linie »Schriftwerke« in Betracht, ein Ausdruck, der an Stelle der früher üblichen Bezeich- nungen wie »literarische Erzeugnisse« und »Werke der Literatur« gesetzt wurde. Der Begriff des Schriftwerkes ist im Gesetze nicht näher bestimmt und auch in der Begründung des Gesetzes ist eine solche Begriffsbestimmung nicht enthalten. Da aber das Schriftwerk geschützt werden soll, so war es notwendig, den Be griff eines schutzfähigen Schriftwerkes abzugrenzen, und dies ge- fchah im Sinne des Gesetzes dahin, daß nur solche Schriften als schutzfähige Schriftwerke in Betracht kommen, die sich als Aus fluß einer »individuellen geistigen Tätigkeit« darstellen. Das Reichsgericht hat in wiederholten Entscheidungen diese Begriffs bestimmung als zutreffend bezeichnet, und die Königlich Preußische Sachverständigenkammer für Werke der Literatur und Tonkunst hat dementsprechend in konstanter Praxis nur diejenigen Druck sachen für schutzberechtigte Schriftwerke erklärt, zu deren Her stellung eine individuelle geistige Arbeit erforderlich war. »Bei der Abschätzung der geistigen Arbeit hat die Sachverständigen- kammer sich die weitesten Grenzen gesteckt und insbesondere stets anerkannt, daß eine selbständige geistige Tätigkeit sich auch auf untergeordnetem Gebiete in der bloßen Formgebung, Auswahl und Anordnung schon vorhandenen Stoffes kundgeben kann.« (Vgl. Daude »Gutachten der Kgl. Preußischen Sachverständigenkammern für Werke der Literatur und Tonkunst aus den Jahren 1902 bis 1907«, Leipzig 1907 ) Das Reichsgericht hat weiter anerkannt, daß es nicht daraus ankommt, ob eine Arbeit gut oder schlecht ist und daß auch der Umstand nicht entscheidend ist, daß die Arbeit eigene Gedanken und Untersuchungen des Verfassers nicht enthält, sondern lediglich in einer geschickten Kompilation und Zusammenstellung bereits vorhandenen Materials besteht und durch die Art der Darstellung und Formgebung eine gewisse Bedeutung beanspruchen kann. Das fragliche Verkehrsbuch ist aber eine derartige eigenartige Zu sammenstellung und genießt Urheberrechtsschutz auch wenn ein diesbezüglicher Vermerk nicht angebracht worden wäre Es liegt aber in dem geschilderten Falle nicht nur eine Verletzung des Urheberrechts, sondern vor allem des Verlagsrechts vor. Nach § 5 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 ist der zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt wurde, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage dieselben Abreden wie für die vorhergehende. Os kommt also in erster Linie darauf an, ob überhaupt dem Verleger das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt wurde. Auch dann ist der Verleger gemäß § 14 des Verlagsrechtes verpflichtet, das Werk in der entsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form der Verbreitung jedoch, wie sie hier vorliegt, ist nicht die übliche, da der Verlagsvertrag zweifellos nur darauf hinausging, das Buch auf dem gewöhnlichen Wege des Buchhandels zu ver breiten. Aber selbst wenn dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eingeräumt worden ist, so ist er doch keineswegs berechtigt, das Buch für einen andern als Reklame drucksache herauszugeben. Das Reichsgericht hat, wie »Das Recht« mitteilte, dahin entschieden, daß das »ausschließliche Recht zur Vervielfältigung« sich nicht mit dem. Begriff der beliebigen Vervielfältigung, der Vervielfältigung in jeder Beziehung, deckt. Jenes Recht gibt dem Verleger lediglich die Befugnis, dem Urheber die anderweitige Veröffentlichung zu verbieten, keineswegs aber die Macht, das lediglich für den Ab druck in einer bestimmten Form übernommene Werk in jeder be liebigen Form zu vervielfältigen. Selbst dann, wenn der Ver leger seine Rechte überträgt (was nach 8 28 nicht ohne Zu stimmung des Verfassers geschehen kann), wäre eine beliebige Vervielfältigung und Verbreitung nicht zulässig und es kann meines Erachtens gegen den Verleger auf Grund des Gesetzes über das Verlagsrecht die Klage erhoben werden. Natürlich ist es auch möglich, die Bureau-Artikel-Firma zur Verantwortung zu ziehen, allerdings nur auf Grund des Urheberrechtsgese^es. Fritz Hansen-Berlin. " Neue Vücher. Kataloge «s». für Vachhaudler. Probenbuch der Akzidenzschrift Fränkisch, nebst Initialen, Ein fassungen und Zierstücken. Nach Zeichnung von Lorenz Rein hard Spitzenpfeil in Kulmbach. Original-Erzeugnis aus der Schriftgießerei von Genzsch L Heyse in Hamburg. Lex.-Zo. 16 S. Proben. brüekt"dlo. 6.^ 8°. 101 8. 3241 Nrn'. kuckolk Lo^sr in ^Vien I., ^VollLvilo dl,. 2. 8°. 80 8. 2120 ttl-u.
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