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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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9870 VSrs-i,bIaIt I. d. Dllchn. «uchhand-l. Amtlicher Teil. ^ 202, 1. September 1910. Die vorstehende Übereinkunft ist von den Derbands- staaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Haiti, Japan, Liberia, Luxemburg, Monako, der Schweiz und Tunis rati fiziert worden; die Ratifikationsurkunden sind gemäß den Bestimmungen des Artikel 28 zu Protokoll vom 9. Juni 1910 in Berlin niedergelegt und sodann den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einverleibt worden. Bei der Ratifikation haben Frankreich (zugleich für Tunis) und Japan in Gemäßheit von Artikel 27 Abs. 2 der Übereinkunft nachstehende Vorbehalte gemacht: I. Frankreich (zugleich für Tunis). Was die Werke der angewandten Kunst betrifft, so werden die Französische und die Tunesische Regierung an die Bestimmungen der früheren Abkommen des Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gebunden bleiben. II. Japan. 1. Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Kaiserlich Japanische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 8 der vorerwähnten Übereinkunft beizutreten, noch durch die Bestimmungen des Artikel 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, abgeändert durch Nr. III des Artikel 1 der am 4. Mai 1896 in Paris Unter zeichneten Zusatzakte, gebunden bleibt. 2. Was die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst betrifft, so erklärt die Kaiserlich Japanische Regie rung, daß sie, anstatt dem Artikel 11 der gedachten revi dierten Übereinkunft vom 13. November 1908 beizutreten, durch die Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 9 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 gebunden bleibt. (Nr. 3810.) Verordnung zur Ausführung der am 13. No vember >908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Lchntze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 12. Juli 1910. Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Artikel IV Z 3 des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S..793), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 8 1- Die im Artikel 18 der Übereinkunft vorgesehene An wendung ihrer Bestimmungen auf alle Werke, die beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht im Ursprungslande zufolge des Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind, unterliegt, soweit nicht nach Artikel 18 Absatz 3 der Über einkunft bestehende Verträge Platz greifen und unbeschadet der im Artikel IV ß 2 des Ausführungsgesetzes getroffenen Vorschriften über die Benutzung von Werken der Tonkunst zur Wiedergabe auf mechanischen Musikinstrumenten, den nachstehenden Einschränkungen. 1. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraft treten der Übereinkunft unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, noch bis zum Ablauf von drei Jahren benutzt werden. Vor richtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis zu demselben Zeitpunkt benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß diesen Vor schriften hergestellten sowie der bereits vor dem In krafttreten der Übereinkunft vollendeten Exemplare ist zulässig. 2. Für choreographische und pantomimische Werke, bei denen der Bühnenvorgang in anderer Weise als schriftlich sestgelegt ist, genießt der Urheber den Schutz der Übereinkunft gegenüber denjenigen nicht, welche vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft das Werk erlanbterweise vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich ausgeführt haben. 3. War vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft eine Übersetzung erlaubterweise ganz oder zum Teil er schienen, so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausführung dieser Übersetzung unberührt. 4. Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem anderen Verbandslande veröffentlicht oder aufgeftthrt und vor dem Inkrafttreten der Über einkunft im Original oder in Übersetzung in Deutsch land erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen keinen Schutz gegen Aufführung im Original oder in Übersetzung. 5. Ein Werk der Tonkunst, das bis zu dem Inkraft treten der Übereinkunft gegen öffentliche Aufführung mangels eines diese untersagenden Vermerkes nicht geschützt war, kann auch künftig ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, wenn der Aufführende Partituren oder Notenblätter benutzt, die einen Verbotsoermerk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in seinem Besitze befanden. 6. Ist vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft ein Werk in Deutschland erlaubterweise im Wege der Kinemato graphie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wieder gegeben worden, so bleibt für den Bearbeiter, sowie für diejenigen, welche die Wiedergabe erlaubterweise verbreitet oder aufgeführt haben, die Befugnis zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vor führung dieser Wiedergabe unberührt. Das Gleiche gilt zugunsten derjenigen, welche ein selbständiges, im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähn lichen Verfahrens zustande gekommenes Erzeugnis vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in Deutsch land erlaubterweise vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich vorgeführt haben. 8 2. Im Verhältnisse zu einem Staate, dem gegenüber dis revidierte Übereinkunft nach dem in ihrem Artikel 29 be- zeichneten Zeitpunkt Geltung erlangt, finden die Vorschriften des ß 1 entsprechende Anwendung. Soweit danach der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft entscheidet, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die revidierte Übereinkunft im Verhältnisse zu diesem Staate Geltung erlangt. 8 3. Durch die Vorschriften dieser Verordnung werden die Einschränkungen nicht berührt, denen auf Grund der Ver ordnungen vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) und vom 29. November 1897 (Reichs-Gesetzbl S. 787) die Rückwirkung der Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. Sep tember 1886 und der Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 unterliegt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bergen, an Bord M. V- -Hohenzollern«, den 12. Juli 1910. (U. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
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