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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 195. 24. August 1918. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 9551 veröffentlicht sind also anzusehen die herausgegebenen und durch Buch-, Musikalien- und Kunsthandel in Vertrieb gesetzten Werke; bloße Aufführungen und Ausstellungen bilden noch keine Ver öffentlichung; in diesem Sinne spricht schon Art. 7 des jetzigen Gesetzes vom »Veröffentlichungsrecht«, wobei an die Veröffent lichung mittelst Druckexemplaren gedacht ist. g> Damit wird es auch möglich, einer Verbesserung zuzu stimmen, die im Zuge der Zeit liegt, nämlich der Abschaffung aller Förmlichkeiten. Das jetzige Gesetz sieht solche noch obliga torisch für die von einem nichtphysischen Autor herrührenden und die posthumen Werke vor, sowie für die Photographien, und fakul tativ für die übrigen Werke. Trotzdem die nichteingetragenen Werke der erster», der obligatorischen Eintragung unterworfenen Kate gorie das Urheberrecht verlieren, beträgt die Zahl der Eintragungen ährlich nur etwas über 208 (1988: 242; 1969: 237), was bei der immensen Zahl von Photographien oder von Erzeugnissen, die durch Firmen, z. B. graphische Firmen, sowie von Schrift werken, die durch Vereine und Gesellschaften herausgegeben wer den, sehr minim genannt werden muß. Die fakultativen Eintra gungen betragen gar nur etwas über 56 <1968: 59; 1969: 57). Die Berliner Konferenz hat den entscheidenden Schritt gewagt und in die neu revidierte Berner Konvention die Bestimmung ausge nommen, daß der Genuß und die Ausübung der Urheberrechte in der Union an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden sein sollen. Wir wollen also nicht im Jnlande Förm lichkeiten verlangen, die im Auslande keine Bedeutung haben, und auch nicht unseren Photographen noch fernerhin Förmlichkeiten auf laden, von denen die deutschen Photographen seit 1967 glücklich befreit worden sind. Die Schweiz wird sich mit der Unterdrückung der Förmlichkeiten in sehr guter Gesellschaft befinden. (Schluß folgt.) Barfrankierung von Briefpostsendungen. (Vgl. Nr. IS8, 192 d. Bl.) Erwiderung an Herrn 0r. Scheffer. Wenn es anginge, daß am Postschalter die Annahme von zu befördernden Postsendungen hinsichtlich der Frankierung auf guten Glauben geschehen könnte, dann müßte natürlich auch jede Ersatzpflicht für den Schalterbeamten ausgeschlossen sein, und so würde sich das Annahmegeschäft allerdings bedeutend schneller ab wickeln als jetzt. Da aber die Deutsche Reichspost-Verwaltung diesen Modus noch nicht eingeführt hat, anderseits über die An nahme von verpackten Geldsorten (Geldrollen) gesetzliche Vor schriften bestehen, die im Reichsmünzgesetz und zwecks Frankatur im Abschnitt VIII der Allgemeinen Dienst-Anweisung für Post- und Telegraphenbeamte niedcrgelegt sind, so ergibt sich von selbst, daß eine Auflieferung von Postsendungen, wie sie sich Herr Di-. Scheffer denkt, eine Umstoßung von grundsätzlichen Be stimmungen bedeuten würde. So bestimmt z. B. die Postordnung, daß die Frankierung von Postsendungen, sofern sie der Absender bewirkt oder bewirken will, bei der Auflieferung zu geschehen hat. In den räumlich getrennten Abfertigungs-(Sortier-) Räumen hat nur eine Nachprüfung des verwendeten Frankos statt zufinden. Eine Zählung während der Zuteilung der Sendungen an die Bahnposten in den Abfertigungsräumen würde eine Belastung des Abfertigungspersonals darstellen, die ohne Ein stellung von Hilfspersonal nicht durchzuführen wäre. Die genaue Feststellung der Anzahl an Sendungen muß unter allen Um ständen im Beisein des Auflieferers bei der Annahme stattfinden. Eine Regelung auf später aufschieben, würde das Interesse der Postkasse eventuell empfindlich treffen. Wenn Herr vr. Scheffer Geldrollen von Privatpersonen oder Geschäften auf guten Glauben annimmt, so ist das Vertrauens fache. Öffentliche Kassen, wozu die Postschalterkassen auch gehören, haben sich aber an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, wonach kein Zwang zur Annahme von verpackten Geldsorten von Privat Personen oder Geschäften besteht; werden aber solche Geldrollen angenommen, so muß die Öffnung der Rollen und die Feststellung des Inhalts sofort, und zwar im Beisein des Zahlenden und eines Zeugen, an der Annahmestelle erfolgen. Beachtet der Kassenbeamte diese Vorschrift nicht, so hat er alle Folgen selbst zu tragen. Allen öffentlichen Kassen gegenüber gilt er selbst als Zahlender und hat für den Inhalt auszukommen. Von unmittel baren oder mittelbaren Reichs- und anderen Behörden hergestellte, unter Verwendung des Dienstsiegels mit Siegellack verschlossene Geldrollen, die von zwei Beamten unterschrieben sind, werden natürlich anstandslos angenommen und weitergegeben, sofern die Beschaffenheit keinen Anlaß zu Mißtrauen gibt. Wollte man also von Geschäften gefertigte plombierte Briefpakete mit Geldrollen vergleichen, so würde die ungeprüfte Annahme der Briefpakete seitens der Post erst dann möglich sein, wenn die Post von Privatpersonen oder Geschäften angefertigte nie geschehen. Daß einer versuchten Untreue durch Plombierung ein Riegel vorgeschoben wird, mag zugegeben werden; sicherer wäre aber die Einführung einer kurzen Postquittung. Des postseitigen Vorteils, wegen Wegfalls der eventuell zu verwendenden Briefmarken, habe ich schon im Artikel in Nr. 188 d. Bl., letzter Absatz, gedacht. Ober-Postassistent Langer. Kleine Mitteilungen. Feilhaltung eines verbotenen Buches. — Der Buchhändler O. E. in Graz war angeklagt, eine verbotene Druckschrift, be titelt: »Die Peitsche als letztes Erziehungsmittel« (drei Er zählungen von Fred Palfrey), ungeachtet des behördlichen Ver botes verbreitet zu haben. Er hatte von der Firma Sachs in Budapest unter anderem auch die obengenannte Druckschrift bestellt, hatte sie am Lager und gab ein Exemplar davon in seine Auslage, wo es am 16. April noch gefunden wurde, ob wohl das Verbot schon am 6. April in der »Wiener Zeitung« wie auch in der »Österreichisch-ungarischen Buchhändler-Cor- wegen Verletzung der Sittlichkeit nach Paragraph 516 des Straf-Gesetzes. Der Angeklagte erklärte vor dem Gerichts hof (Vorsitzender Landesgerichtsrat Duda), daß er die »Wiener Zeitung« nicht zu sehen bekommen habe, auch die »Österreichisch-ungarische Buchhändler - Correspondenz« Hube er nicht eingesehen, weil er sie nur im Sub - Abonnement halte. Der Vorsitzende belehrte ihn, daß es seine Pflicht als Buchhändler sei, sich über die erschienenen Druckwerke und über ein etwaiges Verbot Kenntnis zu verschaffen. Das Urteil lautete auf eine Geldstrafe von 10 L. (Grazer Tagespost.) Tie Tätigkeit der englischen Bibelgesellschaft im Fahre dieses Jahr die höchsten Tätigkeitserfolge seit dem nunmehr 106jährigen Bestehen dieser Gesellschaft gebracht hat. Während dieses Jahres wurden der Zahl der Sprachen, in denen die von der Gesellschaft herausgegebenen Bibeln bereits erschienen sind, sechs weitere hinzugefügt, außerdem 14 bis 15 Durchsichten und Erneuerungen in sprachlicher Hinsicht vorgenommen. Das Matthäus-Evangelium wurde in »Ongom«, der Sprache eines mächtigen Bantu-Stammes im französischen Kongogebiet, herausgegeben, das Matthäus- und Johannes- Evangelium in »Namau«, der Sprache von 40 000 Kanni balen an der Südküste von Britisch Neu-Guinea, ferner für zwei Stämme in Neu - Caledonien das Matthäus- und Johannes-Evangelium in »Huailu« und das Markus-Evan gelium in »Ponerihouen«; des weiteren wurde das Matthäus- Evangelium für die Salomons - Inseln in »Fiu«, eine auf der Insel Mwala gesprochene Mundart, übertragen, sowie das Lukas-Evangelium in »Naya«, die Mundart einer Insel auf den neuen Hebriden. Weiter wurde für die Untertanen des Kaisers Menelik das Neue Testament vollständig in »Tigrinya«, einer in e nein Teil von Abessinien von etwa 3 Millionen Menschen ge sprochenen semitischen Sprache, erstmals herausgegeben. In *) Desgleichen im Börsenblatt Nr. 82 vom 12. April 1910. Red. 124!'
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