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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1910
- Strukturtyp
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- 1910-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1910
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- Deutsch
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für sich in der älteren Holzschneidekunst bilden die sogenannten Schrotblätter (sravurs3 ^ mauiers oriblee), bei denen die Zeichnung weiß auf schwarzem Grunde erscheint; hiervon finden sich gleich falls einige in der Neichsdruckerei bergestellte Reproduktionen vor. Auch nach Erfindung des Buchdrucks bleibt der Holzschnitt dessen getreuer Begleiter und besonders während des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts blühte er in Deutschland und den übrigen Kulturländern, namentlich in Frankreich, Italien und den Niederlanden. Seiner fast ausschließlichen Verwendung begegnen wir unter anderem in der 1493 zu Nürnberg bei Koberger ge druckten Schedelschen Chronik. Bis zu welcher Größe Holzschnitte schon damals vorkamen, zeigt ein an derselben Wand ausgestelltes, höchst interessantes Buch: Bernardus de Breydenbach: vis bs^liochs denarräeu tot cka>8 bsz'IiAbo prallt, in jüsru8g.Isin, Utrecht damalige Bilderschmuck oft war, das zeigt uns ein weiteres Beispiel: Jacobus de Teramo, Das Buch Belial genannt, Straßburg 1481 bei Heinrich Knoblochzer. Aus dem Titelblatt zu einem Passauer Missale, unbekannten Meisters, gedruckt durch den Augs burger Erich Ratdolt i. I. 1498 erkennen wir, wie frühzeitig nach Erfindung der Buchdruckerkunst schon der farbige Holzschnitt Verwendung findet. In demselben Raume hängen in Rahmen über den Schaukästen eine Anzahl von Reproduktionen aus den Werken Albrecht Dürers, des Meisters der deutschen Holzschneide kunst. Auf seinen Errungenschaften fußt die gesamte Ent wicklung des Bilddrucks des sechzehnten Jahrhunderts. Die hier ausgestellten Blätter sind zum Teil aus der Apokalypse entnommen und stellen das Martyrium des Evangelisten Johannes, den Kampf des HI. Michael mit dem Drachen, sowie die vier Reiter der Offenbarung St. Johannis dar; dieses letztere Blatt hat mit Recht als eines der besten des Künstlers gegolten. Nüchter sagt in seinem ausgezeichneten Buche über Albrecht Dürer: »So fährt hier alles daher wie ein Sturm des lebendigen Gottes, und alles ist Bewegung, hinein ins Unermeßliche; zu Boden sinkt die geschlagene Menschheit, und der Höllendrachen verschlingt einen König dieser Erde. Als beste Figur gilt der Tod, hier ein aus gedörrter Alter mit wimperlosen Glotzaugen, mit zahnlosem, weit geöffnetem Munde, wild flatterndem Haar, auf einer Schindmähre, die müde daherhumpelt — und dennoch alles Lebendige erreicht.« Diesen Blättern schließt sich als Probe aus der Großen Passion das prächtige Blatt: Christus in der Vorhölle an, entstanden im Jahre 1610, sowie Dürers Selbstbildnis aus der letzten Lebenszeit, als er im Alter von 66 Jahren stand. Es folgen alsdann die Titel blätter zur Apokalypse und zu dem großen Holzschnittwerk: Das Marienleben, aus letzterem auch die Darstellung Jesu im Tempel. Beide Werke erschienen im Jahre 1611 zugleich mit einer neuen Auflage der Apokalypse; ferner ein Rosenkranzblatt des Holz schneiders Eduard Schoen, eines Zeitgenossen Dürers. Hervor gehoben zu werden verdient ein Exemplar der Zweit-Ausgabe des Theuerdanks, gedruckt 1619 zu Augsburg durch Johann Schönsperger; an diesem Werke, in dem die Werbereise des Kaisers Maximilian zu Maria von Burgund dichterisch verherrlicht ward, war nicht Dürer selbst, sondern sein Schüler-Gehilfe Hans Schäuffelin mit tätig. Die Hauptmasse der in diesem Lobgedicht enthaltenen Holzschnitte lieferten die geschickten Augsburger Meister, als deren Haupt (1473 — 1631) Hans Burgkmair hervorragte. In starkem Gegensatz zu der oft von großer Leidenschaft bewegten Kunst Dürers und seiner Mitarbeiter steht der ehrsame, fränkische Meister der Xylographie Lucus Cranach d. ä.; nicht ohne Grund nannte man ihn den Hans Sachs der Malerei. Seine Holz schnitte find ungemein reizvoll und sprechen mit großer Unmittel, barkeit zu uns. Hans Baldung Grien aus Schwaben, der 1609 nach Straßburg übersiedelte, ist durch eine Nachbildung aus der Reichs druckerei von einer phantastischen Hexenszene und einem bigen Holzschnitten des oben genannten Hans Burgkmair: »Kaiser Maximilian« und Albrecht Altdorfer: »Madonna mit dem Christus kind«. — Von A. M. Zanetti aus Venedig ist eine größere An zahl von Helldunkelschnitten aus der Mitte des achtzehnten Jahr hunderts zu sehen. Uber die Technik dieses Verfahrens finden wir bei Paul Kristeller, Kupferstich und Holzschnitt in vier Jahr hunderten, S. 4 das Nähere. Western. Diskontierung von Buchforderungen und Warenver pfändung. (Vgl. Börsenbl. 1910, Nr. 160.) — Die Handels kammer für Oberfranken zu Bayreuth hat, um der den ein zelnen Gläubigern aus der Verpfändung von Waren und der Diskon tierung der Buchaußenstände entstehenden Gefahr zu begegnen, in ihrer letzten Sitzung den folgenden Beschluß gefaßt: Um eine Benachteiligung der Kreditgeber durch die sogenannte Sicherungsübereignung, d. h. Übertragung des Eigentums an Warenbeständen und dgl. an Gläubiger zu deren Sicherung unter Belastung der übertragenen Gegenstände im Besitz des Schuldners, tunlichst auszuschließen und es dem Kreditgeber zu ermöglichen, sich über die Kreditwürdigkeit des Schuldners in dieser Beziebung zu unterrichten, ist es erwünscht, daß die Güliigkeit der Sicherungsübereignungen von ihrer Eintragung in ein beim zuständigen Amtsgericht zu führendes Register ab hängig gemacht wird; das gleiche Interesse der Kredit geber erfordert auch die Eintragung der Verträge über Be leihungen und Diskontierungen von Buchforderungen in dieses Register. Hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes bei Kaufverträgen ist ein gleiches Bedürfnis nicht gegeben, weil es sich hier nur um Sicherung des Lieferanten der Ware handelt und nicht um Sicherung eines Dritten, der mit der Lieferung der Ware nichts zu tun hat. Das Register ist ähnlich wie das Güterrechts register zu führen; antragsberechtigt soll sowohl der llber- geber als der Übernehmer der Sicherung sein. Sicherungsver träge sowohl als Verträge über Beleihung und Diskontie rung von Buchforderungen, die nicht binnen vier Tagen nach ihrem Abschluß in das Register eingetragen sind, sollen keine Gültigkeit haben. Die Einsicht in das Register ist jeder mann zu gewähren. Sollte sich die Einführung eines Registers für die einzelnen Verträge über Sicherungsübereignungen bzw. Diskontierungen von Buchforderungen wegen der Häufig keit der Fälle nicht als durchführbar erweisen, so wird die Führung eines Personenregisters beim Amtsgericht vorgeschlagen, in das alle diejenigen Kreditnehmer einzutragen sind, die Sicherungs übertragungen vornehmen und Buchforderungen beleihen, bzw. diskontieren lassen. Die Gültigkeit dieser Verträge wäre davon abhängig zu machen, daß der Kreditnehmer zur Zeit des Vertrags abschlusses in dies Register eingetragen ist. Die Berliner Messender Boys Co. als Privatpost. — Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) Vgl. Börsenblatt 1910, Nr. 33, 91, 109, 126, 133, 148. Nachdem die Messenger-Boys-Gesellschaften in einer Reihe anderer Städte sich in die Maschen des Postgesetzes verwickelt hatten, ist dieses Geschick nun auch der ältesten Anstalt dieser Art auf dem Kontinente, der Berliner, widerfahren. Denn am 4. Oktober hat das Reichsgericht das Urteil des Landgerichts II in Berlin vom 14. März d. I., durch das die Direktoren der Gesellschaft, vi-. Hoffmann und Hofmeister, sowie der Gastwirt Reinhard von der Anklage des Vergehens gegen das Postgesetz freigesprochen worden sind, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Reinhard wollte seinen Kunden und anderen Personen eine gedruckte Mitteilung zustellen und erbat sich von der Messenger Boys Co. zwei Boten gegen Bezahlung. Diese Boten beförderten dann die teils offenen, teils verschlossenen Sendungen an bestimmte Adressen. Das Landgericht war der Meinung, daß M. B. Co. keine Einrichtung zum Ein sammeln, Verteilen und Befördern von Briefen sei, und daß die beiden jungen Leute als expresse Boten anzusehen seien. vr. Hoffmann und Hofmeister sind nicht nur des Ver gehens gegen Artikel 3 der Postnovelle von 1899, sondern auch gegen § 1 und 1a" des Postgesetzes von 1871 für nicht schuldig erachtet worden. Denn selbst, wenn die Beförderung (geschlossene Briefe!) unzulässig gewesen wäre, so würde nicht festgestellt sein, daß vr. H. und H. gewußt hätten oder annehmen konnten, daß N. die bestellten Boten zu einer verbotenen Tätigkeit benutzen würde. Danach konnte auch N. nicht wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen die Post novelle . verurteilt werden. — Diese Rechtsausführungen wurden von der Revision der Staatsanwaltschaft be kämpft. Der Reichsanwalt trat der Revision bei und wies darauf hin, daß der Vorinstanz ein wesentlicher Rechtsirrtum 1604*
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