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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1923
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- Deutsch
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«öu-nblatl I d. Dlichn. «»chb-nd-I. Redaktioneller Teil. X- 88, 16. April 1923. 8 5. Au sl ändis ch-e Wi e-d« r Verkäufe r erhalten einen um 10?S gegenüber dem erhobenen üblichen Jnlcmdraba-tt erhöhten Rabatt auf die Auslandpreise (Auslandnettoprcis). Einen 167» erhöhten Jnlandrabatt erhalten auch alle inländischen Wirderderläufer beim Bezug von Musilalien, die für das Ausland bestimmt sind. 6. Wiederverkäufe! des Inlands sind verpflichtet, dem Verleger entweder unmittelbar oder gemäß den von der Außenhaind-elsnebenstelle für das Buchgewerbe erlassenen Vorschriften (Bekanntmachung des Reichsbevollmächtigten der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe vom 15. Dezember 1920, BÄ. Nr. 289 vom 22. Dezember 1920) sämtliche Ver käufe nach dem Ausland zu melden. c Bei den für das Ausland bestimmten Lieferungen an inländische Wiederverkäufe! sind die Auslandpreise zugrundezu legen, falls nicht gemäß K 4 Abs. iv zum Jnlandpreis zu liefern ist. I. Inländische Wiederverkauf«, die ihre Verkäufe nach dem Ausland dem Verleg« unmittelbar melden, erhalten von diesem eine besondere Vergütung von 25?L des Fakturennettobetrages, d. h. von der Sum-nre der Auslandnettoprelse (vgl. Z 5L). Bel Lieferung vom Lager des -inländischen Wiederverkäufers hat die Meldung an den Verleger innerhalb 14 Tagen »ach Ausführung der Bestellung zu erfolgen. Der Verleger hat bei Lieferung vom Lager des inländischen Wiederverkäusers diesem eine neue Faktur in Auslandnettopreisen (vgl. Z 5^) auszustellen. Von der darnach berechneten Summe sind zunächst die oben genannten 25?? Sondervergütung und sodann der zur Zeit der Lieferung an das Ausland gültig gewesene Inland« Nettopreis (umgerechnet in Währung zum Kurse des Versand iages) zu kürzen. Beträgt die Vergütung mehr als die Hälfte des reinen Valutamehrerlöses, so bleibt sie auf diese Hälfte beschränkt. Der reine Balutameh^erlös ist der Unterschied zwischen dem in Mark zum Kurs des Versendungstages umgerechneten Aus-landnetto- preis und dem Jchlandnettopreis. In -allen Fällen, in denen an den inländischen Wiederberkäufer -mit einem Ausschlag von 257» auf die Jnlandnettopreise geliefert wird, erhält hiervon der Verleger 10 und der Exporteur l5 Teile, wohingegen der Exporteur die Exportgebühren zu tragen hat. Ist der Einband vom inländischen Wiederverkäufer auf eigene Kosten Hergestell! worden, so «folgt die Abrechnung mit dem Verleger bei Lagerverkäufen lediglich unter Zugrundelegung des Preises für das broschierte Exemplar. II. Inländische Wiederverkäufe!, die die vorstehend unter I festgesetzte Meldefrist von 14 Tagen -absichtlich oder fahrlässig außer acht lassen, sodaß der Verleger erst nach dieser -Frist durch die Außen-Handelsnebenstelle für das Buchgewerbe die Meldung über die Ausfuhr erhält, verwirken den Anspruch auf die besondere Vergütung von 25?? und haben lediglich einen solchen auf Berechnung zum -Auslandnettopreis (vgl. Z 5L). Sonstige Vergünstigungen, insbesondere Erstattung -der Aus-fuhrabgabe, brauchen vom Verleger nicht bewilligt zu werden. Auf Grund der Meldung der Autzenhandelsnebmstelle für das Buchge-werve hat der Verleger dem Wlederberkäufer eine neue nach diesen Grundsätzen-errechnet« Faktur zuzusenden. Für die Ausstellung dieser Faktur gelten sinngemäß die in I Abs. 2 aufgefiihrten Bestimmungen. Der Wiederverkäufer hat den berechneten Mehrbetrag an den Verleger zurückzuvergllten. III. Das Recht des Verlegers auf Ausstellung d« in I und II aufgefiihrten Nachbelastungsfccktur erlischt einen Monat nach Empfang der Meldung. o Wiederverkauf« des Inlands, denen aus Ausla-ndv er kaufen ohne ihr Verschulden Waren remittiert iverden, können vom Verleger Rückerstattung des -Betrages beanspruchen, der sich aus der Differenz zwischen Jnlandnettopreis und dem ihnen für die Auslandlieserung -vom Verleger berechneten Preis ergibt. Der Anspruch erlischt spätestens einen Monat nach Eingang der remittierten Waren beim Wied-erverkäufer. li. Zwischen Verlegern und inländischen Wi-ederverkäufnn können aus dem Weg« freiwillig« Vereinbarung andere als die vorstehend -aufgefiihrten Bestimmungen von Firma zu Firma verabredet werden. 8 K- Di« in Z 41 getroffene Regelung gilt nicht für die Ausfuhr von Editionen. Diese regelt sich nach der Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins -der Deutschen Buchhändler vom 14. Januar 1920 (Bbl. Nr. II vom 15. Januar 1920). 8 7- Verleg« sind berechtigt, Lieferungen ins gesamte Ausland a-bzulehnen oder Lieferungen ab Lager für solche Werke zu untersagen, für deren Absatz nach einzelnen Ländern besondere Verträge vorliegen, -oder für ihren gesamten Verlag, soweit in einzelnen Ländern Alleinvertretungen 'bestehen. § 8. Di« sich aus dieser Verlaufsordnung ergebenden Preise für 'das Ausland dürfen -durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen nicht umgangen werden, § 9- Vorstehende Fassung der Verkaufsordnung für Ausland lieferungen von Musikalien tritt mit-dem Tage der Ver öffentlichung in Kraft. 504
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