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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1910
- Strukturtyp
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- 1910-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1910
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9550 «»rs-nil-Nt I. d, DUchn. vu«l»»d-l Nichtamtlicher Teil. ^ 195. 24 August 1910. klamiert, freilich dann den Staaten mit kürzerer Schutzfrist erlaubt, die letztere beizubehalten mit der Maßgabe, daß das bisherige System, wonach ein im Ursprungsland unter kürzerer Schutzfrist stehendes Werk auch in anderen Einfuhrländern keine längere Schutzfrist beanspruchen darf, angewendet werde. Man war nun sehr darauf gespannt, zu vernehmen, ob Deutschland seine Gesetz gebung in dem Sinne abändern werde, daß es seine jetzige dreißig jährige autorposthume Frist auf fünfzig Jahre ausdehnte. Ange sichts des Widerstandes weiter Kreise, so namentlich der im »Börsen verein« gruppierten Buchhändler, der Handelskammern, einer große» Anzahl von Schriftstellern und auch einer Minderheit von Musilverlegern, hat die deutsche Regierung auf jeglichen Vorschlag zu einer Verlängerung der Schutzfrist in dem am 12. März 1810 dem Reichstag zugestellten Gesetzesentwurf zur Ausführung der revidierten Berner Konvention verzichtet, und der Reichstag ist auch nicht weiter gegangen als die Regierung. Damit fällt sllr uns die Notwendigkeit, eine solche Verlängerung, die namentlich vom internattonalen Standpunkte aus zugunsten der Verein heitlichung wünschenswert wäre, zu begründen, denn bei der in der Schweiz herrschenden Abneigung breiter Volksschichten und auch der Behörden gegen eine Ausdehnung der Schutzfrist ist an eine solche, nachdem nicht einmal Deutschland hier voran gegangen, nicht zu denken. b) Dagegen dars jetzt wohl eine Reform verwirklicht werden, die seit Jahren verlangt wird und die reif zu sein scheint, nämlich die Gleichstellung der Photographien mit den übrigen Werken, die prinzipiell schon durch ein Urteil des Bundes gerichtes vom 28. Juni 1902 anerkannt ist. Die Schutzfrist von fünf Jahren ist viel zu kurz und, wie die Botschaft von 1908 sagt, unzulänglich. Eine solche Frist, die vom Tage des Erscheinens an gezählt wird, bietet bei Photographien immer einen etwas un sicher» und zur Auferlegung von Förmlichkeiten anreizenden Aus- gangspunkt, was sich erfahrungsgemäß die Nachbildncr zunutze machen. Zudem sind oft gerade die älteren Photographien, ins besondere in unserer Zeit des Heimatschutzes, die wertvollsten. Die unerlaubte Nachbildung hat aus diesem Gebiete um so weniger Berechtigung, als, wie das jetzige Gesetz überflüssigerweise (Art. 9, letzter Abs.) noch betont, »die neue Originalaufnahme eines bereits photographierten Gegenstandes nicht als Nachbildung gilt«, d. h. jedermann seinen Apparat auf das gleiche Objekt richten kann. Der Einwand, daß eine so lange Schutzfrist bei den ziemlich rasch veraltenden Photographien nicht angebracht sei, entkräftet sich schon durch den Hinweis, daß auch die weitaus größte Mehrzahl von Schriftwerken und Tonwerken ein ephemeres Dasein sristet, ohne daß man hier einen Unterschied in der Fristbehandlung macht. Übrigens ist eine umfangreiche Gattung von Photographien schon jetzt ausgiebig geschützt, nämlich diejenigen, welche Kunstwerke wiedergeben und so lange Schutz genießen, wie diese selber. Auf einen Standesunterschied zwischen den Erzeugnissen der graphi schen Kunst und der Photographie sollte unser neues Gesetz unbe dingt verzichten und damit einen längst gehegten Wunsch der Photographen erfüllen, erklärt doch selbst Köhler (S. 33), daß die Photographie als Kunst ihr Kunstrecht genieße. Durch Aushebung dieser Differenz würde nicht nur eine große Vereinfachung und Sicherheit im Verkehr erzielt, sondern auch der drohenden Streit frage die Spitze abgebrochen, ob die Kinematographenwerke als Photographien zu schützen seien oder aber, was allein dem modernen Schutzbedürfnis entspricht und was auch die Berner Konvention vorsieht, als Werke der Literatur und Kunst, die volle Schutzfrist genießen sollen.*) c) Statt der Auszählung von Werken, die vom Bund, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein ver öffentlicht werden, dürste es sich empfehlen, den Sammelausdruck »juristische Person (Deutsches Gesetz: »juristische Personen des öffentlichen Rechts«) zu gebrauchen, um alle Personengemein- schasten mit selbständiger Existenz zu bezeichnen. *) S. hierüber vroil, O'-rutE ISIO, S. 30 und 38. cl> Wir haben an der jetzigen Art der Fristbestimmung für nachgelassene Werke nichts geändert, obschon hinsicht lich dieser durch die Herausgabe des Goetheschen »Urmeister« akut gewordenen Frage folgendes zu bemerken ist: Da die dreißig jährige Frist von der Verössentlichung des Werkes an läuft, welches auch immer der Zeitunterschied sei, der diese Veröffentlichung vom Todestage des Verfassers trennt, so kann es als sehr störend em pfunden werden, daß, während die zu Lebzeiten des Autors erschienenen Werke vielleicht schon längst Gemeingut geworden sind, sür nachgelassene Werke, worunter auch literarische Briese zu verstehen wären, zugunsten von schwer eruierbaren Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern des Autors oder der Erben noch Ur heberrechte geltend gemacht werden dürfen. Köhler (Urheberrecht an Schriftwerken, S. 130, 230, 237—241) hat die daherige Lösung des deutschen Gesetzes als den Charakter des Urheberrechts ver kennend scharf angegriffen. Andererseits aber berührt es sonderbar, daß, wenn jemand Schrift- oder Kunstwerke nach Ablauf der Hauptschutzfrist unter gewissen Opfern herausgibt, jeder dritte Verleger diese posthumen Werke ohne weiteres soll Nachdrucken oder nachbilden können, so daß also z. B. Memoiren Bismarcks, die dieser erst dreißig Jahre nach seinem Tode zur Verössentlichung bestimmt hätte, vom Tage des Erscheinens an von jedermann zu beliebigem Preis wiedcr- gegeben werden dürften. Durch das Zitattonsrecht und die Ge stattung manigfacher Entlehnungen ist genügend dafür gesorgt, daß die Allgemeinheit das Wesentliche der neuen Veröffentlichung erfährt, ohne daß jeder Konkurrent den ersten Veröffentlichungs- Unternehmer um den Lohn seines Unternehmens sollte bringen und eine Nachdrucksoase beziehen können. Aus diesem Grunde haben neben der Schweiz noch acht Staaten für posthume Werke das System derFristbewertung post pudlicationem angenommen.*) Man fasse aber dieses System auch konsequent als das aus, was es ist: nicht als Anerkennung eines noch auf das Urheberrecht zurück- zusührenden, mit dem Autor verknüpften Rechts, sondern als eine Schutzmaßregel gegen Freibeutertum, die ihre Quelle einzig und allein in der Herausgabe hat. Es handelt sich hier also um Heraus geberrecht, das gegenüber Dritten wirksam ist, wobei die Frage des rechtmäßigen Erwerbs der Handschrift, Zeichnung usw. unter den Interessenten selbst aus Grund der allgemeinrechtlichen Bestim mungen über Erbe, Ersitzung, Verjährung usw. zu erledigen wäre. Dieser zeitliche Schutz des Beröffentlichers könnte also so gefaßt werden: An nachgelassenen, nach Ablauf der Schutzfrist veröffentlichten Werken wirddem Herausgeber ein dreißig (zehn?)-jähriger Schutz des Werkes gewährt. e) Aus dem Boden der bisherigen Frist ist jedoch als Reform einzuführen einmal die Erwähnung der anonymen und pseudonymen Werke, die nur im Aussührungsregle- ment vom 28. Dezember 1883 erwähnt worden sind, sowie die ohne weiteres, d. h. ohne weitere Förmlichkeit cintrctendc Ver längerung des Schutzes, wenn der physische Autor bekannt und das Werk in ein alethonymes umgewandelt wird, und sodann die Vereinfachung der Rechnung dadurch, daß die dreißigjährige Frist vom Ende des Kalenderjahres an, wo das für den Beginn maß gebende Ereignis, der Tod des Autors oder die Veröffentlichung, eingetreten ist, zu lausen anfängt. Die Werke werden damit jeweilen auf Ende des Jahres Gemeingut. Weder der Todestag noch das Monatsdatum der Erscheinung brauchen genau bekannt zu werden. Diese Art der Berechnung, bei welcher der Rest des betreffenden Todes- oder Erscheinungsjahres nicht gezählt wird, ist in germanischen und nordischen Ländern gebräuchlich. k> Endlich dars wohl die Definition des Wortes Veröffent lichung aus der Berner Konvention rezipiert werden. Als *) S. das Nähere in m. Kommentar zur Berner Übereinkunft, S. 85 f., und in m. Abhandlung: »Der Schutz der nachgelassenen Werke« (Börsenbl. s d. deutschen Buchst. 1889, Nr. 48; IZuIIotin üo
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