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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1923
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 88, 16. April 1923. Verfügung vom 16. November 1920, Hak 15373 nur noch gegen Verzinsung mit zwei vom Hundert monatlich aufzuschieben. Berlin, den 6. April 1923. Der Reichsminister der Finanzen. 0r. Herme s. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82 vom 9. April 1923.) Mctallmarktbericht der Deutschen Mctallhandcl A.-G., Berlin- Oberschöncweldc, vom 1K April 1923. — Bei unveränderter Devisen- lag,e waren die Metallpreise nur ganz unerheblichem Schwankungen unterwarfen. Bei ruhigem Geschäft (stellten 'sich die Preise wie folgt: Preise per KZ am 5., 6., 9.. 10., 11. April Metallsorten Weichblei 2800 2775 2775 2750 2750 Bankazinn 21900 21700 21900 21700 21900 990/, Hüttenzrnln 21400 21200 21400 21200 21400 99°/o Antimon 2750 2750 2750 2750 2750 Kupfer 8200 8145 8180 8180 8110 StereotypmettM 2000 2600 2600 2600 2600 Setzmaschin enm etall 2500 2500 2500 2500 2500 Erweiterter Geschäftsbereich der Amtsgerichte. — Am 15. April tritt das Zweite Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 27. März d. I. in Kraft, das wesentliche Veränderungen der Zu- ständigieitsgrenzen der Gerichte bringt und damit für weitere Kreise des Wirtschaftslebens von Bedeutung ist. Durch das Gesetz wird der Geschäftsbereich der Amtsgerichte dahin erweitert, das; diese nunmehr für vermögcnsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 300 000 Mark zuständig sind. Die Einlegung der Berufung in Geld- streitigleiten ist im allgemeinen vom 15. April an nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 30 000 Mark übersteigt. Revision kann nur in solchen vermö.gensrcchtlichen Streitigkeiten eingelegt wer den, deren Streitwert 500000 Mark übersteigt. Im Strafverfahren wird die Zuständigkeit der Schöffengerichte bei vermögensrechtlichen Vergehen (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung) auf alle Fälle ausgedehnt, in denen der Wert oder der Schaden eine Mil lion Mark übersteigt. 1000 Mark Stammcinlage aus den Postscheckkonten. — Es wird nochi- mals darauf hingewiesen, daß nach dem Gesetz vom 19. Februar 1923 zur Änderung des Postscheckgesetzes eine Stammcinlage von 1000 Mark statt der bisherigen 25 Mark auf jedem Postscheckkonto seit dem 1. März in Anspruch genommen werden muß. Der Postsch-eckkunde ist also ver pflichtet, auf seinem Konto einen eisernen Bestand von 1000 Mark zn halten, über den er nicht verfügen darf, solange das Konto besteht. Gewicht der Drucksachensendungen. — Bevor die großen Porto erhöhungen einsetzten, wurde bei den Drucksachensendungen die unterste Gewichtsstufe jahrzehntelang bis 50 § gerechnet. Neuerdings ist nun von der Post noch eine Zwischenstufe bis 25 Z eingefllhrt, die bis zum 1. März 10 Mark und jetzt vom 1. März 1923 an 20 Mark Porto verlangt. Die Gewichtsgrenze bis 50 Z ist alten Buchhändlern so in Fleisch und Blut übergegangen gewesen, daß der Fehler in Abschnitt 4 des Artikels »Büchjerzettel« in Nr. 78, S. 420 erste Spalte unrcn, erklär lich erscheinen dürfte. Es muß aber dort richtig heißen: »Als Druck sache unter Umschlag oder Kreuzband im Gewicht dis zu 25 x (nicht 50 Z) und in Form offener Karte ist der Bücherzettel mit dem geringsten Portosatz für Drucksachen, jetzt 20 Mark, zu frankieren«. Wir bitten, diesen Fehler zu berichtigen. Nachnahinepakcte. — Der Absender eines Nachnahmepakeds kam« mit dem nach § 45, III, Zislf. 2 der Postordnung aus der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets anzubri-ngenden Vermerk, daß die Sen dung im Falle der Undc stell da rkeit elinem anderen Empfänger aus- gehändigt werden soll, die weitere Verfügung verblinden, das; die Aushändigung an die andere Person ohne Na-chnahme erfolgen soll, z. B.: »Wenn unbestellbar, ohne Nachnahme an N. in N.«. Eine besondere Gebühr für die Streichung der Nachnahme wird 'in solchen Fällen nlicht erhoben. Zeituugs-Buchhandelsstückc (sogenannte »Sortimenterstücke«). — Das Nachrichtenblatt des Neichspostministeriums Nr. 34 bringt fol gende lakonische Nachricht: »Das versuchsweise ei n>g esährte Verfahren des Postvertriebs von Zeitungen und Zeitschriften, die von den Be ziehern bei Buchhandlungen bestellt werden, wird mit Wirkung vom 1. Mai an aufgehoben. Bereits an gemeldete Stücke sind jedoch bis SlO zum Ablauf der Bezugsgclt weiterzullefern.« Damit hört ein Bestell- vcrfahrcn, das im Frühjahr 1921 auf Betreiben des Börsenvcreins ei »'geführt Word an nlar, wieder aus. Merkblatt für das telegraphierende Publikum. — Nach einer Mit teilung des Neichspostministeriums haben die Bemühungen, die Han dels- und Judnstriekrcise zu einer besseren, vollständigeren Bca li sch riftu ng der Telegramme zu veranlassen, nicht den ge wünschten Erfolg gehabt, in den größeren Städten hat sich sogar die Zahl der ungenügend beanschrifteten Telegramme erheblich erhöht. Hier durch werden die Belange der Allgemeinheit geschädigt, weil d-ie Be stellung in den größeren Städten verzögert wird und der Neichskasse zugunsten eines Teils der Geschäftswelt Ausgaben erwachsen, die in den Gebühren keine Deckung finden. Das Neichspostministerium hat ein Merkblatt für das telegraphierende Publikum her- ansgcgeben, das ueben den Vorschriften über Telegrammanschriften »och solche über die Abfassung und Auflieferung der Tele gramme und über Gebührenerstattnngen enthält. Die Post- verwaltnng legt großen Wert darauf, das; das Merkblatt möglichst weit verbreitet wird. Wir haben es einer Anzahl Firmen übersandt und veröffentlichen außerdem nachstehend die Bestimmungen über Tele grammanschriften, auf deren genaue Beachtung es> besonders ankommt: J-n der Telegrammanschrist den Empfänger so genau bezeichnen, daß Zustellung danach für jeden Boten ohne weiteres möglich ist. Straße und Hausnummer an geben. Nur solche Telegrammadressen verwenden, di« der Empfänger mit seiner Telegraphcnanstalt gegen Jahresgebühr vereinbart hat. Nicht eigenmächtig abgekürzte Anschriften bilden und auf Geschäfts- pnpieren zur Anwendung empfehlen. Für Mehrleistungen, die nötig werden, um Telegramme mit un genügender Anschrift bestellbar zu machen, wird unter Umstünden vom Empfänger eine besondere Gebühr erhoben. Bei Zahlungsver weigerung wird das Telegramm nicht bestellt und die Gebühr vom Ab sender eingezogen. Keine Ermäßigung der Gütertarife. — Der ständige Ausschuß des Reichs eisen l-ahnrats trat am 10. April zu sammen und unterzog die gesamte Wirtschaftslage eiluer ei »gehenden Erörterung als deren Ergebnis die einmübi-ge Auf fassung sämtlicher Mitglieder festgestell-t werden konnte, daß eine all- geweine Ermäßligung der Giitertaris-e zurzeit nicht angängig sei, und daß die Reichsbahn, unbeschadet der Erstattung der Nnhrschäden aus allgemeinen Neichsmitteln, an der Deckung der Ausgaben durch die laufenden Einnahmen festhaltcn müsse. Das Schicksal des neuen Metallgeldes. — Das Reich hat bisher 3-Mark- nnd neuerdings auch 300-Mark-Stücke ausgeprägt. Das neue Metallgeld ist aber dem allgemeinen Verkehr nicht zugute gekommen, da es vollauf gehamstert wird, obwohl der Metällwcrt der neuen Münzen n>nr 10 Mark beträgt. Auch das Ausland kaust das neue Metallgeld. Unter diesen Umständen dürfte neues Metallgeld — ge plant waren noch 500-Mark-Stiicke — kaum ausgeprägt werden, weil cs sich zunächst als Ersatz für Papiergeld mcht behaupten kann. Bankgeheimnis und Dcpotzwang. — Das Bankgeheimnis ist nun mehr wieder vollständig eingesührt und der Tepotzwang aufgehoben worden. Jeder tann also die fällig werdenden Zins- und Dioidenden- scheine einlösen, ohne die Zinsbogen bei der Bank hinterlegt zu haben. Auch die bisher erforderliche Bescheinigung des Finanzamts ist hinfällig geworden. Varziner Papierfabrik A.-G. — Der Anfsichtsrat schlägt 200 v. H. Dividende nnd Kapitalerhöhung um 35 Mill. Mk. Stamm- und 20 Mill. Mk. Vorzugsaktien vor: 25 Mill. Mk. Stammaktien sollen den Aktionären im Verhältnis von 1:1 zu 2000 v. H. ange- boten werden. Ein Papierprozeß. — Vor dem Landgericht III zu Berlin wurde kürzlich ein Prozeß verhandelt, der für den Buchhandel von einem gewissen Interesse ist. Es handelte sich um einen scharfen Konkurrenz kampf zweier Papiergroßhandlnngen bei der Ausfuhr von Zeitungs- papier, der Firma Woehler in Dresden und der Firma Hartmann L Co. in Berlin. Die Firma Woehler war der Meinung, daß die Firma Hartmann L Co. von der Anßenhandelsstelle bevorzugt werde, und hatte an Fachzeitschriften Material für Artikel geliefert, in denen dem Inhaber der Großhandlung Hartmann, Geheimem Hofrat Hart mann, schwere Vorhaltungen gemacht wurden, insbesondere nach der Richtung, daß er wegen unerlaubter Ausfuhr in einer Reihe von Fällen nur mit einer Geldstrafe von 5000 Mark belegt worden sei.
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