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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1910
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- Deutsch
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10854 Börsenblatt f. d, Dtschn. vuchhand-'.- Nichtamtlicher Teil. 220, 22. September 1910. verurteilte den Beklagten. Dagegen wies das Oberlandesgericht Hamm die Gesellschaft ab. Dies wurde vom 2. Zivilsenat des Reichsgerichts bestätigt, der folgendes ausführte: § 55 des Gesetzes, betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verlangt zur Rechtsbeständigkeit der Übernahme einer Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital eine »gerichtlich oder notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers«. Eine Beglaubigung der Erklärung des Beklagten lichen oder notariellen) Beglaubigung der Unterschrift des Er klärenden (8 183 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichts barkeit), und die Unterschrift des Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt. Es fragt sich daher nur, ob die Erklärung des Be klagten — von der in einem notariellen Protokoll gesagt ist, daß sie abgegeben sei — »gerichtlich oder notariell ausgenommen« worden ist. Und das muß verneint werden. In dem erwähnten § 55 handelt es sich um die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts; denn der Übernehmer geht mit der Übernahme der Stamm einlage bestimmte rechtliche Beipflichtungen der Gesellschaft gegen über ein. Für die gerichtliche und notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts gelten aber gemäß § 168 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die in den 88 169—182 daselbst ge gebenen Vorschriften, von denen § 177 ausdrücklich besagt: »Das Protokoll muß vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben werden.« Diese zwingende Vorschrift ist nicht erfüllt; der Beklagte ist Beteiligter im Sinne der 88 169—182, denn um die Beurkundung seiner Erklärung handelt es sich (8 168, Abs. 2), und er hat das Protokoll nicht unterschrieben. Demgemäß, und da aus der formlosen Erklärung, sich zur Übernahme der Stammeinlage (und zum Beitritt zu der Gesell schaft) zu verpflichten, die Gesellschaft m. b. H. keinen klagbaren Anspruch darauf hat, daß der Beklagte die einem Gesellschafter obliegenden Verpflichtungen erfülle, ist die Klage vom Berufungs- richter ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Revision wurde also zurückgewiesen. (Vgl. Entsch. d. R.-G. in Zivilsachen. Bd. 73, S. 44 u. f.) (Aktenz.: II 677/09.) August Hettler, Halle a. S., vor Gericht. — Mit einem Manne, der dem Buchhandel nicht von vorteilhafter Seite be kannt ist, beschäftigte sich am 17. d. M. das Schöffengericht in Halle a. S. Angeklagt war der angebliche Schriftsteller August Hettler. Die Saale-Zeitung berichtet über Tatbestand, Ver handlung und Urteil wie folgt: Hettler ist ein fünfzigjähriger, schon erheblich wegen Be truges, Urkundenfälschung, Beleidigung usw. vorbestrafter Mann. Er hatte im vergangenen Jahre mit einem sehr wohlhabenden Privatschüler, der leider ziemlich leichtsinnig sein soll, Bekannt schaft geschlossen. Der Schüler soll ihm eines Tages den Vor schlag gemacht haben, mit ihm ein Verlagsgeschäft zu gründen, da er ja doch niemals ein Abiturientenexamen bestehen werde. Statt Kaufmann wolle er lieber Verlagsbuchhändler werden; das sei doch wenigstens noch vornehm. Auf die Frage des Schülers, wieviel Geld einstweilen zur Gründung erforderlich sei, erwiderte Hettler, vorläufig genügten 800 zahlbar bis zum 1. Oktober v. I. Der Schüler rückte aber schließlich nur 100 ^ Der Kompagnon wurde nun sehr unangenehm. Er verklagte den Schüler und erstattete beim Provinzialschulkollegium die An zeige, dem jungen Manne fehle zum Abiturientenexamen die nötige sittliche Reife. Die Zivilklage nahm er später zurück, ver mutlich wegen ihrer Aussichtslosigkeit. Ende Oktober v. I. sandte er an Bekannte des Schülers Postkarten, auf denen er das dem- nächstige Erscheinen einer Broschüre zum Preise von 30 «H an- kündigte. Sie werde unter dem Titel: »Das Kleeblatt« das sitten- und gemeingefährliche Treiben des Schülers und zweier mit diesem befreundeter Studenten schildern, um es so zur öffent lichen Kenntnis des Publikums, des Provinzialschulkollegiums und der Staatsanwaltschaft zu bringen. Der Schüler erstattete nunmehr gegen seinen Quälgeist An zeige wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Auch die beiden Studenten stellten Strafantrag, zogen ihn aber später zurück. Die angedrohte Broschüre ist nicht erschienen und hat nach Hettlers Angabe auch niemals erscheinen sollen. Die Ankündigung habe nur den Zweck einer »Warnung« gehabt. In Hettlers Wohnung wucde noch ein ganzer Stoß solcher Postkarten mit dem Vermerk »Drucksache« vorgefunden. Gegen die beiden Studenten war Hettler erzürnt, weil sie ihn bei einem Zusammen- sein in einer Kneipe und dann noch bei einem Besuche, den sie ihm gemeinsam mit dem Schüler aus Anlaß der Geldsache ab gestattet haben, schlecht behandelt haben sollen. Vor dem Schöffengericht bestritt Hettler, mit der Ankündigung eine Nötigung versucht zu haben. Er habe gegen den Schüler ein gutes, unbestreitbares, durch Zeugen beweisbares Recht auf die 700 .4t und bedürfe zu dessen Geltendmachung keiner Er pressung. Auch einer Beleidigung sei er sich keineswegs bewußt, denn er könne die Wahrheit der gegen den Schüler erhobenen Beschuldigungen beweisen. Der Amtsanwalt bezeichnete Hettler als eins jener gemein- gefährlichen Individuen, die aus den tatsächlichen oder vermeint lichen Inkorrektheiten anderer Leute Kapital zu schlagen suchten, obwohl sie persönlich durchaus kein moralisches Recht hätten, über die Schwächen anderer zu Gericht zu sitzen. Beantragt wurden neun Monate Gefängnis, erkannt wurde auf sechs Monate Gefängnis. Hettler erklärte indigniert, gegen dieses Urteil Berufung ein- legen zu wollen, da er freigesprochen werden müsse. Absatz deutscher Zeitungen im Ausland. — Die Zahl der Zeitungsnummern, die im Jahre 1908 im Abonnement an die Länder des Weltpostvereins geliefert worden sind, betrug etwas über 41 Millionen. Gegen das Vorjahr bedeutet dies eine Zu nahme von etwa l'/i Millionen. Mehr als der vierte Teil davon, über 11 Millionen, geht nach Österreich. Die Schweiz bezieht 8^, Rußland 6'/,, Belgien 3, die Niederlande 2^ Millionen. Über 1 Million beziehen außerdem Italien mit 1,8, Dänemark mit 1,7, Schweden mit 1,1 und Ungarn mit etwas über 1 Million Nummern. Luxemburg bezieht 952 000 Nummern, Rumänien 519 OM, die europäische Türkei 297 OM, die asiatische Türkei 115 000, Ägypten 112 MO, Serbien 106 000. Von den deutschen 113 000, Kiautschou 176 000 Nummern bezogen. (Ztschr. f. Dtschlds. Buchdr.) *AusstellungsPreise in Brüssel. — Die Jury der Welt ausstellung inBrüssel hat an englische Aussteller der Buchge werbe 19 Orrrnäs 1>rix vergeben; davon hat die Oxkorä vniversit^ ?rs8s nicht weniger als sieben empfangen. * Ausstellungspreise in Brüssel. — Auf der Internationalen Jury der Weltausstellung in Brüssel ist dem Verlage des »Deutschen Reichs-Adreßbuchs« (Rudolf Mosse) der Olranä ?rix zuerkannt worden. Gedächtnisausstellung für Franz LLarbina und Josef M. Olbrich. — Zur Ehrung ihres verstorbenen Senators Franz Skarbina wird die Berliner Akademie der Künste am 24. September eine Ausstellung eröffnen, in der sie sich chemüht hat, einen möglichst umfassenden Überblick über das dreißigjährige Schaffen des Meisters zu geben. Der Kaiser hat das Hauptwerk Skarbinas aus seiner letzten Zeit zur Verfügung gestellt, das in kaiserlichem Auftrag geschaffene bekannte große Gemälde, das die Kundgebung der Berliner vor dem Berliner Schloß anläßlich der Reichstagswahlen in der Februarnacht des Jahres 1907 darstellt. Aus der Berliner Nationalgalerie kamen zwei Arbeiten Skarbinas aus den neunziger Jahren, die Spitzenklöpplerinnen in Brügge und der stimmungsvolle Abend im Dorfe. Die Münchener Neue Pinakothek sandte gleichfalls eine Landschaft, die auf Skarbinas französischen Studienfahrten 1890 entstand, den Hof in einer Farm der Picardie. Stark ist die Beteiligung des Berliner Privat besitzes. Auch aus dem umfangreichen Nachlaß des Künstlers, der mehrere hundert Werke umfaßt, konnte eine reiche Auswahl getroffen werden. — Die Gedächtnisausstellung für Olbrich soll Kunde geben von den starken Anregungen, die Architektur und Kunstgewerbe in den Entwicklungsjahren unserer modernen Raum kunst von dem allzufrüh verstorbenen Künstler empfingen.
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