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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1923
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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^ 88, 16. April 1923. Redaktioneller Teil. c) diejenigen Berlagswerke (bei mehrbändigen Werken der Einzelband), deren Papiermarkpreis die Norm Grundzahl 30 vervielfacht mit der jeweils gültigen Schlüsselzahl des Börsenvercins übersteigt, sofern der Verleger dies der Außen- Handelsnebenstelle für das Bruhgelverbe meldet, die für geeignete Veröffentlichung besorgt sein wird. 8 S. Für Gegenstände des deutschen Buchhandels, deren Verkaufspreise nach KK 15 und 16 der Veikaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum frei sind (z. B. Antiquariat, Restauflagem usw.), sind bei der Lieferung in das Ausland Laden- oder Nettopreise in der Währung des Empfangslandes zugrunde zu legen. Diese Laden- oder Netto preise sind dergestalt zu berechnen, als ob die Jnlandpreis« dieser Gegenstände nicht gemäß 15 und 16 der genannten Ver kaufsordnung srei wären. Die Umrechnung in Mark zum Tageskurs der Lieferung gemäß Z 5 Abs. I Satz 2 ist gestattet. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die vor I960 erschienen sind, und für seit I960 erschienene oder neu aufgelegte Gegenstände, sofern sie zugleich mit dem Ausfuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Versendungspapieren bahn- oder postfertig verpackt und frankiert der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig oder deren Zweigstellen vorgelegt oder eingesandt werden und wenn diese Stellen den antiquarischen Charakter festgestellt und die Preisberechnung als angemessen anerkannt haben. Doch ist auch in diesen Fällen Vorsorge zu treffen, daß durch die sreie, nicht an die Vorschriften des A 4 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verkaufs- ordnung für Auslandlicferungen unterbleibt. 8 10. Die sich aus dieser Veikaufsordnung ergebenden Preise für das Ausland dürfen durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen nicht umgangen werden. 8 N. Vorstehende Fassung der Verkaufsordnung für Auslandlieserungen tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachung. Auf Antrag des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins und des Vereins'der Deutschen Musikalienhändler veröffentlichen wir mit Zustimmung der Valuta-Kommission die nachstehende Verkaufsord nung für Auslandlieferungen von Musikalien. Sie tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Leipzig, den 16. April 1923. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Max Röder. Otto Paetfch. Ernst Reinhardt. Verkaufs ordnung für Auslandlieferungen von Musikalien. 8 l. Die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen von Mus Italien ist für alle Verleger und Wiederverkäufe! von Musikalien verbindlich, die solche an das Publikum im Ausland unmittelbar oder durch inländische oder ausländische Wiederverkäufen ver treiben. Musikalien im Sinne dieser Ordnung sind außer Noten jeglicher Herstellungsart auch musikpädagogische Werke, die in Musikverlagen erschienen sind, sowie Opern- und Operettentexlbücher. 8 2. Die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen von Musikalien gilt als satzungsgemätze Ordnung des Börfenvere-ins. Ihre Verletzung zieht dieselben Folgen nach sich wie die geflissentliche Verletzrmg der Satzung und der übrigen Ordnungen des Börsenvereins. 8 3. Als Ausland im Sinne der Verkaufsoidnung für Auslaudlieserungen von Musikalien gelten alle Länder, die nicht die deutsche Reichsmark als Währung besitzen. 8 4. I. Jeder Verleger von Musikalien hat für die Lieferung seiner Berlagswerke nach dem Ausland einen Auslandpreis in Schweizer Franken festzusetzen. Für Lieferungen in Länder anderer Währungen ist dieser Schweizer Frankeupreis gemäß der von der Autzenhandelsnöbenstell« für das Buchgewerbe festgesetzten Relation in di« Währung des Bestimmungslandes umzurechnen. Die Festsetzung des Frankenpreises erfolgt in der Regel in der Weise, daß der Vorkriegsmarkpreis gleich dem Schweizer Frankenpreis zu setzen ist. Die Fakturen sind in der Währung des Bestimmungslandes auszustellen. Die festgesetzten Frankenpreise sind, so weit sie in Friedenskatalogen enthalten sind, durch Übersendung dieser, und soweit sie von dem Vorkriegsmarkpreis abweichen, durch Anzeige dieser besonderen Preise der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe zu melden. Die Autzenhandelsneben- stclle für das Buchgewerbe macht die von den Katalogpreisen abweichenden Frankenpreise im Börsenblatt bekannt. II. Bei der Ausfuhr nach Bulgarien, Griechenland, Jugoslawen, Rumänien und der europäischen Türkei wird frei gestellt, entweder in der Währung des Bestimmungslandes unter Zugrundelegung der von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe veröffentlichten Relation oder zu einem um 25^ erhöhten Jnlandpreis zu liefern. III. Wird durch Schwankungen des Markkurses der An slandpreis zum Tageskurs nach Umrechnung in Mark nach irgend einem Ausland niedriger als der rim 25°/» erhöhte Jnian.dpreis, so ist anstelle des Auslandprcises der Jnlandpreis mit einem Zu schlag von 25A in Rechnung zu stellen. IV. Bei der Ausfuhr nach Österreich, Polen, Ungarn und dem Baltikum hat die Lieferung an solche Firmen, die sich gegenüber dem Deutschen Btusikalien-Verleger-Berein durch Revers zur Einhaltung der Vorschriften der Verkaufsordnung für Äuslandlieserungen von Musikalie-n verpflichtet -und in der vom Deutschen Mufikalien-Berleger-Verein -aufgestellten und ver öffentlichten Liste Aufnahme gefunden haben, zum Jnlandpreis zu erfolgen.
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