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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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9866 s«rl-»bl»tt!. d. Dlschn. SE-md-l. Amtlicher Teil. 202. 1. September 1916. Herrn Komm. Samuele Ottolenghi, Direktor der Ab teilung für geistiges Eigentum. Herrn Kav. Emilio Venezian, Ingenieur, Inspektor des gewerblichen Unterrichts, Herrn Augusto Ferrari, Advokat, Vizepräsidenten der italienischen Schriftstellervereinigung; Seine Majestät der Kaiser von Japan: Herrn vr. Mizuno Rentaro, Vortragenden Rat im Ministerium des Innern, Herrn Horiguchi Kumaichi, zweiten Legationssekretär in Stockholm; Der Präsident der Republik Liberia: Die Delegation des Deutschen Reichs und, in deren Namen, S. Exz. Herrn vr. von Koerner, Wirk lichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Herrn vr. Grafen Hippolyte de Villers, Geschäftsträger von Luxemburg in Berlin; Seine Durchlaucht der Fürst von Monako: Herrn Baron de Rolland, Präsidenten des Ober- tribunals; Seine Majestät der König von Norwegen: Herrn Klaus Hoel, Abteilungschef im Kirchen- und Unterlichtsdepartement; Seine Majestät der König von Schweden: Herrn Grasen Taube, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs von Schweden in Berlin, Herrn Baron Peder-Magnus von Ugglas, Rat beim obersten Gerichtshof; Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossen schaft: Herrn vr. Alfred von Clapardde, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweize rischen Eidgenossenschaft in Berlin, Herrn W. Kraft, Adjunkt des eidgenössischen Amtes sllr geistiges Eigentum; Seine Hoheit der Bey von Tunis: Herrn Jean Gout, Generalkonsul im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge höriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel ver einbart haben: Artikel 1, Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Artikel 2. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst» um faßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht aus die Art oder die Form der Vervielfältigung wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder aus andere Weise sestgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bild hauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geo graphische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, unbeschadet des Urheberrechts an dem Originalwerk, Über setzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst, sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren. Den Werken der angewandten Kunst wird Schutz ge währt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet. Artikel 3. Diese Übereinkunft findet auch Anwendung auf Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähn liches Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren. Artikel 4. Dis einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber ge nießen sowohl für die nicht veröffentlichen als für die in einem Verbandslande zum ersten Male veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunst einräumen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte. Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind von dem Bestehen eines Schutzes in dem Ursprungslands des Werkes unab hängig. Soweit nicht diese Übereinkunft ein anderes be stimmt, richten sich demnach der Umsang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelsc ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird. Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: für die nicht veröffentlichten Werke das Heimatland des Urhebers; für die veröffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke das jenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Für die gleichzeitig in einem Nicht verbandslande und in einem Verbandslande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausschließlich als Ursprungsland angesehen. Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne dieser Übereinkunft die erschienenen Werke zu verstehen. Die Auf führung eines dramatischen oder dramatisch - musikalischen Werkes, die Ausführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Er richtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffent lichung dar. Artikel S. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Ver bandslande veröffentlichen, genießen in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. Artikel 6. Die keinem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbands ländern diejenigen Rechte, welche diese Übereinkunft gewährt. Artikel 7. Die Dauer des durch die Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode. Doch richtet sich, für den Fall, daß die Dauer nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ur-
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