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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1923
- Sprache
- Deutsch
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Die dom Verleger festgesetzten Schweizer Frankenprcise rmterliegen der Genehmlgrurg der Außenhandelznebenstelle für das Buchgewerbe. Die Genehmigung wird versagt, wenn der Preis im Verhältnis zu dem Friedenspreis für Werke gleicher Ausstattuirg und Güte unangemessen hoch Ist und die Konkurrenzfähigkeit Mt gleichartigen oder ähnlichen Werken der ausländi schen Literatur gefährdet erscheint. Die von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe genehmigten Preise sind vom Verleger im Börsenblatt zu veröffentlichen. Lehnt ein Verleger die Festsetzung von Anslandpreisen in Schweizer Währung ab, so wird die Festsetzung von der Augen- Handelsinebenstelle für das Buchgeiwerbe vorgenommen. 8 S. Die Lieferung nach dem Ausland hat zu den gemäß 8 4 gebildeten Auslandpreisen zu erfolgen. Hierbei ist dem Expor tierenden Umrechnung der fremden Währung in Mark zum Tageskurs der Lieferung gestattet. Ergibt «in Währungspreis, umgerechnet zum Tageskurs der Lieferung, einen Preis, der unter dem Jnlandpreis liegt, so kann -«'Jnlandpreis in Mark berechnet werden. 8 6. Wiederverkäufer des Inlands sind verpflichtet, dem Verleger gemäß den von der Außenhandelznebenstelle für das Buchgewerbe erlassenen Vorschriften ihre Verkäufe nach dem Ausland zu melden. Um di« rechtzeitige Meldung auch bei Kreuz- bandsendungen zu gewährleisten, müssen die Duplikatfakturen bei solchen Sendungen innerhalb 10 Tagen nach dem Bersen- dungstage bei der Außenhandclsnebenstelle für das Buchgewerbe «ingereicht werden. 8 7. Die Jnlandbuchhändler haben gegenüber dem Verleger bei den für das Ausland bestimmten Lieferungen Anspruch aus eine Sondervergütung von 15?S, die Zwischenbuchhändler ans eine solche von 25?S des Fakturemiettobetrages. Dieser Anspruch darf vom Verleger durch eine Kürzung der üblichen Rabatte nicht geschmälert werden. Die Verrechnung hat folgendermaßen zu geschehen: l. wenn bei der Lieferung der Verleger dem Jnlandbuchhändler den Auslandnettopoeis auf der Faktur berechnet (un mittelbare Bestellungen unter Angabe des Auslands), hat der Verleger dem Exportsortiment«! 15^ und dem Ex- portzwischenbuchhändler 257° vom Fakturenbetrage zu kürzen. Werke, bei denen infolge dieser Kürzung der in Mark zum Tageskurs des Lieserungstagcs umgerechnete Auslandnettopreis hinter dem Jnlandnettopreis Zurückbleiben würde, können in Markwährung zum Jnlandnettopreis geliefert werden. 2->. Sofern der Exportsortimentcr die Ware zum Jnlandpreis vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Ver leger erst später gemeldet wird sLagerverkäuse), ist dem Exportsortiment« vom Verleger eine neue Faktur auszu stellen. Dabei ist der Auslandnettopreis abzüglich der Sondervergütung in Währung zu berechnen, wenn dis Lieferung des Exporteurs an seinen Auslandkunden ebenfalls in Währung erfolgt ist, sodann ist der am Tag« der Lieferung durch den Exporteur gültige Jnlandnettopreis, umgerechnet in Währung zum Kurs des Versandtages des Exporteurs, zu kürzen und der Restbetrag in Währung dein Exporteur als Valutaanleit in Rechnung zu stellen. Hat der Exporteur in das Ausland unter Berechnung in Reichsmark (Umrechnung des Auslandpreises in Reichsmark zum Kurs des Lieserungstages gemäß 8 5, Abs. l, Satz 2) geliefert, so erfolgt die Nachbelostung durch den Verleger derart, daß er den vom Exporteur berechneten, aus dem Meldezettel ersichtlichen in Mark aus- gedrückten Auslandpreis um den üblichen Rabatt, die vorgeschriebene oder vereinbarte Exportvergütung und den am Tage des Versands durch den Exporteur gültigen Jnlandnettopreis kürzt und den Restbetrag als seineir Valuta- anteil dem Exporteur in Rechnung stellt. Das Recht des Verlegers ans Ausstellung der neuen Faktur erlischt zwei Monate nach den, Empfang der Meldung. 2b. Wenn der Exportzwischenbuchhändler die Ware zum Jnlandpreis vom Verleger lbezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird, hat der Exportzwischenbuchhändler 25^ des Fakturenbetrags (in Währung oder gemäß 8 5, Abs. 1, Satz 2 in Mark) an den Verleger zurück zu vergüten. Der Anspruch des Verlegers auf die Rückvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung die Nachbelastung vornimmt. lZ. Der Verleger hat an den Jnlandbuchhändler bei Lieferungen gemäß H 7 L Ziss. 1 (unmittelbare Bestellungen uni« An gabe des Auslands) stets in ausländischer Währung zu fakturieren. Dem Jnlandbuchhändler steht es jedoch frei, die Beträge entweder in ausländischer Währung oder in Mark, umgerechnet zum Kurs des Zahlungstages, zu begleichen. Zahlung .u aus ländischer Währung kann der Verlag!« nur fordern, wenn dies ausdrücklich (»effektiv») vereinbart ist. o. Wiederverkäuser des Inlands, denen aus Auslandverkäufen Waren ohne ihr Verschulden remittiert werden, können vom Verleger Rückerstattung der für die Ware bezahlter: Auslandnettopreise gegen Rückgabe der Ware verlangen. Die Rückerstattung hat entsprechend der seinerzeit erfolgten Zahlung des inländischen Wiederverkäufers an den Verleger entweder in Währung oder in Marl zu erfolgen. Will der inländische Wiederverkäufer die Ware behalten, so ist ihm vom Verleg« eine neue Faktur zu!dem dann gül- tigen Jnlandnettopreis auszustellen. v. Zwischen Verlegern und Jnlandbuchhändlern können auf dem Weg« freiwilliger Vereinbarung andere als die unter 6 und 6 ausgeführten Bestimmungen von Firma zu Firn« verabredet werden. 8 8. Von den durch die Verkarrssordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen an das Ausland bleiben unberührt: ») Zeitschriften, sofern der Verleger dies ausdrücklich bestimmt; b) Schulbücher, soweit sie als solche von der Außenhandelsnebenstelle für das" Buchgewerbe anerkannt werden; in Zwerfelsfällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler;
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