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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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9732 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 199, 29. August 1910 deutschen Buchhändler allerorten sei wiederholt die Mahnung ge richtet, der wir schon in Nr. 23 d. Bl. vom 29. Januar 1910 Ausdruck gegeben haben, gegen ihnen vorkommende Verallge meinerungen gleicher Art in der großen und kleinen Zeitungs- presse, in Vorträgen, Aufrufen, Vereinsbeschlüssen usw., sofort an geeigneter Stelle Verwahrung einzulegen und auf das Unpassende und Ungerechte dieser Verunglimpfung eines ehrbaren Standes hinzuweiscn, eventuell dem Sekretariat des Börsenvereins von dem Vorkommnis Kenntnis zu geben. Red. Adressierung der Telegramme. — Erfahrungsmäßig sind Verzögerungen im Telegraminverkehr zum großen Teil darauf zurückzusühren, daß das Publikum sich immer noch nicht an die richtige Adressierung der Telegramme gewöhnen kann. Hierzu wird der Vossischen Zeitung geschrieben: Die Telegraphenordnung bestimmt ausdrücklich: »Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung des Empfängers, seiner Wohnung uiw. dienen.« Also der Name des Bestimmungsortes Telegramm mit der Adresse »Franz Brake Oldenburg Kirchgasse <« der Bestimmungsort heißen? Ist die Depesche an Franz Brake in Oldenburg oder an Franz in Brake bei Oldenburg gerichtet? Fällt die unklare Adresse dem Beamten nicht gleich bei der An nahme auf, so wird sich der Bestimmungsort nachträglich oft nicht mehr feststellen lassen, zumal wenn auch durch Befragen des vielleicht unbekannten Absenders keine Klarheit geschafft werden kann. Um den aus der vorschriitswidrigen Adressierung sich er- gebenden Schwierigkeiten vorzubeugen, haben die amtlichen Formulare für aufzuliefernde Telegramme im Textraum folgenden veränderten Aufdruck erhalten: »Genaue Adresse. (Wohnungs angabe vor die Bestimmungsanstalt setzen.) Deutliche Hand schrift.« Außerdem ist die Stelle für Angabe der Bestimmungs anstalt durch Unterstreichung hervorgehoben und durch das in kleinem Druck darunter gesetzte Wort »Bestimmungsanstalt« augenfällig gekennzeichnet worden. Das Publikum wird zur glatten Abwicklung des Telegrammverkehrs wesentlich beitragen, wenn es bei allen Telegrammen, auch bei denjenigen, zu denen amtliche Formulare nicht Verwendung gesunden haben, die Be stimmungsanstalt stets das letzte Wort in der Adresse sein läßt Weltausstellung in Brüssel. — Aus Brüssel wird folgendes mitgeteilt: Die Leitung der Weltausstellung hat die Revision der Feuerschutzeinrichtungen auf der Ausstellung nun mehr beendigt und etwa erforderlich gewordene Ergänzungen durchgeführt. Besondere Rücksicht ist dabei auf die fremden Nationen genommen worden, deren Wünschen bereitwilligst und in entgegenkommender Weise entsprochen worden ist. Insbe sondere wurde für die deutsche Abteilung eine besondere Feuerwache zugesagt. Man kam nach eingehender Prüfung gemeinschaftlich zu dem Ergebnis, daß es zweckmäßig sei, für diese Feuerwache deutsche Feuerwehrleute heranzuziehen, und zwar aus denselben Gründen, aus denen die französischen Kolonien so- wohl als auch die holländische Abteilung von vornherein ein heimische Soldaten herangezogen haben. Da die übrigen Wächter der deutschen Abteilung sämtlich Deutsche sind, könnte beim Aus- bruch eines Feuers die Unmöglichkeit, sich mit den belgischen Feuerwehrleuten zu verständigen, gerade den ersten und wichtig, sten Angriff unwirksam machen und dadurch die Abteilung der Gefahr der Vernichtung aussetzen. Lediglich aus diesem Grunde ist die Verständigung mit der belgischen Ausstellungsleitung er- folgt, wonach die Feuerwache in der deutschen Abteilung von der Berliner Feuerwehr gestellt wird. Sie untersteht zunächst un mittelbar dem Neichskommissar, tritt aber im Falle eines Brandes, der nicht sofort im Entstehen gelöscht werden kann, unter das Kommando des diensttuenden belgischen Offiziers der Feuerwehr. Inzwischen sind auch die Vorarbeiten für den Neuaufbau des niedergebrannten Teils der Ausstellung so weit gefördert, daß sich die neue Fassade in wenigen Tagen an der alten Stelle erheben wird. Auch die Wiederherstellung des abgebrannten Teiles der französischen Abteilung ist weit vorgeschritten, so daß der Besucher binnen kurzem den Spuren des Brandunglücks nicht mehr be gegnen wird. Der Generaldirektor der Weltausstellung hat am 21. August an den Deutschen Handelstag, der ihm anläßlich des Brandes der Ausstellung sein Beileid ausgedrückt hatte, folgendes Dank schreiben gerichtet: »Wir sind tief gerührt durch Ihre Teilnahme an unserem Unglück, die Sie uns so freundlich zum Ausdruck bringen. Seien Sie versichert, daß unser Unglück überall im Ausland und ganz besonders bei unseren Freunden im Deutschen Reich Sympathien gefunden hat, die uns sehr getröstet haben. Wir hoffen, daß Sie nach Möglichkeit in Ihrem Kreise bekannt machen werden, daß die ersten Nachrichten von dem Brande bedeutend übertrieben gewesen sind, und daß in Wirklichkeit nur ein geringer Teil unserer Hallen zerstört ist, da von 200 000 Geviertmetern der Ausstellungsbauten nur 30 000 ver schwunden sind. Es bleiben also genug Dinge zu sehen und genug Anziehungspunkte, um die Ausstellung heiter zu machen und die Besucher noch in großer Menge unserer Ausstellung zuzuführen.« In Österreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 22. August 1910, Pr. XXXV 214/10, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt des Druckwerkes: »Skizzen und Phantasien« von Claire de Lafosette, heraus gegeben von D. Peter Kaspar Strauch, mit zehn farbigen Tonätzungen von Reymond Duplessis, Privatdruck öster reichischer Bibliophilen Wien Stück IX 1908, das Vergehen nach § 516 St.-G. begründe, und es wird nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druck schrift ausgesprochen und nach § 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 22. August 1910. Das k. k. Landgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 22. August 1910, Pr. XXXV 212/10/2, auf An- trag der k. k. Staatsanwaltschaft erkannt, daß der Inhalt des Druckwerkes: »Untre nou8«, Ringelreihen von Marie Ange de Preux, mit zehn Illustrationen und einem Frontispiz in Lichtdruck von Lucien de Rubempre, Publikation der Gesellschaft Oesterreichischer Bibliophilen, Stück XXI (bisher gedruckt Text Seite 1 bis Seite 40) das Vergehen nach § 616 St.-G. begründe, und es wird nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druck schrift ausgesprochen und nach 8 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 22. August 1910. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 193 vom 26. August 1910.) Gehilfenzeugnis. Verdacht der Untreue. (Vgl auch Nr. 175 d. Bl.) — Der Buchhalter Sch. verlangte für mehrere Monate Gehalt, im ganzen 900 weil ihm das von seinem Chef L. ausgestellte Zeugnis die Erlangung einer neuen Stellung unmöglich mache. Außerdem klagte er auf Abänderung des Zeugnisses. Die Verhandlungen vor der dritten Kammer des Kaufmannsgerichts Berlin ergaben folgenden Tatbestand: Am 18. November 1909 war auf der Dresdner Bank ein Scheck des L. über 3500 präsentiert und auch honoriert worden, von dem sich später herausstellte, daß er aus dem Scheck buche des Beklagten entwendet und mit gefälschter Unterschrift versehen war. Verschiedene Umstände ließen L. den Verdacht aussprechen, daß als Täter nur Sch., der außer einem Haus diener der einzige Angestellte des L. war, in Betracht komme. Dieser wurde daher verhaftet. Die gegen ihn eingeleitete Unter suchung förderte aber nichts zutage, was genügt hätte, gegen ihn weiter vorzugehen. L- stellte dem Sch. auf dessen Verlangen am 11. Februar ein Zeugnis aus, worin als Grund der plötzlichen Entlassung der Verdacht der Untreue angegeben war. Sch., fußend auf die Tatsache, daß die Untersuchung kein positives Er gebnis gehabt, vertrat nun die Ansicht, daß L-, zumal der Verdacht von ihm ausgegangen, nicht das Recht hatte, dessen im Zeugnis Erwähnung zu tun. Ohne seine unbewiesenen Verdächtigungen
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