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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1923
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- Deutsch
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vörsenblaU f. d. Dtschn. vuch^audel. Redaktioneller Teil. X- 88, 16. April 1923. lassen und lediglich noch die Festsetzung besonderer Preise ln aus ländischer Währung zu gestatten. Dieser Plan lag nahe, einmal weil nicht nur der gesamte wissenschaftliche Verlag, sondern auch die bedeutendsten Verleger' schöner Literatur zu dieser Be rechnungsart bereits übergegangen waren, zum anderen aber, weil damit demjenigen System zum Sieg« v-erho-lfen wurde, das von Anfang an als das beste und eigentlich einzig richtige in Be tracht gezogen worden war. Schon die erste Fassung der Ver- kaussordnung für Auslaird-I-ieferungen vom 14. Januar 1920 ließ di« Festsetzung besonderer Auslandladen- und -Nettopreise zu. Mau war von vornherein der Überzeugung, daß diese Bcrcch- nungsart, wenn sie sich in angemessenen Grenzen hielt, für den inländischen Buchhändler sowohl als auch für den Auslandsor timenter und die Auslandkundschast überaus vorteilhaft sei. Man erhielt dadurch feste Preis« und befreite den ausländischen Be zieher vom Kursrisiko. Die Folgezeit zeigte allerdings, daß der Ausländer dieses Risiko gern aus sich nahm und Markpreise be zahlte, solang« infolge Sinkens der Mark ein Risiko für ihn nicht bestand. Diese Haltung änderte sich aber, als zu Anfang dieses Jahres -die umgekehrte Entwicklung einsetzte, die zu der jetzt noch andauernden Stabilisierung der Mark führte. Der ausländische Bezieher zahlt jetzt gern in heimischer Währung, während er seine Markbestä-nde in Reserve hält. Aus diesen Erwägungen heraus erscheint der Augenblick des Übergangs zur reinen Auslandfak- turierung auch -aus psychologischen Gründen außerordentlich günstig. Voraussetzung für das Einverständnis des Auslandes für die Neuregelung ist die Angemessenheit der Preise. Die Außenhan delsnebenstelle hat in Anwendung des ihr schon früher einge- ränmten Prüfungsrechtcs hier und da auftretende Auswüchse be- seitigt. Die Vorstände des Börsenverems der Deutschen Buch händler und des Deutschen Verleger-Vereins haben noch in ihrer gemeinschaftlichen Bekanntmachung vom 24. Januar 1923 sB-bl. Nr. 24) betont, daß nur solche Preise als zulässig angesehen werden können, die den Vorkriegspreisen im Ausland für Werke gleicher Ausstattung und Güte entsprechen. Besonders hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die im Bbl. Nr. 87 -veröffentlichten Ausfüh rungen des Reichswirtfch-aftsministeriums, in denen vor Preisüber spannungen gewarnt wird. Der Verleger sollte vermeiden, über den Rahmen der -amtlich anerkannten Grenzen hinaus unangemessen hohe Einnahmen aus dem Auslandgeschäft anzustreben. Er schä digt damit nicht nur seine eigenen Geschüftsbcziehungen, sondern er gefährdet auch die reibungslose Durchführung der Kontrolle insofern, -als zu große Preisunterschiede zwischen Inland- und Auslandpr-eis erfahrungsgemäß zur Umgehung der Kontrolle -a-n- r-eizen. Wenn sich -das Reichs-Wirtschaftsministerium besonders gegen das Verfahren wendet, den Export von Verlagserzeugnissen nur gegen Ausstellung besonderer, vom Verlag persönlich ein- gefordertcr Revers« zu gestatten, so richten sich diese Ausfüh rungen gegen den Versuch, dadurch besonders hohe Einnahmen zu erzielen, weniger Wohl gegen das etwa damit bezweckte Bestreben, die Kontrollm-atzna-hmen der Auß-cnhandelsnebenstslle zu unter stützen und eine Ausfuhr unter Umgehung -der Ausstchrvorschriften z» unterbinden. Die Unterstützung -der Überw-achungsmaßnahmen der Kon trollorgan« -wird stets aus -dankbare Anerkennung rechnen können. Mit allgemein gehaltenen Beschwerden, wie sie vielfach eingehen, ist hier freilich -nicht -viel gedient. Be-weismateri-al ist erwünscht, das im Einzels-all ein scharfes Zugreif-en ermöglicht. Die Außen- h-and-elsnöbenste-lle -wird es in Fällen einwandfrei nachg-ewiesener Verfehlungen auch nicht bei Auferlegung von Bußen bewenden lassen, sondern Fälle schwerer Zuwiderhandlungen der Staats anwaltschaft übergeben. Der Verlag, in dessen Interesse die Durchführung einer strengen Kontrolle hauptsächlich liegt, sei aber «ingedenk, daß er auf die Mithilfe von Exportfirmen wie des Auslan-dsortiments nur dann rechnen kann, wenn er in der Preisbildung auf Angemessenheit achtet und den Interessen -der beiden-Berufsgruppen in den Grenzen des Möglichen Rechnung trägt. Das wird sich, soweit -das Ausla-ndsoriiment in Betracht kommt, vor -allen Dingen in der Höhe der Rabatte und -bei der Be rechnung von Verpackung und Porto zu zeigen haben. Die Ra batte sollten sich grundsätzlich im Rahmen -der ?n der Vorkriegs zeit üblichen Höhe halten; bet Porto und Verpackung aber dürfen nicht Ph-antasieberechnnngcn ausgestellt, sondern lediglich die tat sächlich erwachsenen Auslagen -gefordert werden. Ansprüche auf Ersatz gegen den Verleger aus Grund der- in der B-uchhändlerischcn Verlehrsordnung bei Änderung des Laden preises enthaltene,? Vorschriften können nicht anerkannt werden. Abgesehen davon, -daß sich d-i« Vorschrift ln K 4 der Verkehrs- or-dmmg ans völlig anders -geartete Fälle bezieht, nämlich aus die Abänderung des vom Verleger festgesetzten Jnlandlad-enpre-ises, handelt cs sich jetzt um etwas hiervon grundsätzlich Verschiedenes. K 4 betrifft den Fall, daß der Verleger den von ihm selbst ursprünglich für richtig und angemessen angesehenen Ladenpreis a-bän-dert o-der ou-shebt, wobei an Änderungen infolge Schwan- kung-en -der Währung nicht gedacht wurde. Bei den für das Aus- lan-dgc-schäst jetzt -eiNtrelonden Pr-eisw-andlungen ist der Verleger einem Zwang unterworfen. Geht er nicht freiwillig zu der neuen Preisbildung über, so wird sie von der Außenhandelsncbenstelle selbst vmgenoinmcn, sDaraus wird auch in der Bekanntmachung des Reichsbevollmächti-gten vom 26. März 1923, Bbl, Nr, 72 vom 26. März 1923, ausdrücklich hiugewiescn. Diese Bekanntmachung sei mit Rücksicht aus die ihr zukommend-e Bedeutung, insbesondere wegen der in ihr enthaltenen Übergangsbestimmungen, beson derer Beachtung empfohlen,) Die Wünsch« der inländischen Wied-eiveikäuser sind aus eine gerecht« und billig« Lösung der sich bei der Verrechnung mit dem Verlag ergebenden Schwierigkeiten gerichtet. Die neue Fassung sucht ihnen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist zunächst das Recht des Exportierenden anerkannt, anstatt in effektiver Währung auch zum Kurs des Äieferungstages in Mark zu liefern. Dem Verleger sicht zwar aus Grund der Bestimmun gen des bürgerlichen Rechtes und der Debisenordnung die Mög lichkeit offen, bei unmittelbaren Bestellungen für das Ausland in Devisen zu berechnen und sogar im Wege besonderer Vereinbarung Zahlung in Devisen zu verlangen; er sollte aber nicht vergessen, daß «ine Begleichung durch den Exporteur in Mark nach dem Kurs des Zahiungslages ihn in keiner Weise schädigt, da er in der Lag« ist, alsbald sich für den gezahlten Betrag ohne Verlust Devisen zu beschaffen. Für den Exporteur bedeutet dagegen die Forderung effektiver Zahlung in vielen Fällen eine schwere Be lastung; er muß sich die Devisen unter erheblichen Bankspesen anschaffen, wenn er mit seinem Auslandkunden in Mark abzu rechnen Pflegt, Manchem kleinen Betrieb wird dies« Anschaffung überhaupt nicht möglich sein, weil er di« dafür vorg-eschriebene Erlaubnis des Finanzamtes nicht besitzt. Völlig ungerechtfertigt muß die Forderung der Abrechnung in Devisen in den Fällen erscheinen, wo der Wiederverkäufe! Lagerwaren unter Berechnung von Mark ins Ausland geliefert hat. Hier erscheint -der Anspruch des Verlegers auf seinen Valuta- anicil nur nach Maßgabe des Betrages begründet, den der Wie derverkäufe! tatsächlich dem Ausl-andkundcn in Rechnung gestellt hat. Die Verkaufsordnung für Auslandliefenin-gen sieht deshalb vor, daß der Exporteur dann nur über diesen Markbeirag abzu- rcchnen hat; der Verleger mutz dieser Sachlage dadurch Rech nung tragen, daß er ans Grund der Meldung, aus der der bcrech- ncte Betrag zu ersehen ist, die Rückfaktur in Mark ausstellt. In gleicher Weise ist der Zwischenbuchhändler berechtigt/wenn er Lagerverkäuf« in Mark getätigt hat, die Rückvergütung unter Zu grundelegung des tatsächlich berechneten Markbetr-ages zu voll ziehen. Selbstverständlich mutz der Wiederverkäufer bei seinen Liefe rungen i-ns Ausland stets diejenigen Preise zugrunde legen, die mn Tage der Versendung gelten, Jrrtümer hierüber werden sich nicht immer vermeiden lassen, wenn auch die Anßenh-andels- n-cbenstelle bemüht sein wird, ihre Kataloge -ans dem Laufenden zu erhalten. Treten aber ohne tatsächliches Verschulden des exportierenden Sortimenters Fehlberechnungen ein, so muß der Exportierende auf Verständnis und Entgegenkommen des Ver lags zählen können; das wird vor allen Dingen solange zu gelten haben, bis die Außenhan-delsn-ebenstelle ihre Verzeichnisse über die neuen Auslandpreise ang-ef-rrtigt und herausgegeben hat. Zur Entlastung des Sortiments dient -die Vorschrift, wonach bei Remission von Büchern aus dem Ausland der Verleger
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