Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100901
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191009013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100901
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-09
- Tag1910-09-01
- Monat1910-09
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
202. 1. September 1910. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9869 Derselbe bewirkt von Rechts wegen tue Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieser Übereinkunft. Er kann jedoch die Bezeichnung derjenigen Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 oder der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 enthalten, die diese Länder vorläufig wenigstens an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Übereinkunft zu setzen für nötig halten. Artikel 26. Die Verbandsländer haben jederzeit das Recht, dieser Übereinkunft für ihre Kolonien oder auswärtigen Be sitzungen beizntreten. Zu diesem Behufs können sie entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in den Beitritt einbegriffen sind, oder diejenigen besonders benennen, welche darin einbegriffen, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, welche davon aus geschloffen sein sollen. Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden. Artikel 27. Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Verbandsstaaten an Stelle der Übereinkunft von Bern vom 9. September 1886 einschließlich des Zusatzartikels und des Schlußprotokolls vom gleichen Tage, sowie der Zusatz akte und der erläuternden Deklaration vom 4. Mai 1896. Die vorgenannten Vertragsakte sollen in den Beziehungen zwischen denjenigen Staaten, die diese Übereinkunft nicht ratifizieren sollten, in Wirksamkeit bleiben Diejenigen Staaten, welche diese Übereinkunft unter zeichnet haben, können beim Austausch der Ratifikations urkunden erklären, daß sie hinsichtlich des einen oder des anderen Punktes durch die Bestimmungen der Übereinkommen, dis sie früher unterzeichnet hatten, gebunden zu bleiben wünschen. Artikel 28. Diese Übereinkunft soll ratifiziert, und die Ratifikations urkunden sollen in Berlin spätestens am 1. Juli 1910 aus getauscht werden. Jeder vertragschließende Teil wird für den Austausch der Ratifikationsurkunden rin einziges Instrument über geben, das zusammen mit denjenigen der übrigen Staaten in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eid genossenschaft niedergelegt weiden soll. Jeder Teil erhält dafür ein Exemplar des Protokolls über den Austausch der Ratifikationsurkunden, das von den Bevollmächtigten, die am Austausche teilnehmen, unterzeichnet ist. Artikel 29. Diese Übereinkunft wird drei Monate nach dem Aus tausche der Ratifikationsurkunden in Kraft gesetzt werden, sowie für unbestimmte Zeit und im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage der Kündigung ab in Wirksamkeit bleiben. Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie soll nur in Beziehung auf dasjenige Land Wirksamkeit haben, von dem sie ausgegangen ist. während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsstaaten weiter in Kraft bleiben soll. Artikel 30. Die Staaten, welche in ihre Gesetzgebung die in Artikel 7 Abs. 1 dieser Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren einführen, werden davon der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung Kenntnis geben, die durch diese Regierung als bald allen anderen Verbandsstaaten mitgeteilt werden wird. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Das Gleiche gilt für die Staaten, welche auf die von ihnen in Gemäßheit der Artikel 25. 26 und 27 gemachten Vorbehalte verzichten. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmäch tigten diese Übereinkunft vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Berlin am 13. November Eintausend- neunhundertundacht in einem einzigen Exemplare, das in den Archiven der Regierung der Schweizeiischen Eidgenossen schaft niedergelegt weiden soll und von dem Abdrücke, gleich mäßig beglaubigt, aus diplomatischem Wege den vertrag schließenden Staaten übermittelt werden. Für Deutschland: <b. 8.) vr. K. von Studt. <1-. 8.) von Koerner. (I-. 8) Dungs. (b. 8) Goebel von Harrant. (b. 8.) Robvlski. (I-. 8.) Josef Köhler. (I-. 8.) Osterrieth. Für Belgien:' (I-. 8.) Cte. della Faille de Leverghem. <b. 8.) Jules de Borchgrave. (I>. 8.) Wauwermans. Für Dänemark: (I-. 8.) I. Hegermann Lindencrone. Für Spanien: (I-. 8.) Luis Polo de Bernabö. (b. 8.) Eugenio Ferraz. Für Frankreich: (I-. 8.) Jules Cambon. (I-. 8.) E. Laoisse. (I-. 8.) Paul Hervieu. (I-. 8.) L. Renault. (b. 8.) Gavariy. (b. 8.) G. Breton. (b. 8.) Georges Lecomte. Für Großbritannien: (I-. 8.) H. G. Bergne. <b. 8.) George R. Askwith. (I-. 8.) I. de Salis. Für Italien: (b. 8.) Pansa. (b. 8.) Luigi Roux. (I-. 8.) Samuele Ottolenghi. (I-. 8.) Emilio Venezian. (I-. 8.) Avv. Augusto Ferrari. Für Japan: (b. 8.) Mizuno Rentaro. (b. 8) Horiguchi Kumaichi. Für die Republik Liberia: (b. 8.) von Koerner. Für Luxemburg: (b. 8.) Cte. de Villers. Für Monako: (b. 8.) B°n. de Rolland. Für Norwegen: (b. 8.) Klaus Hoel. Für Schweden: (I-. 8.) Taube. (b. 8) P. M. af Ugglas. Für die Schweiz: (b. 8.) Alfred von Claparsde. (b. 8.) W. Kraft. Für Tunis: (b. 8.) Jean Gout. IS84
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder