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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1910
- Strukturtyp
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- 1910-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1910
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- Deutsch
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-äk 204 3. September 1910 Nichtamtlicher Teil. wird niemand mehr die in Berlin angenommene Übergaiigsakte bedauern; man wird dann nur noch das Schluhergebnis vor sich sehen nämlich die Vereinheitlichung des internationalen Rechtes zum Schutze der Geisteswerke, des heiligsten Vermächtnisses der zivilisierten Nationen und der Menschheit. Um diese Schlußfolgerungen zu unterstützen, nahm die Tagung dann auch einen Wunsch betreffs Ausdehnung der internationalen Union an. Auf dem Programm stand ferner. Herr Henry Morel. Direktor der inte,nationalen Ämter für geistiges Eigentum in Bern und Ehrei Mitglied des leitenden Ausschusses des Kongresses werde über »Die Berliner Konferenz und den Vollzug der revidierten Berner Konvention» sprechen. Da Herr Morel durch seine Amtsrärigkeit in Bern zurück gehalten wurde, so hatte er Herrn Ernst Röthlisberger. den Sskretär der genannten Ämter, mit der Aufgabe be traut. einen bezüglichen Bericht abzufassen, und dieser wurde von Herrn Röthlisberger auch in der Plenarsitzung vom 26. Juli verlesen.*, Nach einer knappen Darlegung der ver chredenartigen Faktoren, die auf die Ergebnisse einer diplomatischen Konferenz einwirken und die im besondern den Charakter der Berliner Konferenz bestimmt haben, gib, der Berichterstatter hier ein Bild sowohl der von dieser Konferenz erzielten Fortschritte, als auch der einschränkenden Bestimmungen, die sich noch in der neuen Unionsversassung befinden; hieraus zieht er in Kürze die Bilanz der Ratifi. kationen auf den 1 Juli 1916 nach Maßgabe des in der Julinummer des Droit ä'Lutsur (S. 8L u. s) veröffentlichten Prolokolles über den Austausch der Ratifikationsurkunden; endlich werden im Bericht die bei diesem Anlaß von ein zelnen S aaten eingereichten Vorbehalte, ' sowie das ganze System dieser Vorbehalte nach seiner! Durchführung und seiner Wirkung in den internationalen Beziehungen be leuchtet. Der Bericht, zur Wrgleitung über die neuesten Phasen der Entwicklung des Rechtszustandes in der inter- nationalen Union bestimmt, wurde nicht zum Gegenstand irgendeines Beschlusses gemacht. Da in dem genannten Bericht nach den vom Droit ä'Luteur und vom Rechenschaftsbericht der ständigen Bureaus (S. 12 und 37) veröffentlichten Angaben auch von der oppositionellen Bewegung die Rede war, die sich in Spanien und Italien in den Kreisen der Verlegervereine gegen die völlige Anerkennung des Übersetzuugsrechts nach Artik l 8 der revidierten Konvention geltend gemacht hatte, so er neuerte Herr Pietro Vallardi, der Vorsitzende der L.880oiaLiovo tipoxraüeo-iibraria itaiiang.. eine Erklärung, die Herr P. Barbsra schon in einer Sitzung der Sektion L vorläufig süc sich abgegeben hatte, wonach genannte Ver einigung nicht über den von Italien auf Grund von Artikel 5 der Berner Konvention, wie er durch die Pariser Zusatzakte abgeänderl worden ist, geschaffenen Rechtszustand, also nicht über die Anerkennung des bloß bedingten Übersetzungsrechles mit zehnjähriger Benutzungsfrist hinausgehen zu können glaubt, und zwar im Interesse der Entwicklung der geistigen Bildung in Italien. Welche Haltung wird Holland in dieser vitalen Frage einnehmen? — ist doch das Übersetzungsrecht das inter nationale Recht pur sxeeUsuosl In dieser Hinsicht wurde aus der Tagung keine bestimmt« Erklärung abgegeben trotz des sehr geschickten Berichtes, den Herr Max Leckere (Paris) in der Abteilung L Uber »die Berliner Konferenz und die Berne, Konvention hinstchlkich des Übersetzungsrechles» zur Verlesung *> Der Bericht ist in deutscher Übersetzung im Börsenblatt (Nr. 18S vom 12. August ISIS) zum Abdruck gelangt. aebrachr Hane. In diesem Bericht werden in sehr bezeichnender Weise die verichledenen Entwicklungsstufen durchgegang N. welche die holländuchen Buchhändler und Verleger und ins besondere ihr Vo sitzender. Herr van Stockum, in dieser Frage duichgemacht haben. Noch energischer G liendmachung des Standpunktes des verstorbenen Herrn Pouillet, wonach »Übersetzen Nachdrucken» bedeutet, schließt der Bericht mit einer zuftimmenden Erwähnung der so schlüssigen Beroeis- »ührung. die Herr Klaus Hoel dem Kopenhaaener Kongreß über den Schutz des Übersetzungsreckus >n Norwegen ein- gercickit halte. (Droit ä'Luteur, 1909, Seile 93.> Herr van Stockum enlgegnete, er nehme in diesem Punkte die aus der Berner Konvention resultie enden Beipflichtungen durch aus an; da aber nunmehr von den Generalstaaten der Bei tritt Hollands verlangt worden sei, so betrachte er diese Diskussion als geschlossen und würde es. sowohl was ihn, a s auch viele st irrer Kollegen anbelange, als eine wahre Er leichterung beg üßen. wenn diese Frage in Holland nicht mehr zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung geben würde. In Bälde werden wir wissen, ob die Ni derlande. wie verlautete, in dieser Frage bloß die erste Etappe, die in der Union erreicht wurde, nämlich die Anerkennung des Übersetzuugsrechts mit einer einzigen, zehn Jabre nicht über- üeioenden Schutzs, ist nach Artikel tz der Konvention von 1886. zu erreichen gewillt sind. In der Diskussion äußerte Herr Hoste. der Vorsitzende des belgischen Buchhändlcrocreins, die Anregung, es möchte das Entgelt für den Erwerb des übersetzungsrechtes nach einem Staffeltarife in der Art der für Bühnenwerke in einem oder mehreren Akten bezogenen Ausführungsgebühren bestimmt werden, und Herr Barbsra sprach kurz von der Anwendung des Systems der Abgabepflicht aus halb gemein frei ei klärte Werke in betreff der Ausübung des Übersrtzungs- rechtes. Herr Lucien Layus (Paris), der die betreffende Sekrronssißung leitete, ließ jedoch die Erörterung über diese neue Frage, die er eine Tarifierungsfrage nannte, auf eine folgende Tagung verschieben. Im Anschluß an den Bericht des Herrn Leclerc wurde dann der Beschluß angenommen, in dem die Niederlande zum demnächst erfolgenden Beirrill in die Berner Union beglückwünscht werden. Die Berner Konvention wurde noch durch Herrn Dr. Gustav Bock <B rlin) von einem besonderen Gesichts punkte aus. d. h. hinsichtlich der Frage der Musikinstrumente oder, allgemeiner gesagt, der Instrumente für mechanische Wiedergabe, geprüft. Herr Bock zeigte in seinem von Herrn Röthlisberger in der Sektion D übersetzten Bericht, wie Deutschland die ve>schilderten schwierigen Probleme, die Artikel 13 der revidierten Konvention den Landesgesetz gebungen überlassen hat. gelöll und wie es auf seinem Ge biete durch das Gesetz vom 22. Mai 1916 das System des Lizenzzwanges in bezug aus Benutzung von Geisteswerken für solche Instrumente einsühren zu dürfen geglaubt hat. Nach Darlegung der rechtlichen und praktischen Folgen dieses Systems wies der Berichterstatter auf die organisatorische Arbeit hin, die besonders in Frankreich und in seinem Heimatlands geleistet worden ist. um die Abmachungen zwischen den Inhabern von Urheberrechten und den Fabrikanten von Instrumenten oder auswechselbaren Be standteilen solcher Instrumente auf feste Grundlagen zu stellen; diese Arbeit fühlte zur Gründung von Gesellichasten mit bedeutendem Kapital, wie die Looiöto gsriöralo ot inter- vatioriklle äe l'öäition plrouoKrapbigue 6t oinömirtograpiriguö in Parts und die »Anstalt für meckwniiche musikalische Rechte. G. m. b. H.. die im btzten Herbst ganz besonders buch deutsche Musikoeileger in Berlin gegründet wurde und deren Zusammensetzung und Zielpunkte im Berichte aussührlrch I2S7»
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