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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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202, 1. September 1910. Amtlicher Teil. «rs-nkl-tt I. d. DIsch». Bll4»<mdcl. 9867 sprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Vertragsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt. tffl Für die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, für die nachgelassenen Werke, für die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetze des jenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die in dem Ursprungslande des Werkes fest gesetzte Dauer überschreiten kann. Artikel 8. Die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten. Artikel 9. Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel, was ihr Gegenstand ist, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden. Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht aus drücklich untersagt worden ist. Es ist jedoch die Quelle an zugeben; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Ver pflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird. Der Schutz dieser Übereinkunft findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstellen. Artikel 10. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur oder der Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien auszunehmen, sollen die Gesetz gebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen be stehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Ab kommen maßgebend sein. Artikel 11. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musika lischer, sowie auf die öffentliche Ausführung von Werken der Tonkunst Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musika lischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht ge stattete Ausführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt. Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen. Artikel 12. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche diese Über einkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück, sowie umgekehrt, u. dgl., so fern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Artikel IS. Den Urhebern von Werken der Tonkunst steht dis aus schließliche Befugnis zu: 1. Die Übertragung dieser Werke aus Instrumente, welche zu deren mechanischer Wiedergabe dienen, 2. die öffentliche Aufführung der nämlichen Werke mittels dieser Instrumente zu gestatten. Vorbehalte und Einschränkungen, die sich aus die An wendung dieses Artikels beziehen, können sich durch die innere Gesetzgebung eines jeden Landes, soweit es dabei in Be tracht kommt, festgesetzt werden; jedoch ist die Wirkung der artiger Vorbehalte und Einschränkungen ausschließlich auf das Gebiet desjenigen Landes begrenzt, welches sie be stimmt hat. Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rück wirkende Kraft und findet daher in einem Verbandslande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlaubterweise vor dem Jnkraftsetzen dieser Über einkunft auf mechanische Instrumente übertragen worden sind. Die auf Grund der Abs. 2, 3 dieses Artikels vorge nommenen Übertragungen, welche ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt werden, wo sie verboten sind, können daselbst beschlagnahmt werden. Artikel 14. Die Urheber von Werken aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst haben das ausschließliche Recht, die Wiedergabe und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten. Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst genießen selbständige kinematographische Erzeugnisse, sofern der Urheber durch die Anordnung des Bühnenvorganges oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem Werke die Eigenschaft eines persönlichen Originalwerkes gegeben hat. Unbeschadet der Rechte des Urhebers am Originale wird die Wiedergabe eines Werkes aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst mittels der Kinematographie wie ein Originalwerk geschützt. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung auf eine Wiedergabe oder ein Erzeugnis, welche durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren zustande kommen. Artikel 15. Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft ge schützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucke! oder Nach bildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahr nehmung der dem Urheber zustehcnden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des an onymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel 16. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, be schlagnahmt werden. In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande hcr- rühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder aufgehört hat, einen Schutz zu genießen. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes. I2S3»
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