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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1910
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- Deutsch
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S868 B°r>-N»latt», d. Ltschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 202 1. September 1910. Artikel 17. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbands landes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat. Artikel 18. Diese Übereinkunft findet Anwendung auf alle Werke, die beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht in ihrem Ursprungslande zufolge des Ablaufes der Schutzfrist Gemein gut geworden sind. Ist jedoch ein Werk infolge des Ablaufs der ihm vorher zustehenden Schutzfrist in dem Verbandsland, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so er langt es dort auf Grund dieser Übereinkunft nicht von neuem Schutz. Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Abmachungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderabkommen. Mangels derartiger Abmachungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser An wendung. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbände neu beitritt und wenn die Schutzdauer in Gemäßheit von Artikel 7 verlängert wird. Artikel IS. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, welche von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden sollten. Artikel 20. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander besondere Abkommen zu treffen, soweit als diese Abkommen den Urhebern weitergehende Rechte, als ihnen durch den Verband gewährt weiden, ein räumen oder Bestimmungen enthalten, welche dieser Über einkunft nicht zuwiderlaufen. Dis Vereinbarungen in be stehenden Abkommen, die mit den ebengenannten Bedingungen übereinstimmen, bleiben in Geltung. Artikel 21. Das unter dem Namen »Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst errichtete internationale Amt wird beibehalten. Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Bureaus regelt und seinen Dienst be aufsichtigt. Die Geschäftssprache des internationalen Bureaus ist die französische. Artikel 22. Das internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art, welche sich aus den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet dieselben und ver öffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von ge meinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die ver schiedenen Regierungen zur Verstigung stellen werden, eine Periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Vcrbandsländer behalten sich vor, nach er folgter allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffent lichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Bedürfnis durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Das internationale Bureaus hat sich jederzeit zur Ver fügung der Verbandsmitglieder bereitzuhalten, um denselben über Fragen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die besonderen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen. Der Direktor des Bureaus erstattet über seine Geschäfts führung einen Jahresbericht, welcher allen Verbandsmitgliedern mitgeteilt wird. Artikel 23. Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den vertragschließenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von sechzigtausend Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch ein fachen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschließenden und die etwa später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich: die 1. Klasse . . . . 25 Einheiten, 2 . . 20 3 . . 15 „ 4. „ . . . . 10 „ 5. „ . . 5 „ 6. „ . . 3 „ Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht. Die Schweizerische Regierung stellt das Budget des Bureaus auf, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung aus, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird. Artikel 24. Diese Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Be ziehungen die Entwicklung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, weiche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte derselben abzuhalten sind. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teil. Eine jede Änderung dieser Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer. Artikel 25. Denjenigen Ländern, welche dem Verbände nicht an gehören, und welche den gesetzlichen Schutz der den Gegen stand dieser Übereinkunft bildenden Rechts gewährleisten, soll auf ihren Wunsch der Beitritt gestattet sein. Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekanntgegeben werden.
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