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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1910
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- 1910-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1910
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- Deutsch
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,if 19k, 25. August 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt >. d. Tsschn, Buchhandel. 9591 bei uns zuteil werden? Soll das bisherige System des Art. 7, der nicht weniger als vier nur zu widerspruchsvolle Auslegungen erfahren hat oder erfahren kann*), bestehen bleiben, wonach das Aufführungsrecht nur für die nicht herausgegebenen, also nur ini Manuskript bestehenden musikalischen Werke ein absolutes ist, das mit alleiniger Zustimmung des im freien Ermessen seine Bedingungen stellenden Berechtigten ausgeübt werden darf, während bei den vervielfältigten und herausgegebenen Werken die Sicherstellung einer Tantieme von 2 Prozent genügt, um jede solche Aufführung zu erzwingen? Wohl weiß man jetzt wenigstens durch ein unterinstanzliches Gerichtsurteil (Kantousgericht St. Gallen, 12. Okt. 1888), wie diese Tantieme berechnet werden soll, nämlich nach dem Prorata der aus einem Programm stehenden geschützten Werke, so daß nur so viel Bruchteile der Tantieme- summe zur Auszahlung gelangen, als geschützte Stücke gespielt wurden (Beispiel: Bruttoeinnahme SM Frcs.; Tantieme Frcs. 10; 10 Stücke, wovon fünf geschützt; Tantiemeleistung Frcs. b.—). Allein daraus ergibt sich auch schon das eine, daß dieses Tantieme system höchstens für Theateraufführungen, aber nicht für Konzerte mit mannigfachem Programm paßt, und daß es eine »äußerst hölzerne Berechnungsart« (Wyß)darstellt, die auf die Aufsührungs- dauer oder auf den Wert der Stücke keine Rücksicht nimmt. Dann herrscht über die Art der Sicherstellung der Tantieme über haupt Zweifel, und das ganze System, das erlaubt, den Autor gegen Abgabe einer gesetzlich festgestellten Maximalaussllhrungs- gebllhr zu expropriieren, auch wenn er seine künstlerischen Bedenken gegen gewisse Ausführungen hat, paßt nicht mehr in eine Zeit hinein, wo man das Autorrecht nicht nur als eine pekuniäre An gelegenheit, sondern auch als ein Recht der Autorpersönlichkeit auf die Integrität des Werkes aussaßt. Das Gesetz erlaubt aller dings dem Autor, die Aufführung an »spezielle Bedingungen« zu knüpfen, was sehr verschieden ausgelegt wurde; allein, wenn die Bezahlung der Tantieme gesichert ist, kann über diese Bestimmun gen zur Tagesordnung geschritten werden.**) Die Schweiz steht mit diesem System allein; es wurde aber schon an der Pariser Konferenz von 1888 von Deutschland ein Zusatzantrag zur Konvention gestellt, der direkt die Anwendung eines solchen Systems auf Werke von Verbandsautoren unmöglich machen sollte; er lautete: »Die nicht vomAutor zugestandene Wieder gabe eines geschützten Werkes ist unzulässig und zieht zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich, auch wenn die Landesgesetzgebung eine derartige Wiedergabe der einheimischen Werke gegen Be zahlung von Tantiemen erlauben sollte«. Den: Anträge wurde allerdings keine Folge gegeben; aber wie man das Tantieme system beurteilt, erhellt daraus deutlich genug. Für das System des Erwerbes des Aufführungsrechtes durch den bloßen Ankauf der Musikalien hat sich nur eine momentane Begeisterung geltend gemacht, die bald verflog*'*), als man sah, wie unbillig das System für den Komponisten und dann auch sür den Käufer wäre, indem der Einzelne oder der Verein, der ein Werk einmal öffentlich spielen will, ja sogar diejenigen, die es bloß zum häuslichen Spiele kaufen, gerade so viel bezahlen müßten, wie derjenige, der die Musikalien in Konzerten einer Großstadt unzählige Male spielt. Die Anwendung dieses Systems müßte übrigens zu einer außer ordentlich peinlichen Kontrolle darüber führen, ob wirklich nur Rüsenacht, Chur, S. 29; Kommentar, S. 33; Reichel, Gutachten, S. 4; Schneider, Schutz des musikalischen Kunstwerks in der Schweiz 1888, S. 8; Wyß, Das internationale Urheberrecht an Photographien, musikalischen Ausführungen und Übersetzungen, Zürich 1888, S. 86 u. fs. **) Orelli verficht zwar die Auslegung, als ob es hieße: »Wenn die Bezahlung der Tantieme gesichert ist und die speziellen Be dingungen erfüllt sind«. So auch Wyß, S. 86. Allein diese Inter pretation ist bestritten. Ein Fall der öffentlichen Geltendmachung solcher »Bedingungen« ist uns nicht bekannt. y ***> vunant, Chur, S. 174; Rüsenacht, Chur, S.s33; Voten in Chur, S. 284, 290, 294; Droit U'nutour 1894,^S. 19. rechtmäßig und käuflich erworbenes Notenmaterial benutzt wird oder nicht. Wir sollten trotz der Unpopularität der Autorensyndikate und ihrer Agenten den Schritt wagen, die Vertragssreiheit, die Vereinbarung mit den Autoren als die Regel für die Ausübung des Urheberrechtes aufzustellen und auf das gewaltsame Tantieme system zu verzichten.*) Dagegen sollten wir für unser Musikleben die nötigen Kautelen in das Gesetz aufnehmen, um Übergriffen zu steuern. So ist Deutschland vorgegangen; auch der schweizerische Hotelierverein erklärte ausdrücklich, daß er den Autoren das Ihre zukommen lassen wolle, was doch am besten durch Übereinkommen und Pauschalverträge, nicht durch Berechnung der Tantieme bei jeder einzelnen Konzertveranstaltung geschehen kann. Als Zu geständnisse an unseren Musikbetrieb erachten wir die Ausfllhrungssreiheit an Volksfesten (Deutschland nimmt davon die Musikseste aus, was bei uns bei der Schwierigkeit der Abtrennung nicht Wohl angeht); ferner hätten die Aufsührungs- freiheit zu genießen die Familienfeste unserer Vereine, 'sodann alle unentgeltlichen Ausführungen, sowie die entgeltlichen, aber ohne gewinnsüchtige Absicht erfolgenden Veranstaltungen aller Art. Dieser letztere Begriff (gewinnsüchtige Absicht) ist durch das Bundesgericht (12. Juni 1896 und 30. Juni 1899) klargelegt und ans das richtige Maß zurückgesührt worden. Endlich wird wohl noch das Zugeständnis der Aussührungsfreiheit bei Wohltätig keitsveranstaltungen gemacht werden müssen, obwohl diese er zwungene, grundsätzlich durchaus unhaltbare WohitätigkeitAnit Unrecht gerade den Komponisten trifft; immerhin dürfte die Ein schränkung am Platze sein, daß dann auch die andern Mitwirkendeu aus Entgelt verzichten. Mle diese Einschränkungen der Autorrechte würden auch gelten für die öffentliche Vorführung von Werken, also z. B. für Projektionen in Vereinen, in Schulen, ohne gewinn- süchtige Absicht , in akademischen Vorträgen, in Wohltätigkeits tourneen, wie diejenigen des Roten Kreuzes usw., jedoch immer nur hinsichtlich der bereits veröffentlichten Werke. Das schließt nicht aus, daß durch das Ausführungsreglement des Gesetzes diejenigen Syndikate, welche in der Schweiz Aufführungsrechte geltend machen wollen, gehalten werden, sich genau zu legitimieren und die Liste ihrer Mitglieder zu deponieren, damit auf dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum Auskunst über die geschützten Autoren erteilt werden kann. Das Postulat, eine Liste aller geschützte» Werke amtlich zu veröffentlichen, nimmt gar keine Rücksicht aus die Anzahl der Neuerscheinungen. In nur vier Ländern (Deutsch land, Frankreich, Großbritannien und Bereinigte Staaten) erschei- nen jährlich etwa 50 000 musikalische Werke; dazu kämen noch die dramatischen Werke, die Legion sind, indem in den Hauptkultur ländern jährlich über 150 000 Werke der Literatur veröffentlicht werden. Der zu schaffende gewaltige bibliographische Apparat stände in keinem Verhältnis zu der winzigen Anzahl von Anstän- den und Prozessen, die sich da abspielen, wobei gewöhnlich nicht die ausgeführten Werke, sondern andere grundsätzliche Fragen den Streitgegenstand bilden. Um sür jedes einzelne Werk den Zivilstand richtig zu bestimmen, gibt es kein anderes Mittel, als mit den einzelnen Rechtsinhabern in Verkehr zu treten. Dagegen ist gesetzlich festzusetzen, wer für unerlaubte Ausführungen verant wortlich ist, obschon die Gerichte hier schon ziemlich Klarheit ge schaffen haben, da sie den Saalinhaber, für dessen Rechnung oder auf dessen Veranlassung das Konzert veranstaltet wird, als haftbar erklärten. Verantwortlich ist in der Tat, je nachdem der Gewinn beabsichtigt oder das RisikvLetragen wird, der Konzertunternehmer, der Veranstalter des Konzertes oder dann auch der Ausübende selbst, der sich ein Lokal wählt, es sich nur abtreten läßt, oder es mietet.**) Sollte allerdings das veraltete Tantiemesystem beibehalteu *) Ein Artikel in Iribuue clv Oeuövo v. 21. März 1910 nennt das jetzige System tres oritiguadlo und die Verständigung mit den Autoren ein xrmeips justo. **) Vgl. hierüber Wyß, S. 96 und 6s Isgs koreuäa, S. 102. 1248*
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